Urteil
6 U 2/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Banken, die im Rahmen einer Anlageberatung Fondsanteile empfehlen, müssen dem Kunden offenlegen, dass und in welcher Höhe sie von Dritten provisionsähnliche Vergütungen erhalten, weil dadurch ein nicht erkennbarer Interessenkonflikt entsteht.
• Diese Offenlegungspflicht gilt unabhängig vom konkreten Zahlungsweg und davon, ob die Vergütung als 'Innenprovision' oder als klassische Rückvergütung bezeichnet wird.
• Unterbleibt die erforderliche Aufklärung über eine solche Vergütung, wird das Verschulden der beratenden Bank vermutet und die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Kunden gilt; dies begründet einen Schadensersatzanspruch des Anlegers auf Rückabwicklung.
• Bei der Vorteilsausgleichung genügt bei mittelbarer (treuhänderischer) Beteiligung das Angebot des Geschädigten, sämtliche Rechte aus dem Treuhandvertrag abzutreten; der Geschädigte muss keine vollendete Vertragsübernahme herbeiführen.
• Entgangene Anlagezinsen sind nur zu ersetzen, wenn der entgangene Gewinn hinreichend substantiiert dargelegt oder schätzbar ist; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht der Bank über provisionsähnliche Vergütungen bei Anlageberatung und Rückabwicklung • Banken, die im Rahmen einer Anlageberatung Fondsanteile empfehlen, müssen dem Kunden offenlegen, dass und in welcher Höhe sie von Dritten provisionsähnliche Vergütungen erhalten, weil dadurch ein nicht erkennbarer Interessenkonflikt entsteht. • Diese Offenlegungspflicht gilt unabhängig vom konkreten Zahlungsweg und davon, ob die Vergütung als 'Innenprovision' oder als klassische Rückvergütung bezeichnet wird. • Unterbleibt die erforderliche Aufklärung über eine solche Vergütung, wird das Verschulden der beratenden Bank vermutet und die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Kunden gilt; dies begründet einen Schadensersatzanspruch des Anlegers auf Rückabwicklung. • Bei der Vorteilsausgleichung genügt bei mittelbarer (treuhänderischer) Beteiligung das Angebot des Geschädigten, sämtliche Rechte aus dem Treuhandvertrag abzutreten; der Geschädigte muss keine vollendete Vertragsübernahme herbeiführen. • Entgangene Anlagezinsen sind nur zu ersetzen, wenn der entgangene Gewinn hinreichend substantiiert dargelegt oder schätzbar ist; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht. Der Kläger zeichnete am 01.09.2004 mittelbar Anteile an einer Treuhandbeteiligung (VIP 4) mit einer Gesamteinlage von 35.000 EUR zuzüglich 5% Agio; 20.825 EUR brachte er aus Eigenmitteln ein, den Rest finanzierte er mit einem Darlehen. Die Beklagte (Bank) vertrieb die Anlage und erhielt hierfür Vertriebskommissionen von 8,25% bis 8,72% der Zeichnungssumme; der Kläger wurde hierüber nach eigenen Angaben nicht ausreichend informiert. Der Kläger verlangt Rückabwicklung der Beteiligung und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten, hilfsweise Abtretung/Übertragung der Beteiligung; das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte berief sich darauf, dass Prospektangaben hinreichend informiert hätten, die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht nicht auf diesen Zahlungsweg anwendbar sei und ein Entlastungsbeweis vorliege; zudem rügte sie Unklarheiten bei der Zug-um-Zug-Verurteilung wegen der treuhänderischen Struktur. • Zwischen den Parteien bestand ein Anlageberatungsvertrag; ein schuldhafter Verstoß gegen vertragliche Aufklärungspflichten liegt in dem Unterlassen, dem Kläger die von der Bank zu erwartende Provision (8,25–8,72%) offen zu legen (§ 280 Abs.1 BGB). • Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Die Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen ergibt sich aus dem bei umsatzabhängiger Vergütung entstehenden Interessenkonflikt; der Kunde muss sowohl das Vorhandensein als auch die Höhe der Vergütung erfahren, damit er das Umsatzinteresse der Bank beurteilen kann. • Die Haftung der Bank hängt nicht vom konkreten Zahlungsweg ab; es ist unerheblich, ob die Zahlung direkt von der Fondsgesellschaft oder über Unterbeauftragte erfolgt; entscheidend ist das für den Anleger nicht erkennbare Vergütungsinteresse der Bank. • Es kommt nicht darauf an, ob die Vergütung einen schmiergeldähnlichen Charakter hat; maßgeblich ist das Vorliegen eines Interessenkonflikts, der ohne Offenlegung die Beratung beeinträchtigen kann. • Die Prospektangaben waren nicht ausreichend, weil sie weder die konkrete Zahlung an die Beklagte noch deren Höhe offenlegten; zudem ist fraglich, ob die Aushändigung des Prospekts am Zeichnungstag noch rechtzeitig war. • Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs.1 Satz 2 BGB vermutet; ein Entlastungsbeweis für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum wurde nicht geführt. • Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Kunden ist nicht widerlegt; es ist möglich, dass der Kläger bei Kenntnis der Provision von der Zeichnung Abstand genommen oder andere Alternativen geprüft hätte. • Der Kläger kann als Schadensersatz das negative Interesse verlangen; Rückzahlung der Einglagen und Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten sind daher zu gewähren. • Bei mittelbarer Treuhandbeteiligung genügt als Vorteilsausgleich das Angebot, sämtliche Rechte aus dem Treuhandvertrag abzutreten; der Geschädigte muss nicht die Zustimmungen Dritter beschaffen oder eine vollendete Vertragsübernahme herbeiführen. • Der Anspruch auf entgangene Anlagezinsen wurde jedoch nicht hinreichend dargetan; pauschale Behauptungen über eine alternative Anlage mit 4% Rendite genügen nicht, sodass dieser Teilanspruch zu Recht gekürzt wurde. Die Berufung der Beklagten wird insgesamt nur insoweit teilweise stattgegeben, als der Zinsanspruch des Klägers über die ursprünglich geltend gemachten entgangenen Anlagezinsen zu kürzen war; im Übrigen wird die Klage bestätigt. Die Beklagte ist verurteilt, an den Kläger 20.825,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2009 zu zahlen, den Kläger von den Darlehensverbindlichkeiten und weiteren Schäden freizustellen sowie die Rückabwicklung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag zu dulden. Die Entscheidung beruht auf der Pflicht der Bank, provisionsähnliche Vergütungen offen zu legen, da sonst ein für den Kunden nicht erkennbarer Interessenkonflikt besteht; das Unterlassen dieser Aufklärung begründet Verschulden und Kausalität für die Anlageentscheidung. Die Revision wurde zugelassen, weil die Rechtslage zur Pflicht der Offenlegung von Rückvergütungen nicht abschließend geklärt ist.