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Beschluss

8 W 437/10

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2010 gegen die mit Bescheid des Notariats - Grundbuchamts - Wangen i.A. vom 20. Mai 2010 ausgesprochene Ablehnung der Löschung des in Abt. II des Grundbuches von Wangen Nr. ... zu Flst. .../1, K., 88239 Wangen, aufgrund der Bewilligung vom 3. Februar 2010 eingetragenen Nießbrauchrechts für den Grundstückseigentümer W. H. wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: bis 7.000 EUR Gründe 1. 1 Die Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 GBO n.F. richtet sich gegen die aufgrund der Bewilligung vom 3. Februar 2010 am 26. Februar 2010 vorgenommene Eintragung des Nießbrauchs für den Eigentümer, den Beteiligten Ziff. 2, im Grundbuch von Wangen Nr. ..., Abt. II, Nr. 8. Dieser wurde aufgrund der Auflassung vom 25. November 2009 am 25. Februar 2010 im Grundbuch eingetragen. 2 Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits die Berechtigte aus einer Sicherungszwangshypothek über 207.702,72 EUR aufgrund des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 21. August 2008, Az. 6 O 419/07, eingetragen am 24. März 2010 im Grundbuch von Wangen Nr. ..., Abt. III, Nr. 4. Vorrangig eingetragen sind unter Nr. 1-3 Grundschulden in Höhe von insgesamt 151.806,70 EUR sowie der Nießbrauch des Beteiligten Ziff. 2, dessen Wert mit 70.000 EUR angegeben wurde. Bezüglich der Eigentumsänderung wurde der Grundstückswert mit 86.919,62 EUR beziffert. 3 Das Rechtsmittel wurde gem. § 73 Abs. 1 GBO n.F. beim Landgericht Ravensburg eingereicht, das das Verfahren mit Beschluss vom 28. September 2010 an das Oberlandesgericht Stuttgart als Beschwerdegericht gemäß § 72 GBO n.F. verwiesen hat. 2. 4 Zwar sieht § 75 GBO n.F. die Abhilfemöglichkeit durch das Grundbuchamt vor. Geht jedoch die Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht ein, so ist dieses berechtigt, sogleich selbst zu entscheiden (Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 75 GBO Rn. 1), wovon der Senat Gebrauch macht. a) 5 Die auf Löschung des Nießbrauchs gerichtete Beschwerde ist - entgegen der mit Schreiben vom 20. Mai 2010 mitgeteilten Rechtsauffassung des Grundbuchamtes - gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO n.F. nicht unzulässig. 6 Zwar folgt aus dieser Vorschrift zunächst, dass die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist. Ausgeschlossen ist sie aber allein mit Rücksicht auf die Rechtsstellung, die durch die Eintragung für Dritte geschaffen ist. Es soll nicht eine Grundbucheintragung im Wege der Beschwerde beseitigt werden können. Denn wer im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht an einem Grundstück oder an einem eingetragenen Recht erworben hat, soll geschützt bleiben. Durch die Löschung soll nicht in die Rechtsstellung der Beteiligten eingegriffen werden. Nach dem Gesetzeszweck besteht die Beschwerdebeschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO deshalb nur für Grundbucheintragungen, die unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehen. Für Eintragungen, an die sich kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, gibt es daher keine Beschwerdebeschränkung (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rn. 478 m.w.N.). 7 Unbeschränkt anfechtbar sind deshalb Eintragungen von Rechten, die nicht übertragbar sind (Demharter, a.a.O., § 71 GBO Rn. 43 m.w.N.), wie hier der Nießbrauch für den Eigentümer (§ 1059 Satz 1 BGB). Die Ausnahme der Übertragbarkeit eines Nießbrauchs für eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (§ 1059a BGB), durch die ein gutgläubiger Erwerb nicht ausgeschlossen ist, so dass in diesen Fällen nur die beschränkte Beschwerde möglich ist (Demharter, a.a.O.; BayObLG BayVBl 1981, 630 und MittBayNot 1991, 79, je m.w.N. und zur beschränkten persönlichen Dienstbarkeit), ist vorliegend nicht gegeben. 8 Die Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 GBO mit dem Antrag, das Grundbuchamt anzuweisen, das für den Grundstückseigentümer eingetragene Nießbrauchrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen, ist somit zulässig. 9 Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung als nachrangige Berechtigte einer Sicherungszwangshypothek (Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 488 ff; Demharter, a.a.O., § 71 GBO Rn. 57 ff; je m.w.N.). 10 Mit dem Schreiben vom 20. Mai 2010 ist das Notariat der Anregung zur Amtslöschung nicht nachgekommen. b) 11 Allerdings ist die Beschwerde nicht begründet, weil die Eintragung des Nießbrauchs für den Beteiligten Ziff. 2 rechtlich nicht zu beanstanden ist. 12 Das Nießbrauchrecht hat keinen unzulässigen Inhalt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO n.F.). Denn heute ist es nicht mehr umstritten, dass auch die originäre Bestellung eines Eigentümernießbrauchs an Grundstücken zulässig ist (Pohlmann in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 1030 BGB Rn. 21 ff; Jauernig, BGB, 13. Aufl. 2009, § 1030 BGB Rn. 3; Wegmann in Bamberger/Roth, Beck'scher online-Kommentar, Stand 1. Februar 2010, § 1030 BGB Rn. 12; Frank in Staudinger, BGB, 2009, § 1030 BGB Rn. 31 ff; BGH NJW 1964, 1226 zur Zulässigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit am eigenen Grundstück; OLG Frankfurt Rpfleger 1994, 204; OLG Köln NJW-RR 1999, 239; je m.w.N.). 13 Die Eintragung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. 14 Dies ist dann der Fall, wenn das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt unrichtig angewandt hat. Nicht ausreichend ist, dass die Eintragung aufgrund anderweitiger, für das Grundbuchamt nicht erkennbarer Umstände objektiv zu Unrecht erfolgt ist (OLGR Naumburg 1998, 107; OLGR Schleswig 2007, 583; OLG München FGPrax 2008, 235; je m.w.N.). 15 Die Beschwerdeführerin sieht eine Gesetzesverletzung darin, dass der Beteiligte Ziff. 2 kein schutzwürdiges Interesse für die Bestellung eines Eigentümernießbrauchs geltend gemacht hat und ein solches demgemäß als Voraussetzung für die Eintragung nicht vom Notariat überprüft wurde. Insoweit beruft sie sich auf OLG Düsseldorf in NJW 1961, 561. 16 Eine umfassende Übersicht zu den widerstreitenden Meinungen in Literatur und Rechtsprechung befindet sich bei Frank in Staudinger, a.a.O., § 1030 BGB Rn. 31 ff. Die dort zitierte BGH-Rechtspr. bezieht sich auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (BGH NJW 1988, 2363). 17 Zwischenzeitlich wird jedoch entgegen der bisher herrschenden Meinung, die für den originären Eigentümernießbrauch an Immobilien ein rechtliches, schutzwürdiges wirtschaftliches oder ideelles Interesse des Eigentümers an der Nießbrauchsbestellung oder ein dahingehendes Bedürfnis verlangte, zunehmend vertreten, dass der Eigentümernießbrauch an Grundstücken unabhängig von einem solchen zusätzlichen Erfordernis stets zuzulassen sei. Denn die Wirksamkeit eines dinglichen Rechtsgeschäfts solle nicht unnötig von so unklaren Voraussetzungen wie dem Vorliegen eines Interesses abhängig gemacht werden. Es sei deshalb ein Gebot der Rechtssicherheit und eines unkomplizierten Grundbuchverfahrens, jeden Eigennießbrauch an Grundstücken als gültig anzuerkennen. Nur so werde auch dem Rechtsgedanken des § 889 BGB Rechnung getragen, dass bei Immobilien die Rangwahrung unabhängig vom Bestehen nachrangiger Rechte stets (abstrakt) ein Interesse am Fortbestehen des Rechts begründe (Pohlmann, a.a.O., § 1030 BGB Rn. 23-24; Jauernig, a.a.O., § 1030 BGB Rn. 3; Frank in Staudinger, a.a.O., § 1030 BGB Rn. 31 ff, insb. Rn. 35; Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 1373; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 44 Rn. 39 und 40; Bassenge in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1030 Rn. 3; je m.w.N.). 18 Der Senat schließt sich der letztgenannten "neuen" Rechtsauffassung an, wonach durch das Grundbuchamt das Vorliegen eines Interesses für die Bestellung und Eintragung des Eigentümernießbrauchs nicht überprüft und bejaht werden muss. 19 Es kommt deshalb nicht darauf an, ob durch die Begründung des Nießbrauchs eine Gläubigerbenachteiligung zulasten der Beschwerdeführerin eingetreten ist, die sie nach dem Anfechtungsgesetz geltend machen müsste, oder ob bereits zuvor eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorgelegen hat. c) 20 Die Beschwerde hat damit in der Sache keinen Erfolg und war - ohne zuvor dem Beteiligten Ziff. 2 rechtliches Gehör gewähren zu müssen - als unbegründet zurückzuweisen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 FamFG, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO und die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO. Dabei wurden für die angestrebte Löschung 10 % des vom Beteiligten Ziff. 2 angegebenen Wertes des Nießbrauchs von 70.000 EUR zu Grunde gelegt. 22 Nachdem die Lösung der Problematik, ob beim anerkannten Rechtsinstitut des Eigennießbrauchs die Rechtsgültigkeit vom Interesse im Einzelfall abhängig zu machen und dieses Erfordernis vom Grundbuchamt als Eintragungsvoraussetzung zu überprüfen und zu bejahen ist, einem Wandel der hierzu früher vertretenen Rechtsmeinungen unterlegen ist, wird die Rechtsbeschwerde gem. § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBO zugelassen.