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Beschluss

15 UF 13/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein geringfügiges Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann nach § 18 Abs. 2 VersAusglG von der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgenommen werden. • Die Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte der Ehegatten ist nach § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG zu prüfen; liegt sie über dem Schwellenwert, ist § 18 Abs. 2 VersAusglG vorrangig zu beachten. • Bei der Entscheidung über den Verzicht auf den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts ist Ermessen auszuüben; die Versorgungssituation beider Ehegatten und die konkreten Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich. • Die bloße Tatsache, dass ein Ehegatte jünger ist oder künftig eher Rentenanwartschaften erwerben könnte, rechtfertigt nicht automatisch den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts. • Weitere Ausnahmegründe (unterschiedliche Dynamik, Leistungsvoraussetzungen, Wartezeiten, Kumulationseffekte) sind kumulativ zu prüfen und müssen konkret vorliegen, damit vom Regelfall abgewichen wird.
Entscheidungsgründe
Verzicht auf Ausgleich geringfügigen Rentenanrechts nach § 18 Abs. 2 VersAusglG • Ein geringfügiges Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann nach § 18 Abs. 2 VersAusglG von der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgenommen werden. • Die Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte der Ehegatten ist nach § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG zu prüfen; liegt sie über dem Schwellenwert, ist § 18 Abs. 2 VersAusglG vorrangig zu beachten. • Bei der Entscheidung über den Verzicht auf den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts ist Ermessen auszuüben; die Versorgungssituation beider Ehegatten und die konkreten Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich. • Die bloße Tatsache, dass ein Ehegatte jünger ist oder künftig eher Rentenanwartschaften erwerben könnte, rechtfertigt nicht automatisch den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts. • Weitere Ausnahmegründe (unterschiedliche Dynamik, Leistungsvoraussetzungen, Wartezeiten, Kumulationseffekte) sind kumulativ zu prüfen und müssen konkret vorliegen, damit vom Regelfall abgewichen wird. Die Ehe der Parteien wurde geschieden; die Ehezeit umfasste Oktober 2005 bis November 2008. Beide Ehegatten haben ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Das Amtsgericht führte den Versorgungsausgleich durch und übertrug per interner Teilung Teile der Anwartschaften zu Lasten der Antragsgegnerin. Beim Antragsteller ergab sich ein geringfügiges Anrecht mit einem Ausgleichswert von 2.086,37 Euro (unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 2.982 Euro). Die Antragsgegnerin beschwerte sich und forderte den Ausgleich auch dieses Anrechts, sie berief sich auf ihren Betreuungsaufwand für das gemeinsame Kind und ihre Bedürftigkeit. Der Antragsteller hielt einen Ausgleich nicht für gerechtfertigt. Beide Ehegatten sind derzeit nicht erwerbstätig und beziehen Leistungen nach dem SGB II. • Vorrangige Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ergab, dass die Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte der Ehegatten den nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Wert von 2.982 Euro übersteigt, sodass § 18 Abs. 1 nicht eingreift. • § 18 Abs. 2 VersAusglG sieht vor, dass einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert grundsätzlich nicht ausgeglichen werden sollen; hiervon ist nur in Ausnahmefällen abzuweichen. Das Gericht hat ein Ermessen, das unter Berücksichtigung der Versorgungslage der Ehegatten auszuüben ist. • Für die Ermessensausübung wurden die konkreten Umstände herangezogen: Alter und Erwerbssituation beider Ehegatten, bisherige Erwerbsbiographien, Kinderbetreuung, vorhandene Rentenanwartschaften und die daraus resultierenden monatlichen Rentenbeträge. Der Antragsteller ist jünger, hat jedoch von Arbeitslosigkeit geprägte Erwerbszeiten und nur geringe Anwartschaften insgesamt; die Antragsgegnerin verfügt deutlich höhere Anwartschaften trotz Kindererziehungszeiten. • Es lagen keine weiteren Ausnahmegründe vor, die einen Ausgleich des geringfügigen Anrechts gerechtfertigt hätten, insbesondere keine abweichende Dynamik der Ansprüche, keine unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen, keine relevante Wartezeitproblematik und keine kumulativen Effekte nach § 18 VersAusglG. • Angesichts der Gesamtwürdigung folgte das Oberlandesgericht der sachlichen Entscheidung des Amtsgerichts, wonach der gesetzliche Regelfall gilt und das geringfügige Anrecht des Antragstellers nicht auszugleichen ist. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 06.12.2010 wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt den Verzicht auf den Ausgleich des geringfügigen Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nach § 18 Abs. 2 VersAusglG für rechtmäßig, weil der Ausgleichswert unterhalb des Schwellenwerts liegt und eine Gesamtwürdigung der Versorgungslage sowie sonstiger Umstände keine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigt. Beide Ehegatten sind derzeit nicht erwerbstätig und erhalten Leistungen nach SGB II; trotz des Altersunterschieds und der Kinderbetreuung der Antragsgegnerin sprechen die konkreten Erwerbsverläufe und die vergleichenden Rentenanwartschaften gegen einen Ausgleich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Antragsgegnerin auferlegt; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt.