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Beschluss

11 UF 286/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerdeführer, die nicht formell Beteiligte im FamFG-Verfahren sind, können grundsätzlich nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden. • Auch wenn jemand als materiell Betroffener hinzugezogen wird (z. B. Blutentnahme durch Sachverständigen), begründet dies keine Kostentragungspflicht nach § 81 FamFG, wenn keine förmliche Beteiligung vorliegt. • Der Mutter des Kindes ist die Erhebung der Gerichtskosten zu ersparen, wenn sie in erster Linie das Interesse des Kindes an der Klärung der Abstammung verfolgt und keine Anhaltspunkte für eine Erstattungsfähigkeit aus dem Nachlass bestehen. • Die Kostenentscheidung kann isoliert angefochten werden; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, und Erstattungen der im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen können versagt werden.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung in postmortalem Vaterschaftsverfahren: keine Kostentragung Dritter • Beschwerdeführer, die nicht formell Beteiligte im FamFG-Verfahren sind, können grundsätzlich nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden. • Auch wenn jemand als materiell Betroffener hinzugezogen wird (z. B. Blutentnahme durch Sachverständigen), begründet dies keine Kostentragungspflicht nach § 81 FamFG, wenn keine förmliche Beteiligung vorliegt. • Der Mutter des Kindes ist die Erhebung der Gerichtskosten zu ersparen, wenn sie in erster Linie das Interesse des Kindes an der Klärung der Abstammung verfolgt und keine Anhaltspunkte für eine Erstattungsfähigkeit aus dem Nachlass bestehen. • Die Kostenentscheidung kann isoliert angefochten werden; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, und Erstattungen der im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen können versagt werden. Der Antragsteller (Beteiligter Ziff. 1, vertreten durch das Jugendamt) begehrte die Feststellung der Vaterschaft des am 08.09.2008 verstorbenen G. W. Das Familiengericht stellte die Vaterschaft fest und ordnete an, dass die Kosten des Verfahrens die Mutter des Antragstellers (Beteiligte Ziff. 2) sowie die Großmutter und der Bruder des Verstorbenen (Beteiligte Ziff. 3 und 4) als Gesamtschuldner tragen. Gegen die Kostenentscheidung legten der Bruder und die Großmutter (Ziff. 3 und 4) Beschwerde ein. Beide wurden lediglich zur Blutentnahme durch den Sachverständigen herangezogen; sie waren nicht formell als Beteiligte im Verfahren geführt worden. Der Bruder verweigerte die Mitwirkung, die Großmutter ließ sich bloedabnehmen, ohne prozessuale Stellung zu übernehmen. Es bestanden Kosten für das Gutachten und Gerichtskosten, so dass der Beschwerdewert die Zulässigkeitsschwelle erreichte. Die Beschwerdeführer verlangten Aufhebung ihrer Kostentragungspflicht. • Zulässigkeit: Die Beschwerden sind form- und fristgerecht sowie beschwerdeberechtigt; die Kostenentscheidung ist isoliert anfechtbar (§§ 58 ff., 61 FamFG). • Anwendbare Vorschriften: Maßgeblich sind die allgemeinen Kostenregeln des FamFG (§§ 80, 81 FamFG). Kosten des Verfahrens umfassen Gerichtskosten und notwendige Auslagen der Beteiligten (§ 80 FamFG). • Begriff des Beteiligten: Nach § 7 FamFG kann nur der, der formell als Beteiligter am Verfahren geführt wird, Kosten auferlegt bekommen. Materiell Betroffene, die nicht förmlich beteiligt sind, können grundsätzlich nicht zur Kostentragung herangezogen werden. • Sachliche Anwendung: Die Beschwerdeführer Ziff. 3 und 4 waren nicht formell Beteiligte; sie wurden lediglich für die Blutentnahme herangezogen. Daher kommt eine Kostenbelastung nach § 81 FamFG nicht in Betracht. • Billigkeitserwägung für die Mutter: Selbst wenn die Mutter des Verstorbenen als Beteiligte anzusehen wäre, wäre es nach billigem Ermessen unzumutbar, ihr die Kosten aufzuerlegen, weil sie vorrangig das Kindesinteresse an Klärung der Abstammung verfolgt und kein Anspruch auf Kostenerstattung aus dem Nachlass besteht. • Änderung der Kostenfestsetzung: Durch Wegfall der Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer war die zuvor getroffene Kostenverteilung zu ändern; die Mutter ist von der Erhebung der Gerichtskosten im ersten Rechtszug zu entlasten. • Beschwerdeverfahren: Für das Beschwerdeverfahren selbst wurde von der Erhebung einer Gebühr abgesehen; entstandene notwendige Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet und sind von den Beschwerdeführern selbst zu tragen. Die Beschwerden der Beteiligten Ziff. 3 und 4 sind begründet. Die Kostenentscheidung des Familiengerichts wurde dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführer nicht mit den im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten belastet werden; im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine notwendigen Auslagen selbst. Insbesondere kommt eine Kostentragung der nicht formell beteiligten Personen nicht in Betracht. Die Mutter des Kindes (Beteiligte Ziff. 2) wird von der Erhebung der Gerichtskosten im ersten Rechtszug aus Billigkeitsgründen befreit, da sie vorrangig das Interesse ihres Kindes wahrgenommen hat und keine Erstattungsmöglichkeit aus dem Nachlass besteht. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben; entstandene notwendige Auslagen im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet und sind von den Beschwerdeführern zu tragen.