Urteil
2 U 45/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine mit dem Wort "insbesondere" versehene strafbewehrte Unterlassungserklärung ist in der Regel nicht auf das konkret bezeichnete Beispiel beschränkt; der Einschub signalisiert, dass auch andere, nicht näher benannte, dem Beispiel im Kern gleichwertige Verstöße erfasst sind.
• Bei der Auslegung strafbewehrter Unterlassungserklärungen ist in erster Linie der objektive Wortlaut nach §§ 133, 157 BGB maßgeblich; ergänzende Umstände sind nur heranzuziehen, wenn der Wortsinn nicht überzeugt.
• Ob eine Veröffentlichung Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinn ist, bestimmt sich nach ihrem Zweck und ihrer funktionellen Einordnung in die Unternehmenskommunikation; ein unternehmensveranlasstes Kundenmagazin kann werblichen Charakter haben und damit unter die Pkw-EnVKV fallen.
• Ein Unterwerfungsvertrag erstreckt sich auf künftige Handlungen, die in ihrem tatsächlichen Kern dem anerkannten Altverstoß gleichwertig sind; Abweichungen ohne Relevanz für das Unwerturteil bleiben außer Betracht.
• Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe, wenn die beanstandeten Veröffentlichungen den Kerngehalt des früheren Verstoßes wiederholen und als Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinne einzuordnen sind.
Entscheidungsgründe
Reichweite strafbewehrter Unterlassungserklärung mit "insbesondere" und Werbecharakter von Kundenmagazinen • Eine mit dem Wort "insbesondere" versehene strafbewehrte Unterlassungserklärung ist in der Regel nicht auf das konkret bezeichnete Beispiel beschränkt; der Einschub signalisiert, dass auch andere, nicht näher benannte, dem Beispiel im Kern gleichwertige Verstöße erfasst sind. • Bei der Auslegung strafbewehrter Unterlassungserklärungen ist in erster Linie der objektive Wortlaut nach §§ 133, 157 BGB maßgeblich; ergänzende Umstände sind nur heranzuziehen, wenn der Wortsinn nicht überzeugt. • Ob eine Veröffentlichung Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinn ist, bestimmt sich nach ihrem Zweck und ihrer funktionellen Einordnung in die Unternehmenskommunikation; ein unternehmensveranlasstes Kundenmagazin kann werblichen Charakter haben und damit unter die Pkw-EnVKV fallen. • Ein Unterwerfungsvertrag erstreckt sich auf künftige Handlungen, die in ihrem tatsächlichen Kern dem anerkannten Altverstoß gleichwertig sind; Abweichungen ohne Relevanz für das Unwerturteil bleiben außer Betracht. • Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Vertragsstrafe, wenn die beanstandeten Veröffentlichungen den Kerngehalt des früheren Verstoßes wiederholen und als Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinne einzuordnen sind. Der Kläger begehrt Vertragsstrafe gegen die Beklagte wegen zweier Veröffentlichungen in deren Kundenmagazin "Christophorus", die angeblich gegen eine von der Beklagten am 01.03.2007 abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Die Unterlassungserklärung folgte auf eine Abmahnung des Klägers wegen einer Spiegel-Anzeige vom 22.01.2007; der Kläger hatte eine weit gefasste, gesetzeswiederholende Erklärung verlangt und einen Entwurf übermittelt. Die Beklagte modifizierte den Entwurf und fügte u.a. die Wendung "insbesondere wie aus der Cayenne Turbo-Anzeige im Spiegel... ersichtlich" ein; der Kläger akzeptierte die Erklärung nicht unangemessen lange. Zwei spätere redaktionelle Beiträge im firmeneigenen Magazin enthielten technische Angaben ohne Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV; der Kläger sah darin Verstöße gegen die Unterlassungserklärung und forderte jeweils Vertragsstrafen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das OLG Stuttgart hat die Berufung des Klägers erfolgreich gemacht und die Beklagte zur Zahlung verurteilt. • Grundsatz der Auslegung: Vorrang des objektiven Wortlauts nach §§ 133, 157 BGB; ergänzende Auslegung nur bei Wortzweifel. • Wortlautwirkung des Einschubs "insbesondere": Der Zusatz zieht ein Beispiel heran und signalisiert zugleich, dass weitere, im Kern gleichartige Verstöße ebenfalls erfasst sind; er beschränkt die Erklärung nicht zwingend auf die konkrete Verletzungsform. • Zweck und Reichweite der Unterwerfung: Die Unterwerfung soll Wiederholungsgefahr ausräumen; sie erfasst künftige Handlungen, die in ihrem tatsächlichen Kern dem anerkannten Altverstoß gleichwertig sind. • Beweiswürdigung zu Begleitumständen: Weder die vorgenommenen Modifikationen der Beklagten noch das behauptete Schweigen des Klägers ergeben hinreichende Anhaltspunkte, den Wortlaut zu Lasten des Klägers einschränkend auszulegen. • Werblichkeit der streitigen Beiträge: Entscheidend ist der Zweck der Veröffentlichung; Publikationen eines Unternehmens oder dessen Herausgabe können werblichen Charakter haben, wenn sie der Absatzförderung dienen oder diese mittelbar fördern. • Anwendung auf den Streitfall: Die beanstandeten Passagen im Magazin nehmen an der werblichen Gesamtwirkung des Heftes teil, geben technische Daten zur Produktvorstellung und wecken so Absatzinteresse; sie sind daher Werbung i.S. der Pkw-EnVKV und dem Vertragsstrafversprechen zuzurechnen. • Rechtsmissbrauchs- und Angemessenheitsprüfung: Kein Rechtsmissbrauch durch den Kläger erkennbar; die Höhe der Vertragsstrafe erscheint angesichts Auflage und Bedeutung der Veröffentlichung sowie der wirtschaftlichen Stellung der Beklagten angemessen. • Instanzrechtliche Prüfungsbefugnis: Das Berufungsgericht durfte die erstinstanzliche Auslegung nach § 529 ZPO in voller Überzeugungskontrolle prüfen und eine andere, überzeugendere Auslegung vornehmen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 20.000 EUR zuzüglich der verlangten Zinsen in der geltend gemachten Staffelung, da die beiden beanstandeten Veröffentlichungen in Heft 338 und 339 des Magazins „Christophorus" jeweils gegen die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Die Unterlassungserklärung ist nach ihrem Wortlaut (insbesondere-Zusatz) und unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze so zu verstehen, dass sie auch künftige, im Kern gleichartige Wettbewerbsverstöße erfasst; die streitigen Beiträge sind als Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinne einzuordnen, weil sie in funktionellem Zusammenhang der Absatzförderung der Beklagten stehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.