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Beschluss

5 Ws 200/10

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 25. Oktober 2010 wird aufgehoben, soweit die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2008 (4 Ds 15 js 7264/07) am 19. Januar 2011 gemäß § 88 JGG zur Bewährung ausgesetzt wird. 2. Die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2008 in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 29. März 2010 wird ab dem 18. November 2010 zur Bewährung ausgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. 1 Der Verurteilte verbüßt seit dem 11. Januar 2010 in der JVA eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 15. Dezember 2009 (2 Ds 410 Js 5703/09) sowie eine Jugendstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2008 (4 Ds 15 Js 7264/07). Durch Beschluss des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter vom 18. Juni 2010 waren der Verurteilte aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen und die Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft Hechingen abgegeben worden. Dieser Beschluss wurde lediglich damit begründet, dass der Verurteilte inzwischen 23 Jahre alt geworden sei und damit ein Alter erreicht habe, in dem er mit Mitteln des Jugendstrafvollzugs nicht mehr zu beeinflussen sei. Die Hälfte der Gesamtfreiheitsstrafe war am 10. August 2010 verbüßt, zurzeit wird die Jugendstrafe vollstreckt. Zwei Drittel der Jugendstrafe werden am 18. November 2010 verbüßt sein, am 19. Januar 2011 wird die Jugendstrafe vollständig verbüßt sein. 2 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 hat die Strafvollstreckungskammer die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau nach Verbüßung der Hälfte gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit Wirkung zum 19. Januar 2011, d.h. nach vollständiger Verbüßung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen zur Bewährung ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe nach Ablauf von zwei Dritteln unter Anwendung von § 57 Abs. 1 StGB hat die Strafvollstreckungskammer unter Hinweis auf die herrschende Meinung abgelehnt. Besondere wichtige Gründe i.S.d. § 88 Abs. 2 JGG, die eine Aussetzung der Jugendstrafe erlaubt hätten, hat die Strafvollstreckungskammer nicht angenommen. 3 Gegen diesen Beschluss legten sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaften Hechingen und Ravensburg jeweils zu Gunsten des Verurteilten rechtzeitig sofortige Beschwerde ein. II. 4 Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ravensburg ist unzulässig, da der Strafrest aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Saulgau ihrem Antrag entsprechend zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch die Nichtaussetzung der Jugendstrafe ist sie nicht betroffen. 5 Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft Hechingen sind zulässig und begründet, da die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ab dem 18. November 2010 gegeben sind. 1. 6 Zu Recht ging die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass für die Frage, ob die vom Verurteilten zu verbüßende Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, die Vorschrift des § 88 JGG Anwendung findet. 7 Der Senat schließt sich insoweit der herrschenden Meinung an, wonach die Strafvollstreckungskammer nach der Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 JGG die Prüfung, ob die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung in Betracht kommt, nicht nach § 57 StGB sondern weiterhin nach Maßgabe des § 88 JGG vorzunehmen hat (OLG Hamm, StV 1996, 277; OLG Karlsruhe 2 Ws 374/07 - zitiert nach Juris -, OLG Dresden, NStZ-RR 2000, 381; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 85 Rdnr. 17a m.w.N.). Die gegenteilige Ansicht (OLG München, 2 Ws 986 - 988/08 und OLG Nürnberg 2 Ws 410/09 - beide zitiert nach Juris -; OLG Düsseldorf, StV 1998, 348; LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454, Rdnr. 105; Heinrich, NStZ 2002, 182) führt zwar zu einer Verfahrensvereinfachung, da die Strafvollstreckungskammer bei sämtlichen Aussetzungsverfahren, mit denen sie befasst ist, nach einheitlichen Grundsätzen, nämlich nach den Grundsätzen des § 57 StGB, entscheiden könnte. Sie findet aber im Wortlaut des § 85 Abs. 6 JGG keine Stütze. Vor allem steht sie im Widerspruch zu der Rechtskraft des auf Jugendstrafe lautenden Erkenntnisses, die eine nachträgliche Veränderung der rechtskräftig gegen den Verurteilten erkannten Rechtsfolgen zu seinem Nachteil nicht zulässt. 8 So führte der BGH (St 29, 269) aus, es verstoße gegen das Verbot der Schlechterstellung, wenn anstelle einer im ersten Urteil verhängten Jugendstrafe im zweiten Urteil auf eine gleich hohe Freiheitsstrafe erkannt werde. Dies deshalb, weil die Jugendstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe für den Verurteilten Vorteile habe. Diese lägen nicht im Vollzug, jedoch stelle das Gesetz, was die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung anbetrifft, den zu einer Jugendstrafe Verurteilten ungleich besser. Bei einer bestimmten Jugendstrafe, sofern sie ein Jahr nicht übersteigt, dürfe - wenn auch nur aus besonders wichtigen Gründen - schon nach Verbüßung eines geringen Teils der Strafe die Vollstreckung des Restes ausgesetzt werden; bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr sei die Aussetzung zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat (§ 88 Abs. 2 JGG). Demgegenüber könne die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe erst zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn mindestens die Hälfte der verhängten Strafe verbüßt ist, in den meisten Fällen sogar zwei Drittel der Strafe verbüßt sind (§ 57 StGB). Somit habe der zu Jugendstrafe Verurteilte stets die Möglichkeit, wesentlich früher als bei einer Freiheitsstrafe wieder in die Freiheit entlassen zu werden. Dem OLG München ist zwar zuzugeben, dass für den Verurteilten die Aussetzungsregelung nach § 88 Abs. 2 JGG im Vergleich zu derjenigen nach § 57 StGB keineswegs ausnahmslos günstiger ist, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, wo eine Aussetzung der restlichen Jugendstrafe nach § 88 Abs. 2 JGG ohne die Annahme besonders wichtiger Gründe von vornherein ausgeschlossen wäre. Allerdings bewirkt die Anwendung von § 57 StGB in der weitaus überwiegenden Anzahl der Fälle eine Schlechterstellung gegenüber der Anwendung von § 88 JGG. Dies stellt daher einen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung dar. 9 Das OLG München führt zwar aus, nach Rechtskraft eines Urteils sehe das Gesetz durchaus unter bestimmten tatbestandlich definierten Umständen Abänderungen der rechtskräftig ausgesprochenen Rechtsfolgen auch zum Nachteil des Verurteilten vor und benennt als Beispiel hierfür den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Dabei wird aber verkannt, dass sich der Bewährungswiderruf in den Voraussetzungen und in der praktischen Verfahrensdurchführung grundlegend von der Herausnahme aus dem Jugendvollzug unterscheidet. So kann die rechtskräftig gewährte Strafaussetzung zur Bewährung bei erneuter Straffälligkeit oder bei erheblichen Auflagen- und Weisungsverstößen, die ernstlich auf die Gefahr erneuter Straffälligkeit schließen lassen, bei Erwachsenen nach § 56f StGB und bei Jugendlichen nach § 26 JGG widerrufen werden. Der Widerruf knüpft hier also an ein schuldhaftes Fehlverhalten des Verurteilten an. Die Herausnahme des zu einer Jugendstrafe Verurteilten aus dem Jugendstrafvollzug durch den Vollstreckungsleiter nach § 89b Abs. 1 JGG knüpft nicht in allen Fällen am konkreten (Fehl-)Verhalten des Verurteilten an, sondern kann etwa auch dann erfolgen, wenn von der Anwesenheit des Verurteilten erhebliche Nachteile für die Erziehung der anderen Gefangenen zu befürchten sind, in den Fällen des § 89b Abs. 1 Satz 2 JGG soll die Herausnahme sogar allein aufgrund des Alters des Verurteilen erfolgen. Gerade der vorliegende Fall zeigt aber deutlich, dass die Durchführung des Verfahrens der Herausnahme aus dem Jugendvollzug nicht mit Widerrufsverfahren vergleichbar ist. Zwar sind sowohl die Herausnahme als auch der Widerruf einer beschwerdefähigen richterlichen Entscheidung vorbehalten. Jedoch erfolgt der Widerruf in aller Regel - wie auch im vorliegenden Fall -durch einen mit ausführlicher Begründung versehenen Widerrufsbeschluss (vgl. den Widerrufsbeschluss vom 29.03.2010), der dem Verurteilten auch die Konsequenz im Fall der Rechtskraft vor Augen führt. Der Herausnahmebeschluss vom 18. Juni 2010 enthält dagegen eine floskelhafte, sich in einem Satz erschöpfende Begründung: Folgte man der Ansicht des OLG München, müsste ein Herausnahmebeschluss auch einen Hinweis auf die Anwendung des § 57 StGB anstelle des § 88 JGG bei der Frage der Strafaussetzung enthalten, da damit regelmäßig eine Schlechterstellung des Verurteilten verbunden wäre, was der Verurteilte ohne einen Hinweis nicht erkennen kann. Die Erteilung eines solchen Hinweises ist aber in der bisherigen Praxis zu 89b JGG - soweit für den Senat ersichtlich - ganz überwiegend nicht der Fall. 2. 10 Im Gegensatz zur Strafvollstreckungskammer bejaht der Senat jedoch das Vorliegen der besonders wichtigen Gründe i.S.d. § 88 Abs. 2 StGB, so dass die bedingte Entlassung des Verurteilten ab dem 18. November 2010 verantwortet werden kann. 11 Als besonders wichtige Gründe im Sinn dieser Vorschrift werden von der Rechtsprechung und Literatur in der Regel Fälle mit z. B. folgender Gestaltung anerkannt: besonders deutliche negative Auswirkungen des Vollzugs auf die Persönlichkeitsentwicklung; eine voraussichtlich nicht wiederkehrende günstige Gelegenheit, den Verurteilten in eine Umgebung zu entlassen, die erzieherisch besonders vorteilhaft ist; hervorragende erzieherische Erfolge bzw. Leistungen des Vollzugs; nachträgliche Feststellungen, die Zweifel an der Richtigkeit des Urteils entstehen und eine weitere Vollstreckung oder Verletzung des Gerechtigkeitsempfindens erscheinen lassen; besondere schicksalhafte Umstände, deren Einwirkungen auf den Verurteilten einem erzieherisch geeigneten Vollzug entgegenstehen oder die im Interesse Dritter seine Entlassung gebieten (vgl. Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 88 Rdnr. 5; Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 5. Aufl., § 88 Rdnr. 8; Schleswig Holsteinisches OLG, 1 Ws 392/03 - zitiert nach Juris -). 12 Eines der vorgenannten Beispiele ist hier nicht gegeben, hervorragende erzieherische Erfolge des Vollzugs werden in der Stellungnahme der Vollzugsanstalt nicht attestiert. Jedoch hat die der Regelung des § 88 Abs. 2 JGG zu Grunde liegende Annahme, dass eine erzieherische Einwirkung auf den Verurteilen ohne eine sechsmonatige Mindestvollzugsdauer nicht wirksam sein könne, im vorliegenden Fall ihre Bedeutung verloren, da der Verurteilte hier sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung infolge der hälftig verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe bereits insgesamt zehn Monate in Haft befindet. Dem Verurteilten ist - wie sich aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ergibt - ein gelungener Vollzug zu bescheinigen. Danach hat er sich konstruktiv im Beschäftigungsbereich entwickelt und am Arbeitsplatz eine hohe Motivation und ein gutes Durchhaltevermögen unter Beweis stellen können. Vorgaben und Absprachen hat er ohne Ausnahmen eingehalten, suchtbedingte Auffälligkeiten waren nicht festzustellen. 13 Da somit das Vollzugsziel erreicht worden und dem Verurteilten eine positive Sozialprognose zu stellen ist, es weiterer vollzuglicher Einwirkung damit nicht bedarf und er sich insgesamt nunmehr 10 Monate in Strafhaft befindet, ist in einer Gesamtschau die Annahme besonders wichtiger Gründe gerechtfertigt, so dass eine Entlassung des Verurteilten - auch bei Anwendung des § 88 JGG - ab dem 18. November 2010 vorgenommen werden kann.