Urteil
2 U 61/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein werblicher Slogan, der ein Produkt mit dem "täglichen Glas Milch" vergleicht, fällt nicht ohne Weiteres unter die VNGA; es kommt auf die konkrete Aussageform und ob eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, an.
• Fehlt eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der VNGA, ist nationales Recht (insbesondere § 11 LFGB i.V.m. § 4 Nr.11 UWG) zur Prüfung von Irreführung heranzuziehen.
• Eine vergleichende behauptete Gleichwertigkeit zum täglichen Konsum von Milch kann irreführend sein, wenn sie beim durchschnittlichen Verbraucher eine für ihn relevante Fehlvorstellung über die Zusammensetzung (z. B. Zuckergehalt) hervorruft.
• Verbandsklagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind zulässig; berechtigte Abmahnungen begründen einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Entscheidungsgründe
Vergleichende Produktwerbung mit „täglichem Glas Milch“ kann irreführend sein • Ein werblicher Slogan, der ein Produkt mit dem "täglichen Glas Milch" vergleicht, fällt nicht ohne Weiteres unter die VNGA; es kommt auf die konkrete Aussageform und ob eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, an. • Fehlt eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der VNGA, ist nationales Recht (insbesondere § 11 LFGB i.V.m. § 4 Nr.11 UWG) zur Prüfung von Irreführung heranzuziehen. • Eine vergleichende behauptete Gleichwertigkeit zum täglichen Konsum von Milch kann irreführend sein, wenn sie beim durchschnittlichen Verbraucher eine für ihn relevante Fehlvorstellung über die Zusammensetzung (z. B. Zuckergehalt) hervorruft. • Verbandsklagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind zulässig; berechtigte Abmahnungen begründen einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, beanstandete die Werbung der Beklagten für deren Früchtequark "Monsterbacke". Auf dem Sechsergebinde war der Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" aufgebracht. Die Klägerin verlangte Unterlassung der Bewerbung und Ersatz der Abmahnkosten. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Slogan sei bloße Anpreisung und keine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe nach der VNGA. Die Klägerin legte Berufung ein. Streitgegenstand war, ob der Slogan eine VNGA-relevante Angabe darstellt oder eine Irreführung nach § 11 LFGB/§ 4 Nr.11 UWG bezweckt, insbesondere hinsichtlich Kalzium- und Zuckergehalt. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist als Verband klagebefugt nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG. • Anwendungsbereich VNGA: Die VNGA ist abschließend für nährwert-/gesundheitsbezogene Angaben; sie greift aber nur, wenn tatsächlich eine solche Angabe im Sinne der VNGA vorliegt (Art.2 Abs.1 ff.). • Auslegung VNGA: Nährwertbezogene Angaben müssen besondere positive Nährwerteigenschaften ausdrücken; auch mittelbare Äußerungen sind danach zu beurteilen unter Maßstab des durchschnittlichen, informiert-aufmerksamen Verbrauchers. • Keine VNGA-Verletzung: Der Slogan stellt nach Auslegung keine spezifische nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe dar; er ist eher eine unspezifische allgemeine Anpreisung, die nicht auf konkrete Körperfunktionen oder spezielle Nährstoffaussagen abstellt. • Anknüpfung an nationales Recht: Mangels Anwendbarkeit der VNGA blieb der Weg offen, Irreführung nach §11 LFGB i.V.m. §4 Nr.11 UWG zu prüfen. • Irreführung nach LFGB/UWG: Das Gesamtbild der Werbung führt beim Durchschnittsverbraucher zu der Vorstellung, das Produkt führe bei (nahezu) täglichem Konsum zu ähnlichen ernährungsbezogenen Folgen wie ein Glas Milch; diese Vorstellung ist insoweit unrichtig, als das Produkt pro 100 g etwa das 2,7–2,8-fache an Zucker gegenüber Vollmilch enthält. • Relevanz des Zuckergehalts: Die irreführende Vorstellung ist relevant, weil Zuckergehalt für Eltern/Verbraucher bei Kinderprodukten von Bedeutung ist; die Nährwerttabelle auf der Packung beseitigt die Fehlvorstellung nicht, weil Verbrauchern der Vergleichswert von Milch nicht geläufig ist. • Kostenanspruch: Die Abmahnung war berechtigt; die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 Satz2 UWG. • Verfahrensrechtliches: Es bestand kein Verfahrensfehler; Berufung war zulässig und begründet; Revision wurde zur Klärung der Auslegung der VNGA zugelassen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Beklagten verboten, im Wettbewerb den Früchtequark mit dem Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" zu bewerben; ferner wurde der Beklagten die Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 208,65 Euro nebst Zinsen auferlegt. Begründend stellte das Gericht fest, dass die VNGA hier nicht anwendbar sei, wohl aber eine Irreführung nach § 11 LFGB i.V.m. § 4 Nr.11 UWG vorliege, weil der Slogan beim durchschnittlichen Verbraucher eine relevante Fehlvorstellung über die Zusammensetzung (insbesondere den deutlich höheren Zuckergehalt) des Produkts im Vergleich zur Milch hervorrufe. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde zugelassen.