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Beschluss

8 W 353/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erbscheinsverfahren, in dem mehrere nacheinander eingegangene Erbscheinsanträge noch unentschieden sind, ist als ein einheitliches Verfahren zu behandeln; maßgeblich für die anzuwendende Verfahrensordnung ist der Zeitpunkt der ersten Antragstellung. • Für Erbscheinsverfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, findet nach den Übergangsvorschriften des Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG das bisherige (alte) Verfahrensrecht Anwendung. • Gegen einen Erbscheinsvorbescheid ist die Beschwerde zum Landgericht nach § 19 FGG statthaft; bei vor dem Stichtag begonnenen Verfahren richtet sich der Instanzenzug nach dem alten Recht.
Entscheidungsgründe
Anwendung des alten Verfahrensrechts bei vor dem 01.09.2009 begonnenem Erbscheinsverfahren • Ein Erbscheinsverfahren, in dem mehrere nacheinander eingegangene Erbscheinsanträge noch unentschieden sind, ist als ein einheitliches Verfahren zu behandeln; maßgeblich für die anzuwendende Verfahrensordnung ist der Zeitpunkt der ersten Antragstellung. • Für Erbscheinsverfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, findet nach den Übergangsvorschriften des Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG das bisherige (alte) Verfahrensrecht Anwendung. • Gegen einen Erbscheinsvorbescheid ist die Beschwerde zum Landgericht nach § 19 FGG statthaft; bei vor dem Stichtag begonnenen Verfahren richtet sich der Instanzenzug nach dem alten Recht. Im Erbscheinsverfahren streiten zwei Beteiligte um die Erbfolge und die Auslegung zweier Testamente der Erblasserin. Beteiligte Ziff. 2 stellte am 09.09.2008 einen Erbscheinsantrag, über den noch nicht entschieden war. Beteiligter Ziff. 1 widersprach und reichte später am 25.02.2010 (eingegangen 03.03.2010) einen eigenen Erbscheinsantrag ein. Das Nachlassgericht behandelte die unterschiedlichen Anträge in einem Verfahren und erließ einen Erbscheinsvorbescheid, der einen Erbschein zugunsten des neueren Antrags ankündigte. Gegen diesen Vorbescheid wurde Beschwerde erhoben; das Gericht verwies auf die Beschwerdemöglichkeit zum Landgericht gemäß § 19 FGG. • Das Oberlandesgericht ist über die Beschwerde nicht zuständig; die Entscheidung gehört in die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart. • Nach Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG ist bei Verfahren, die vor dem 1.9.2009 begonnen wurden, das bisherige Recht anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des ersten gestellten Erbscheinsantrags. • Mehrere nacheinander eingehende, unterschiedliche Erbscheinsanträge, solange nicht über sie entschieden ist, bilden ein einziges Verfahren, das nach einer einheitlichen Verfahrensordnung zu führen ist; innerhalb dieses Verfahrens können verschiedene Verfahrensgegenstände bestehen. • Das Nachlassgericht durfte die beiden widersprechenden Anträge in einem Verfahren behandeln und nach den alten Verfahrensgrundsätzen einen Erbscheinsvorbescheid erlassen; dass der Vorbescheid den Erbschein gemäß dem neueren Antrag ankündigte, ändert an der Rechtslage nichts. • Gegen den Erbscheinsvorbescheid ist die Beschwerde zum Landgericht statthaft (§ 19 FGG), und bei vor dem Stichtag begonnenen Verfahren richtet sich der Instanzenzug nach dem alten Recht. Die Verfügung des Berichterstatters des Landgerichts Stuttgart vom 12.08.2010 wird aufgehoben. Das Verfahren über die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Erbscheinsvorbescheid wird an das Landgericht Stuttgart zurückgegeben, da dieses über die Beschwerde nach § 19 FGG zu entscheiden hat. Das Oberlandesgericht ist nicht zuständig. Es ist auf Grundlage der Übergangsvorschriften des Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG festzustellen, dass das alte Verfahrensrecht anzuwenden ist, weil das Erbscheinsverfahren mit dem ersten Antrag vom 09.09.2008 eingeleitet wurde; daher war die Behandlung der Anträge in einem einheitlichen Verfahren und der Erlass des Vorbescheids nach altem Recht rechtlich geboten.