Beschluss
13 U 21/11
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2010 - 16 O 305/10 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 14. April 2011. Streitwert der Berufungsinstanz: Bis 125.000,00 EUR. Gründe 1 Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts, soweit dieses der Klage stattgegeben hat. I. 2 Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht, jedenfalls soweit es mit der Berufung angegriffen ist, weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen insoweit eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Die Auffassung des Landgerichts, der Klägerin stehe ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an den aufgrund der Berufung des Beklagten im Streit stehenden Beträgen aus der Kontoverbindung mit der V.-Bank zu, weshalb die Klage jedenfalls insoweit begründet sei, ist richtig. 3 1. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten aufgrund eines Treuhandverhältnisses zur C. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) zu. 4 a) § 47 InsO gewährt demjenigen ein Aussonderungsrecht, der sich zu Recht darauf beruft, dass der umstrittene Gegenstand zu seinem Vermögen und nicht zu demjenigen des Schuldners gehört. Die Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 - IX ZR 132/06 - Tz. 6). Dementsprechend besteht ein Aussonderungsrecht des Treugebers, wenn dem Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen worden war. Von diesem Unmittelbarkeitsgrundsatz erkennt die Rechtsprechung jedenfalls in solchen Fällen eine Ausnahme an, in denen von dritter Seite Zahlungen auf ein Konto geleistet wurden, das seiner Art nach als Treuhandkonto ausgewiesen war, und die Zahlung auf eine Forderung erfolgte, die nicht dem Kontoinhaber, sondern dem Treugeber zustand (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 75/01 - Tz. 14). Demgemäß berechtigt ein im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand eingerichtetes Sonderkonto den Treugeber in der Insolvenz des Treuhänders zur Aussonderung gemäß § 47 InsO; dafür ist nach Auffassung der Rechtsprechung nicht einmal eine Publizität des Treuhandkontos zwingend erforderlich; notwendig ist lediglich, dass das Konto offen ausgewiesen oder sonst nachweisbar ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist; in diesem Fall erstreckt sich das Treuhandverhältnis auch auf von dritter Seite eingegangene Zahlungen, sofern die ihnen zugrundeliegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders, sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2005 - III ZR 422/04 - Tz. 10; ferner etwa BGH, Urteile vom 24.06.2003 - IX ZR 120/02 - Tz. 10; vom 20.12.2007 - IX ZR 132/06 - Tz. 6). 5 b) Nach diesen Grundsätzen ist das Urteil des Landgerichts jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, wie es der Klage stattgegeben hat. 6 aa) Das Landgericht entnimmt § 10 des Factoringvertrags zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vom 08.02./11.03.2005 (Anlage K 2) eine die im Streit stehenden Rechte aus der Kontoverbindung erfassende schuldrechtliche Treuhandabrede. Es geht ferner davon aus, durch das an die V.-Bank gerichtete Schreiben der Klägerin vom 09.06.2005 (Anlage K 4) habe sich der Treuhandcharakter sogar nach außen manifestiert. Außerdem stellt das Landgericht fest, es habe sich bei dem fraglichen Konto bei der V.-Bank um ein separates, von den sonstigen Geschäftskonten der Schuldnerin strikt getrenntes Konto gehandelt, auf dem eigene Verfügungen der Schuldnerin nicht erfolgt seien. 7 bb) Die darin zum Ausdruck kommenden rechtlichen Beurteilungen sind richtig. Die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen beanstandet die Berufung nicht; Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen an ihnen nicht. 8 cc) Auf dieser Grundlage steht der Klägerin das geltend gemachte Aussonderungsrecht zu; die Klage ist, jedenfalls soweit sich die Berufung gegen den Ausspruch des Landgerichts wendet, aus dem Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und der Schuldnerin begründet. Denn das Begehren der Klägerin richtet sich ersichtlich auf die Auskehr von Zahlungen, die von dritter Seite auf ein Konto geleistet wurden, das jedenfalls ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt war, und die auf Forderungen erfolgt sind, die nicht dem Kontoinhaber, der Schuldnerin, sondern der Treugeberin, der Klägerin, zustanden. Die Berufung bringt gegen diese Beurteilung der Sache nach auch nichts vor. 9 2. Die Berufung wendet sich vielmehr im Kern mit dem Vorbringen gegen das Urteil des Landgerichts, bei dem im Streit stehenden Konto bei der V.-Bank handle es sich um ein Kontokorrentkonto, die in das Kontokorrent einzustellenden Forderungen seien aber nicht selbstständig abtretbar bzw. bestünden nicht, weshalb die Klägerin habe keine Rechte erwerben können. Dieses Vorbringen geht fehl. 10 a) Dass keine Forderungen gegen die V.-Bank auf Auszahlung des Kontoguthabens bestünden, trifft ersichtlich nicht zu; dies möchte die Beklagte auch nicht geltend machen. Selbst wenn ein Kontokorrentkonto vorläge, endete der Kontokorrentvertrag hier mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sollte er bis dahin noch nicht gekündigt worden sein; zumindest aufgrund dessen besteht eine gegen die V.-Bank gerichtete Auszahlungsforderung, um die die Parteien streiten (s. nur etwa BGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 194/05 - Tz. 19 m. w. N.). 11 b) Der Einwand der Berufung, die Klägerin habe - angesichts der Eigenschaft des fraglichen Kontos als Kontokorrentkonto - eine Auszahlungsforderung gegen die V.-Bank nicht erlangen können, ist unter den Umständen des Streitfalls - unabhängig davon, ob die Auffassung der Berufung insoweit in der Sache zutrifft - von vornherein ohne Bedeutung. Denn das Klagebegehren rechtfertigt sich nicht erst daraus, dass die Klägerin etwa, was - wie gesagt - offen bleiben kann, Forderungen auf Auszahlung des Guthabens aus dem im Streit stehenden Konto im Wege der Abtretung (vgl. § 10 des Factoringvertrags zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vom 08.02./11.03.2005 [Anlage K 2] bzw. die Abtretungserklärung vom 03.07.06.2005 [Anlage K 5]) ggf. insolvenzfest erworben hat. Selbst wenn und soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche, jedenfalls soweit sie vom Landgericht zuerkannt wurden, schon aufgrund ihrer schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Schuldnerin aus dem Treuhandverhältnis zu; diese Ansprüche sind insolvenzfest, insofern steht der Klägerin aus den genannten Gründen ein Aussonderungsrecht zu. 12 c) Die Berufung verkennt demnach die Bedeutung des zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnisses für den Streitfall und übersieht, dass sich der insolvenzfeste Klaganspruch bereits aus diesem rechtfertigt, ohne dass es auf die „dingliche“ Zuordnung der (also auf die Inhaberschaft an den) im Streit stehenden Auszahlungsforderungen gegen die V.-Bank selbst, insbesondere auf deren Übergang in das Vermögen der Klägerin durch Abtretung ankommt. 13 aa) Zwar hat die Treuhand nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht allein schuldrechtlichen Charakter, sondern muss neben die schuldrechtliche Seite, für die die Treuhandabrede steht, eine „quasi-dingliche“ treten. Dieser „quasi-dinglichen“ Seite ist aber - jedenfalls - dann Genüge getan, wenn die schuldrechtliche Vereinbarung dergestalt äußerlich umgesetzt wird, dass das Treugut, damit es nicht auch wirtschaftlich im Vermögen des Treuhänders aufgeht, von dessen Vermögen gesondert wird (vgl. Münchener Kommentar zur InsO/Ganter, 2. Aufl., § 47 Rn. 356 c, 369 a; vgl. z. B. auch BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 75/01 - Tz. 17). Gerade nicht kommt es dagegen aufgrund eines echten Treuhandverhältnisses, das das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO entstehen lässt (vgl. Münchener Kommentar zur InsO/Ganter, a.a.O., § 47 Rn. 369 m. w. N.) und wie es im Streitfall vorliegt, zur dinglichen Zuordnung des Treuguts zum Treugeber. 14 bb) Schon die Betrachtung dieser Grundlagen der insolvenzrechtlichen Bedeutung eines echten Treuhandverhältnisses und eines separat vom sonstigen Vermögen des Treuhänders treuhänderisch geführten Bankkontos erhellt, dass im Streitfall die Berechtigung jedenfalls der vom Landgericht der Klägerin zuerkannten Ansprüche, die sich allein schon aus der insolvenzfesten schuldrechtlichen Position der Klägerin aus dem Treuhandverhältnis rechtfertigen, entgegen dem von der Berufung verfolgten Ansatz nicht mit der Begründung in Zweifel zu ziehen ist, die im Streit stehenden Ansprüche gegen die V.-Bank auf Auskehr des Guthabens seien nicht auf die Klägerin übergegangen, diese sei also nicht „dingliche“ Inhaberin dieser Ansprüche. 15 d) Dementsprechend geht der Verweis der Berufung insbesondere auf die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.06.2009 - IX ZR 98/08 - getroffene Entscheidung fehl. Die dort fragliche Berechtigung an Forderungen aus einem Kontokorrentverhältnis konnte sich allein aus einer ggf. insolvenzfesten Vorausabtretung aufgrund eines Sicherungsvertrags ergeben. Der Erfolg der Klage hing demnach davon ab, ob diese Vorauszession wirksam und insolvenzfest zum Übergang der Forderungen geführt hat, entscheidend war also deren insolvenzfeste „dingliche“ Zuordnung aufgrund eines Sicherungsverhältnisses. Auf sie kommt es im Streitfall, in dem sich der Klaganspruch aus einer Treuhandbindung rechtfertigt, aus den dargelegten Gründen nicht an und darin liegt der entscheidende Grund, warum die rechtliche Beurteilung des seinerzeit entschiedenen Falles vom Streitfall abweichen muss. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.12.2009 - IX ZR 90/08 - und mit Beschluss vom 18.03.2010 - IX ZR 111/08 - getroffenen Entscheidungen, auf die sich der Beklagte im Laufe des Verfahrens ebenfalls gestützt hat. II. 16 Die Berufung ist aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. 17 Der Senat legt dem Beklagten nahe, seine Berufung zur Ersparung weiterer Kosten zurückzunehmen.