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Urteil

12 U 109/10

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 27. Mai 2010 - 6 O 67/10 - wird z u r ü c k g e w i e s e n . II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 185.000,-- EUR Gründe A. 1. 1 Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege einer Feststellungsklage Schadensersatzansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag geltend. 2 Im Jahr 1984 übernahm der Beklagte von seinem Onkel dessen auf dem Grundstück in der B... Straße ... in W... betriebene Gärtnerei. Nachdem der Beklagte das Grundstück nach der im November 1998 erfolgte Betriebsaufgabe verkaufen wollte und sich die Klägerin für das Grundstück interessierte, kam es zwischen den Parteien zu Vertragsverhandlungen. Am 15.01.2002 fand eine Besprechung im Rathaus in W... statt, bei der über die Absicht, auf dem Grundstück ein Pflegeheim zu errichten, gesprochen wurde. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen wurde zwischen Herrn D... von der Klägerin und dem Beklagten auch darüber gesprochen, wie die Unkrautvernichtung im Gärtnereibetrieb während des Betriebs durch den Beklagten erfolgt war. Dabei erklärte der Beklagte, dass keine Herbizide zur Vertilgung von Unkraut verwendet worden seien, sondern dieses lediglich mechanisch und durch thermische Behandlung bekämpft worden sei. 3 Mit notariellem Kaufvertrag des beurkundenden Notars J... B... vom 05.03.2002, der dem Beklagten als Entwurf am 21.02.2002 von der Klägerin übersandt worden war, veräußerte der Beklagte an die Klägerin den Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von W... ... Heft 4... BV, Flurstück 3..., B... Straße ... und Flurstück 1..., V... E... zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 1.242.971,-- EUR. In Ziff. 4 des Kaufvertrags heißt es u.a.: 4 „Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird, haftet der Verkäufer nur für Besitzverschaffung frei von Besitzrechten Dritter sowie für Eigentumsübertragung frei von Belastungen nach Abteilung II und III des Grundbuchs. 5 Im Übrigen werden die Mängelrechte des Käufers wegen Sachmängel, abweichend von der gesetzlichen Regelung und soweit zulässig, ausgeschlossen. Der Verkäufer übernimmt bis auf die nachfolgend aufgeführte Garantie keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Er versichert, dass ihm von versteckten Mängel nichts bekannt ist. Besondere Eigenschaften werden nicht zugesichert. Den Beteiligten ist bekannt, dass bezüglich arglistig verschwiegener Mängel ein Mängelrechteausschluss nicht möglich ist. Über die rechtliche Bedeutung dieser Vereinbarungen wurde belehrt. 6 Hinsichtlich von Altlasten treffen Verkäufer und Käufer folgende Vereinbarung: 7 Der Verkäufer übernimmt gegenüber dem Käufer für Bodenverunreinigungen durch Öl, chemische Stoffe und dergleichen eine Beschaffenheitsgarantie. Er versichert diesbezüglich, dass ihm keine wesentlichen Mängel, insbesondere keine Verunreinigung des Bodens und keine gefährlichen Gegenstände im Boden bekannt sind, auch nicht andere sog. Altlasten im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung bzw. der Rechtsprechung (z. B. Ablagerungen im Erdreich, Verfüllungen, Aufhaldungen). Ihm ist nach Belehrung durch den Notar bekannt, dass ihn insoweit eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer trifft. Der Käufer wurde darüber belehrt, dass er für sog. Altlasten als Zustandsstörer verantwortlich gemacht werden kann. 8 Im Innenverhältnis vereinbaren der Verkäufer und der Käufer, dass bei eventuell durch Altlastensanierung entstehenden Kosten, diese durch den Verkäufer zu tragen sind. 9 …“ 10 Wegen des weiteren Inhalts des Kaufvertrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen. 11 Im April 2002 wurden die in einem Mischgebiet liegenden Grundstücke übergeben. Die Klägerin riss das unterkellerte Betriebsgebäude und die Gewächshäuser ab, verfüllte das Kellergeschoss des Betriebsgebäudes mit Erdreich, entfernte sämtliche geteerte Flächen und baute die Gewächshäuser zurück. 12 Im Jahr 2006 errichtete die Klägerin, nachdem sie das Grundstück mit der Flurstück Nummer 3... geteilt hatte, auf einer Teilfläche von 2.000 m² ein Pflege-/Wohnheim, wobei die gesamten Bauarbeiten und notwendigen Materiallagerungen über den derzeit noch unbebauten Geländeteil erfolgten. 13 Im Vorfeld der Erstellung eines Bebauungsplanes für den derzeit unbebauten Teil wurden im Jahr 2008 Oberbodenuntersuchungen zur Beurteilung möglicher nutzungsbedingter Schadstoffbeeinträchtigungen durchgeführt. Hierzu beauftragte die Klägerin die Dr. E... Ingenieurgesellschaft für U... und B... mbH aus R... Das am 14.02.2008 erstellte Gutachten wurde der Klägerin am 21.02.2008 übermittelt. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf die Anlage K 2 verwiesen. 14 Die Klägerin hat behauptet, 15 im Kaufvertrag sei eine selbstständige Beschaffenheitsgarantie über die Freiheit von Bodenverunreinigungen vereinbart worden. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass sie größten Wert darauf legte, dass das Grundstück frei von chemischen Stoffen sei. Daher habe man über die im Kaufvertrag geregelte Garantie gesprochen. Sie habe ausdrücklich dem Beklagten gegenüber erklärt, dass für den Fall, dass irgendwelche Bodenverunreinigungen zutage kommen würden, diese allein das Problem des Beklagten sein müssten und sie kein Risiko wegen Altlasten und dergleichen eingehen werde. Auch im Beurkundungstermin sei die im Vertrag aufgenommene Garantie nochmals eingehend zwischen den Parteien besprochen worden. Der Beklagte sei vom beurkundenden Notar darauf hingewiesen worden, dass es sich insofern um eine Garantie handele, für welche er bedingungslos einzustehen habe. 16 Der Garantiefall sei aufgrund der im Gutachten vom 14.02.2008 festgestellten, auch schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen Bodenverunreinigungen eingetreten, nachdem ein Teil des Bodens entsorgt werden müsse. Es komme nicht darauf an, ob der gesetzliche Altlastenbegriff erfüllt sei, da die Garantie sämtliche Bodenverunreinigungen umfasse. Aufgrund der Belastung und der daraus folgenden Maßnahmen könnten Kosten in Höhe von bis zu 215.000,-- EUR entstehen. 17 Die Klägerin hat beantragt, 18 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Aufwendungen, Kosten und Schäden zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Umlagerung und/oder Verwertung und/oder Entsorgung von verunreinigtem Bodenmaterial durch Öl, chemische Stoffe und dergleichen“ auf den Grundstücken der Klägerin in W..., Flurstücke 3..., 3.../..., 1... eingetragen im Grundbuch von W... ... Heft 4... BV anfallen. 19 Hilfsweise hat sie beantragt, 20 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Aufwendungen, Kosten und Schäden zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Umlagerung und/oder Verwertung und/oder Entsorgung von verunreinigtem Bodenmaterial betreffend Blei, Kupfer, Quecksilber, Zink und Dieldrin auf den Grundstücken der Klägerin in W..., Flurstücke 3..., 3.../..., 1... eingetragen im Grundbuch von W... ... Heft 4... BV anfallen. 21 Der Beklagte hat beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er hat behauptet, 24 die sog. Garantievereinbarung sei eine von der Klägerin für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung. Die Klausel sei sowohl überraschend als auch mehrdeutig und verstoße daher gegen § 305c BGB. Selbst wenn die Klausel wirksam wäre, könnten hieraus nicht die von der Klägerin geltend gemachten Rechte abgeleitet werden, da ein Inhalt der Garantie nicht geregelt sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Vertragstext lediglich, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer bei Verunreinigungen durch Öl, chemische Stoffe und dergleichen eine „Beschaffenheitsgarantie“ übernehme. Diese beschränke sich auf „wesentliche und dem Verkäufer bekannte Mängel“ und darauf, dass den Verkäufer eine Aufklärungspflicht hinsichtlich ihm bekannter wesentlicher Mängel treffe. Eine verschuldensunabhängige Garantie für Bodenbelastungsfreiheit sei nicht vereinbart worden. 25 Der Garantiefall sei auch nicht eingetreten. Die im Gutachten E... angegebenen Schadstoffwerte seien auf dem Kaufgrundstück jedenfalls zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden gewesen. Die Klägerin habe die gesamte Geländeoberfläche mehrfach über die Jahre bearbeitet und die Vegetation mit chemischen Mitteln bekämpft. Zudem habe sie externe Bodenmaterialien eingebracht sowie Aufschüttungen und Bauarbeiten durchgeführt, was zu Bodenbelastungen geführt habe. Selbst wenn die Ergebnisse des Gutachtens E... zuträfen und dem Beklagten anlastbar wären, wären Bauvorhaben auch in einem reinen Wohngebiet ohne Einschränkung möglich, da die Befunde keine Entsorgung der Bodenschichten erfordern würden. 26 Etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verjährt. 27 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. 2. 28 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 29 Der Klägerin stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Mögliche Gewährleistungsansprüche seien nach § 438 BGB verjährt. Ein arglistiges Verschweigen behauptet die Klägerin nicht. 30 Der Anspruch folge auch nicht aus § 443 BGB. Es sei schon fraglich, ob überhaupt eine über das Gewährleistungsrecht hinausgehende Garantie vereinbart worden sei. Vielmehr liege die Annahme nahe, dass die Regelung lediglich die ausgeschlossenen Gewährleistungsansprüche wieder aufleben lassen würde. Aber selbst wenn man einen Anspruch aus § 443 BGB annehmen würde, wäre dieser verjährt. Nachdem keine Garantiefrist vereinbart wurde, sei davon auszugehen, dass Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie analog § 438 BGB verjähren. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 3. 32 Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Sie ist der Auffassung, dass die Parteien eine Garantie im Sinne von § 443 BGB vereinbart haben. Durch die Regelung in Ziff. 4 des Vertrages sei ein selbstständiger, von den Gewährleistungsrechten unabhängiger Anspruch geschaffen worden. Der Garantieanspruch habe an die Stelle der ausgeschlossenen Gewährleistungsrechte treten sollen. Die Verjährung der Ansprüche aus § 443 BGB richte sich nach den §§ 195, 199 BGB. Nachdem die Klägerin erst im Jahr 2008 von den Bodenverunreinigungen Kenntnis erlangte habe, seien die Ansprüche daher noch nicht verjährt. Die Bestimmung des § 438 BGB sei weder unmittelbar noch analog anwendbar. Dies folge schon aus der Gesetzessystematik, nachdem die Regelung der Garantie hinter der speziellen Verjährungsvorschrift erfolgt sei. Einer analogen Anwendung stünde entgegen, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. 33 Die Klägerin beantragt, 34 unter Abänderung des am 27.05.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Ravensburg (Az: 6 O 67/10) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen, Kosten und Schäden zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Umlagerung und/oder Verwertung und/oder Entsorgung von „verunreinigtem Bodenmaterial durch Öl, chemische Stoffe und dergleichen“ auf den Grundstücken der Klägerin in W... Flurstücke 3..., 3.../..., 1... eingetragen im Grundbuch von W... ... Heft 4... BV anfallen. 35 Hilfsweise: Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen, Kosten und Schäden zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Umlagerung und/oder Verwertung und/oder Entsorgung von verunreinigtem Bodenmaterial betreffend Blei, Kupfer, Quecksilber, Zink und Dieldrin auf den Grundstücken der Klägerin W..., Flurstücke 3..., 3.../..., 1... eingetragen im Grundbuch von W... ..., Heft 4... BV anfallen. 36 Der Beklagte beantragt, 37 die Berufung zurückzuweisen. 38 Er verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Eine Beschaffenheitsgarantie mit einem Inhalt, der über die Gewährleistungsrechte hinausgehe, sei nicht vereinbart worden. Selbst wenn man hiervon ausgehen würde, sei ein Anspruch hieraus nach § 438 BGB analog verjährt. Es bestünde bei einem Anspruch aus einer Garantie dieselbe Interessenlage wie im Falle der Gewährleistungsansprüche. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Überprüfung des Kaufgegenstandes ab Übergabe möglich sei. 39 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 02.11.2010 verwiesen. B. I. 40 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht Ravensburg hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass keine durchsetzbaren Ansprüche der Klägerin aus dem Kaufvertrag vom 05.03.2002 bestehen. 1. 41 Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Umstand, dass die Kosten für die Beseitigung der behaupteten Bodenverunreinigungen noch nicht feststehen. Der Antrag ist auch jedenfalls in Form des Hilfsantrages hinreichend bestimmt. 2. 42 Die Klage ist aber nicht begründet. 43 a) Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie gegen den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Bodenverunreinigungen einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280, 281, 437, 434, 433 BGB hat. Der hier unterstellte Anspruch ist aber nach § 438 BGB verjährt. 44 aa) Maßgeblich ist die 2-Jährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die Verjährung bei Mängeln an Bauwerken 5 Jahre beträgt, findet auf die Kontamination von Grundstücken keine Anwendung, auch wenn das verkaufte Grundstück bebaut ist (Münchener Kommentar/Westermann, BGB, 5. Aufl., § 438 Rn. 16). Ein arglistiges Verhalten des Beklagten hat das Landgericht zu Recht nicht festgestellt. Dies greift die Klägerin in der Berufung auch nicht an. 45 bb) Nachdem das Grundstück unstreitig im April 2002 übergeben wurde, ist die Verjährung spätestens Ende April 2004 eingetreten. 46 b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der streitgegenständlichen Bodenverunreinigungen aus § 443 BGB i.V.m. einer im Kaufvertrag vom 05.03.2002 abgegebenen Garantie. 47 aa) Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die vertragliche Regelung der Beschaffenheitsgarantie für Bodenverunreinigungen wirksam ist. Es liegt entgegen der Auffassung der Klägerin aber keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB vor. 48 (1) Das BGB enthält keinen einheitlichen, sowohl § 276 BGB als auch die §§ 442, 443, 444 BGB umfassenden Begriff der Garantie. Eine Garantie im Sinne von §§ 276, 442, 444 BGB beinhaltet die Erklärung, für das Vorhandensein bestimmter Merkmale unbedingt einstehen zu wollen, während sich die Vorschrift des § 443 BGB auf die Vereinbarung von Rechtsfolgen bezieht, die das Gesetz nicht vorsieht. Erklärt der Verkäufer, er garantiere für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob damit gemeint ist, dass der Verkäufer lediglich entsprechend der Eigenschaftszusicherung nach früherem Recht unbedingt für einen Fehler einstehen oder ob er im Sinne von § 443 BGB eine selbständige Verpflichtung eingehen will (Erman/B. Grunewald, BGB, 12. Aufl., § 443 Rn. 2; vgl. auch Münchener Kommentar/Westermann, a.a.O., § 443 Rn. 6; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, § 443 Rn. 5; kritisch D. Schmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl., § 443 Rn. 7). 49 (2) Im vorliegenden Fall ist eine Garantie im Sinne von § 444 BGB, nicht aber eine Garantie im Sinne von § 443 BGB vereinbart worden. Die Parteien haben für den Fall von Bodenverunreinigungen keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Rechte vereinbart. Daher ist im Zweifel nicht von einem selbstständigen Anspruch aus einer Garantie auszugehen (vgl. auch Staudinger/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 443 Rn. 18). Anders als die Klägerin meint, spricht auch der Umstand, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, nicht für die Annahme eines selbstständigen Anspruches aus einer Garantie. Hiergegen spricht schon die Regelung des § 444 BGB, wonach sich der Verkäufer auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen kann, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, so dass es einer Garantie im Sinne von § 443 BGB nicht bedurfte. Vielmehr ist - nachdem die Beschaffenheitsgarantie im Kaufvertrag im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde - davon auszugehen, dass entsprechend der Regelung des § 444 BGB der Gewährleistungsausschluss für den Fall von Bodenverunreinigungen nicht greift. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn man den Vortrag der Klägerin unterstellt, dass sie bei den Kaufvertragsverhandlungen deutlich gemacht habe, dass der Beklagte das Risiko von Bodenverunreinigungen und Altlasten tragen müsse und der Notar den Beklagten darauf hingewiesen habe, dass mit der Regelung eine unbedingte Einstandspflicht verbunden sei. Die hier angenommene Garantie im Sinne von §§ 276, 442, 444 BGB beinhaltet gerade die Erklärung, für das Vorhandensein bestimmter Merkmale unbedingt einstehen zu wollen. Der Vereinbarung eines selbstständigen Anspruches aus einer Garantie bedurfte es hierzu nicht. 50 bb) Selbst wenn man eine Garantie im Sinne von § 443 BGB annehmen würde, stünde einem Anspruch entgegen, dass die hier zu Gunsten der Klägerin unterstellten Bodenverunreinigungen erst nach Ablauf der Garantiefrist bekannt geworden sind. 51 (1) Die Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, dass der Beklagte nur für Bodenverunreinigungen einzustehen hat, die innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Übergabe des Grundstücks bekannt werden. 52 (a) Die Parteien haben im Kaufvertrag keine Garantiefrist vereinbart. Zwar ist dies - anders als bei einer Haltbarkeitsgarantie - bei einer Beschaffenheitsgarantie nicht zwingender Bestandteil einer Vereinbarung im Sinne von § 443 BGB. Andererseits kann aus der fehlenden Vereinbarung einer Garantiefrist nicht entnommen werden, dass der Beklagte - wie die Klägerin meint - zumindest im zeitlichen Rahmen der §§ 195, 199 BGB haften wollte. Nachdem der Fristbeginn nach § 199 BGB von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin abhängt, hätte es diese in der Hand, durch die Wahl des Zeitpunktes der Bodenuntersuchungen die Dauer der Einstandspflicht des Beklagten zu bestimmen und auf bis zu 10 Jahre zu verlängern. Dies wäre nicht interessengerecht. Der Beklagte müsste über einen längeren Zeitraum Rückstellungen bilden, während die Klägerin aufgrund des Besitzes seit April 2002 in der Lage war, das Grundstück entsprechend untersuchen zu lassen. Es stand an sich nichts entgegen, die im Jahr 2008 durchgeführte Bodenuntersuchung bereits im Jahr 2002 oder 2003 durchführen zu lassen. Hinzu kommt, dass - was der vorliegenden Rechtsstreit auch zeigt - nach sehr langer Zeit auch nur schwer feststellbar ist, welche Bodenverunreinigungen zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. 53 (b) Mangels anderer Anhaltspunkte ist daher anzunehmen, dass die Parteien eine Garantiefrist vereinbart haben, die der des § 438 BGB entspricht (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 13.09.2007 - 8 U 116/07; Münchener Kommentar/Westermann, a.a.O., § 443 Rn. 22; Erman/B. Grunewald, a.a.O., § 443 Rn. 12 a.E.; wohl auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 443 Rn. 13 ff.; für die Anwendung der §§ 195, 199 BGB allerdings Grützner/Schmidl, NJW 2007, 3610, 3612, die jedoch ausschließlich auf die Verjährung und nicht auf die Garantiefrist abstellen), zumal die Beschaffenheitsgarantie im Kaufvertrag im unmittelbaren Zusammenhang mit den Gewährleistungsrechten geregelt ist. 54 (2) Die Garantiefrist ist somit im April 2004 verstrichen, ohne dass Bodenverunreinigungen bekannt geworden sind. Daher kann auch offen bleiben, ob nach Ablauf der Garantiefrist zugleich Verjährung eintritt (so Münchener Kommentar/Westermann, a.a.O., § 443 Rn. 22) oder ob bei Kenntnis des Mangels innerhalb der Garantiefrist die §§ 195, 199 BGB greifen (so OLG Celle, Urteil vom 13.09.2007 - 8 U 116/07; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 443 Rn. 15; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 443 Rn. 31; zur Haltbarkeitsgarantie auch BGH NJW 1979, 2036; vgl. auch Grützner/Schmidl, NJW 2007, 3610, 3612). II. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 56 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zwar ist die Frage, ob bei einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass eine Garantiefrist, die der Verjährungsregelung des § 438 BGB entspricht, vereinbart wurde, noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Frage ist aber nicht entscheidungserheblich, da eine solche Garantie nicht vereinbart wurde.