Urteil
2 U 46/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die formularmäßige Vereinbarung beiderseits gerichteter Sonderkündigungsrechte bei Umzug eines Sonderkundenvertrags ist nicht per se unangemessen im Sinn von § 307 BGB, wenn sie einseitige Störmomente aus der Sphäre des Kunden berücksichtigt und der Kunde durch Grundversorgungsansprüche nicht versorgungslos gestellt wird.
• Die Klausel, die die Lieferpflicht bei bestimmten Störungen einschränkt, verletzt nicht zwingend das Transparenzgebot, wenn der Vertrag in seiner Gesamtschau und durch gesonderte Hinweise auf Netzbetreiberansprüche für den durchschnittlichen Kunden verständlich bleibt.
• Die Klage des Verbandes gegen die beiden beanstandeten Klauseln ist unbegründet; dem Kläger stehen damit auch keine Abmahnkostenerstattungen zu.
Entscheidungsgründe
Sonderkündigungsrechte bei Umzug und Transparenz von Liefereinschränkungen in Sonderkundenverträgen • Die formularmäßige Vereinbarung beiderseits gerichteter Sonderkündigungsrechte bei Umzug eines Sonderkundenvertrags ist nicht per se unangemessen im Sinn von § 307 BGB, wenn sie einseitige Störmomente aus der Sphäre des Kunden berücksichtigt und der Kunde durch Grundversorgungsansprüche nicht versorgungslos gestellt wird. • Die Klausel, die die Lieferpflicht bei bestimmten Störungen einschränkt, verletzt nicht zwingend das Transparenzgebot, wenn der Vertrag in seiner Gesamtschau und durch gesonderte Hinweise auf Netzbetreiberansprüche für den durchschnittlichen Kunden verständlich bleibt. • Die Klage des Verbandes gegen die beiden beanstandeten Klauseln ist unbegründet; dem Kläger stehen damit auch keine Abmahnkostenerstattungen zu. Ein Verband als qualifizierte Einrichtung rügt zwei Klauseln in einem Sonderkunden-Stromliefervertrag einer Energieversorgerin. Streitgegenstand ist erstens eine Umzugsklausel, die beiden Parteien ein ordentliches Kündigungsrecht mit kurzer Frist einräumt und die Übertragung des Vertrags auf eine neue Abnahmestelle der Zustimmung der Beklagten unterwirft. Zweitens wird die Klausel beanstandet, die die Lieferpflicht der Beklagten bei Netzstörungen, höherer Gewalt oder behördlichen Unterbrechungen einschränkt, ohne in der Klausel ausdrücklich auf etwaige Gegenansprüche des Kunden hinzuweisen. Der Kläger hält beide Klauseln für unwirksam wegen Verstoßes gegen Kontroll- und Transparenzanforderungen des AGB-Rechts. Gerichtliches Vorbringen und Schriftsätze sind berücksichtigt; die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen und die Beklagte verteidigt die Klauseln als gerechtfertigt und ausreichend transparent. • Zulässigkeit: Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung klagebefugt; die Berufung war formgerecht. • Rechtlicher Maßstab: Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB bleibt eröffnet; bei Dauerschuldverhältnissen sind Besonderheiten der §§ 308, 309 BGB zu beachten. Leitbildfunktionen der StromGVV und des EnWG sind bei der Auslegung zu berücksichtigen. • Erste Klausel (Umzugsklausel): Die Vereinbarung beiderseits bestehender Kündigungsrechte ist nicht per se unangemessen. Das Umzugsstörmoment stammt aus der Sphäre des Kunden; technische und kalkulatorische Unterschiede je Anschlussort (Netznutzungsentgelte, Anschlusstauglichkeit) rechtfertigen, dass der Versorger ein entsprechendes Kündigungsrecht vorbehält. Die Normen der StromGVV liefern eine Leitbildfunktion, wonach vergleichbare Kündigungsregelungen auch in Sonderverträgen sachgerecht sein können. • Abwägung: Unangemessenheit ist zu verneinen, weil die Benachteiligung des Kunden durch gewichtige Interessen der Beklagten ausgeglichen wird; der Kunde bleibt durch Grundversorgungsansprüche geschützt und kann an neuem Wohnort einen anderen Sondervertrag abschließen. • Zweite Klausel (Lieferpflicht bei Störung): Die Klausel regelt die Befreiung von Lieferpflichten in bestimmten Störfällen. Das Transparenzgebot ist anhand der Gesamtbetrachtung der AGB und der verständlichen Auslegung durch den Durchschnittskunden zu prüfen. Ein Verstoß liegt nur vor, wenn die Klausel die Rechtslage unzutreffend darstellt oder Rechte des Kunden verschleiert. • Gesamtschau: Die Beklagte hat in den AGB zusätzlich einen ausdrücklichen Hinweis aufgenommen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Damit sind die Rechtsfolgen in ihrer Gesamtheit hinreichend erkennbar; die beanstandete Formulierung verletzt das Transparenzgebot nicht. • Prozessfolgen: Mangels Anspruchsgrundlage entfällt ein Erstattungsanspruch für Abmahnkosten. • Verfahrensrechtliches: Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage gegen die beiden beanstandeten Klauseln ist unbegründet. Das OLG bestätigt, dass die Umzugsklausel mit beiderseits eingeräumtem Kündigungsrecht und die Klausel zur Lieferbefreiung bei Störungen unter Berücksichtigung der vertraglichen Gesamtgestaltung und der Leitbildfunktion der StromGVV nicht gegen § 307 BGB bzw. das Transparenzgebot verstoßen. Wegen des fehlenden Anspruchsgrundes werden dem Kläger auch keine Abmahnkosten zugesprochen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.