Beschluss
8 W 444/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Satzungsregelung ist neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch die in der Satzung vorgeschriebene Bekanntmachung in dem dort bestimmten Publikationsorgan erforderlich.
• Die Änderung des § 12 GmbHG verpflichtet nur zur elektronischen Veröffentlichung, wenn die Satzung ausdrücklich den Bundesanzeiger als Veröffentlichungsblatt bestimmt; sie verdrängt nicht automatisch weitere in der Satzung vorgesehene Veröffentlichungen.
• Der beurkundende Notar kann den Liquidator bei der Einlegung einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung über die Eintragung wirksam vertreten.
Entscheidungsgründe
Satzungsbestimmte Bekanntmachung neben elektronischem Bundesanzeiger erforderlich • Bei Satzungsregelung ist neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch die in der Satzung vorgeschriebene Bekanntmachung in dem dort bestimmten Publikationsorgan erforderlich. • Die Änderung des § 12 GmbHG verpflichtet nur zur elektronischen Veröffentlichung, wenn die Satzung ausdrücklich den Bundesanzeiger als Veröffentlichungsblatt bestimmt; sie verdrängt nicht automatisch weitere in der Satzung vorgesehene Veröffentlichungen. • Der beurkundende Notar kann den Liquidator bei der Einlegung einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung über die Eintragung wirksam vertreten. Nach Beendigung der Liquidation meldete der Liquidator die ... GmbH zur Löschung im Handelsregister an. Die Rechtspflegerin bemängelte, dass die gesetzlich und satzungsmäßig vorgeschriebene Bekanntmachung des Schlusses der Liquidation nicht im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgt sei, sondern nur im elektronischen Bundesanzeiger. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sah in § 18 die Veröffentlichung im Staatsanzeiger vor. Der Liquidator ließ durch den beurkundenden Notar Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einlegen und berief sich darauf, dass § 12 GmbHG die Veröffentlichung zwingend im elektronischen Bundesanzeiger vorsehe und damit andere Veröffentlichungen entbehrlich seien. Das Registergericht wies die Abhilfe ab und legte die Entscheidung dem Oberlandesgericht vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 58 ff. FamFG und § 11 RPflG zulässig; der Notar vertrat den Liquidator wirksam (§ 378 Abs. 2 FamFG). • Auslegung § 12 GmbHG: Die Neufassung des § 12 GmbHG verpflichtet nur zur elektronischen Veröffentlichung, wenn die Satzung den Bundesanzeiger als Veröffentlichungsblatt bestimmt; sie hebt nicht die Pflicht zur Veröffentlichung in weiteren, satzungsmäßig bestimmten Publikationsorganen auf. • Schutz des Rechtsverkehrs: Die herrschende Literaturmeinung wird zugrunde gelegt, wonach im Interesse des Rechtsverkehrs neben dem elektronischen Bundesanzeiger auch die in der Satzung bestimmten Publikationsorgane zu beachten sind. • Anwendung auf den Streitfall: Da die Satzung der GmbH die Veröffentlichung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg vorsieht und diese Veröffentlichung nicht nachgewiesen ist, ist die Beanstandung des Registergerichts gerechtfertigt. • Kosten und Wert: Die Kostenentscheidung und Festsetzung des Geschäftswerts erfolgen nach § 84 FamFG und den einschlägigen Vorschriften der KostO. Die Beschwerde des Liquidators wurde zurückgewiesen. Die Eintragung konnte nicht ohne die nach § 18 der Satzung erforderliche Veröffentlichung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg erfolgen, weil die bloße Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger diese satzungsmäßige Verpflichtung nicht ersetzt. Der Notar war zwar befugt, die Beschwerde für den Liquidator zu erheben, doch in der Sache fehlte der Nachweis der satzungsgemäßen Veröffentlichung und das Registergericht hat daher zu Recht die Eintragung beanstandet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.