Beschluss
15 UF 241/10
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 20. August 2010 wird auf Kosten der S. Pensionskasse AG zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 1.000,00 EUR Gründe 1. 1 Der Antragsgegner hat während der vom 1.6.2002 bis 30.11.2009 dauernden Ehezeit (Eheschließung: 29.6.2002; Zustellung des Scheidungsantrags: 16.12.2009) Versorgungsanrechte bei der S. Pensionskasse AG mit einem Kapitalwert von 6.579,24 EUR erworben. 2 Entsprechend der Auskunft der S. Pensionskasse AG vom 1.4.2010 hat das Familiengericht nach Abzug von 2% Teilungskosten zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3 (6.579,24 EUR - 131,58 EUR) : 2 = 3.223,83 EUR 4 begründet und damit dem Vorschlag der S. Pensionskasse AG, das Anrecht in Höhe von 49% zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners zu begründen, nicht entsprochen. 5 Mit Ihrer Beschwerde verfolgt die S. Pensionskasse AG das Ziel einer quotalen Bestimmung des Ausgleichswerts weiter, weil sich der Wert der dem Antragsgegner erteilten fondsgebundenen Pensionszusage marktbedingt ständig verändere. 2. 6 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs einen quotalen Ausspruch nicht vorsieht (ebenso OLG München, Beschluss vom12.10.2010 - 12 UF 838/10; Beschluss vom 14.10.2010 - 12 UF 605/10). 7 Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ist auf den Berechtigten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu übertragen. Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts (§ 5 Abs. 1 VersAusglG). Er hat dem Familiengericht einen Vorschlag für den Ausgleichswert und ggf. den korrespondierenden Kapitalwert zu unterbreiten (§ 5 Abs. 3 VersAusglG). Die Bewertung des Anrechts richtet sich nach §§ 39 ff. VersAusglG. 8 Aus dieser Regelung folgt, dass jedenfalls ein konkreter Wert des übertragenen Anrechts anzusetzen ist und nicht ein Prozentanteil. Denn es ist nicht Sache des Versorgungsausgleichs, alle künftigen Entwicklungen bereits zu berücksichtigen (dazu Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl. 2011, § 5 VersAusglG Rn. 6 a.E. für fondsgebundene Versicherungen). Dem Umstand künftiger Veränderungen wird dadurch Rechnung getragen, dass der Bezugszeitpunkt für die Bewertung des Anrechts in den Tenor aufgenommen wird, wie dies das Familiengericht zutreffend getan hat. An den künftigen Veränderungen nimmt das übertragene Anrecht dann als eigenständiges Recht auf der Grundlage der Versorgungsordnung teil. 9 In diesem Zusammenhang wird auch auf die Problematik der Teilungskosten und deren Berücksichtigung bei einem quotalen Ausgleichsausspruch hingewiesen. Der Senat hat keinen Anlass, den Ansatz von 2% des Kapitalwerts und tatsächlich 131,58 EUR zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906). Je nach Entwicklung des begründeten Anrechts könnten die zugrundegelegten 2% jedoch einen Betrag erreichen, der nicht mehr angemessen iSd. § 13 VersAusglG wäre, ohne dass es dann noch eine Möglichkeit zur Korrektur gäbe. 10 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 84 FamFG. 11 Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage, ob der Ausgleichswert bei der Übertragung von Anrechten im Wege der internen Teilung quotal ausgedrückt werden kann, zugelassen.