Beschluss
101 W 1/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz darf nur versagt werden, wenn einer der in § 9 Abs. 1 GrdstVG genannten Versagungsgründe vorliegt; diese sind verfassungskonform eng auszulegen.
• Ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG) rechtfertigt die Versagung nur, wenn dadurch konkrete negative Auswirkungen auf die Agrarstruktur zu befürchten sind.
• Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) setzt das Vorliegen eines konkreten, gewillten und zahlungsfähigen Erwerbsinteressenten voraus, der das Grundstück zu angemessenen Bedingungen erwerben würde.
• Das bloße Bestehen eines erheblichen Preisunterschieds oder die Umstände der Vertragsgestaltung rechtfertigen eine Versagung nicht, wenn keine nachteiligen agrarstrukturellen Folgen erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Genehmigung des Grundstücksverkaufs trotz überhöhten Kaufpreises mangels agrarstruktureller Beeinträchtigung • Die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz darf nur versagt werden, wenn einer der in § 9 Abs. 1 GrdstVG genannten Versagungsgründe vorliegt; diese sind verfassungskonform eng auszulegen. • Ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG) rechtfertigt die Versagung nur, wenn dadurch konkrete negative Auswirkungen auf die Agrarstruktur zu befürchten sind. • Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) setzt das Vorliegen eines konkreten, gewillten und zahlungsfähigen Erwerbsinteressenten voraus, der das Grundstück zu angemessenen Bedingungen erwerben würde. • Das bloße Bestehen eines erheblichen Preisunterschieds oder die Umstände der Vertragsgestaltung rechtfertigen eine Versagung nicht, wenn keine nachteiligen agrarstrukturellen Folgen erkennbar sind. Der Käufer begehrt die Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags über ein 1,9730 ha großes landwirtschaftliches Grundstück zum Preis von 69.055 EUR. Das Landratsamt versagte die Genehmigung wegen angeblich ungesunder Verteilung des Grund und Bodens und wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert nach § 9 GrdstVG. Der Käufer hatte das Grundstück seit 2000 gepachtet und ist nebenberuflich in der Tierhaltung tätig; ihm wurde eine landwirtschaftliche Unternehmensnummer zugeteilt. Vorher war ein umfassenderer Kaufvertrag rückgängig gemacht worden, nachdem ein Vorkaufsrecht geltend gemacht werden sollte; die Parteien verkauften daraufhin Teilparzellen getrennt. Bei öffentlicher Ausschreibung meldeten sich zwei Landwirte als Interessenten, einer verstarb später, der andere bot deutlich unter dem ermittelten Verkehrswert. Ein Sachverständiger ermittelte einen Verkehrswert von 19.730 EUR. Das Amtsgericht hat die Genehmigung verweigert; das OLG überprüfte dies im Rahmen der sofortigen Beschwerde. • Anwendbarkeit und Zulässigkeit: Das Verfahren unterliegt dem Landwirtschaftsverfahrensgesetz; die sofortige Beschwerde war fristgerecht und formgerecht erhoben. • Genehmigungspflicht: Das streitige Grundstück ist nach § 1 und § 2 GrdstVG genehmigungspflichtig; Ausnahmen kommen nicht in Betracht. • § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG (ungesunde Verteilung): Verfassungsrechtlich sind die Versagungsgründe eng auszulegen; erforderlich ist das Vorliegen konkreter, benannter Interessenten, die zu angemessenen Bedingungen den Erwerb beabsichtigen. Der verstorbene und der andere Interessent konnten diese Voraussetzungen nicht erfüllen; daher liegt keine ungesunde Verteilung vor. • § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG (grobes Missverhältnis): Zwar besteht ein grobes Missverhältnis, da der Kaufpreis den Sachverständigenwert deutlich übersteigt, doch reicht das für eine Versagung nur aus, wenn dadurch agrarstrukturelle Nachteile zu befürchten sind. Fehlt ein erwerbsbereiter Landwirt, entfällt die Anwendbarkeit der Vorschrift. • Vertragsgestaltung und Umgehungsvorwurf: Die Aufteilung und der Rücktritt vom ursprünglichen Vertrag und das langjährige Pachtverhältnis begründen keine rechtswidrige Umgehung des Gesetzeszwecks; die Parteien haben kein missbilligenswertes Verhalten gezeigt und das Landratsamt hatte das Pachtverhältnis zur Kenntnis genommen. • Beweiswürdigung und Zeitpunkt der Sachbeurteilung: Auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz kommt es an; Zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse (Tod des Interessenten) verhindern nicht die Prüfung der vorhandenen tatsächlichen Lage. • Kostenentscheidung: Aus besonderen Gründen wurden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Mangels konkreter, geeigneter Erwerbsinteressenten und fehlender nachteiliger Auswirkungen auf die Agrarstruktur ist keiner der in § 9 Abs. 1 GrdstVG genannten Versagungsgründe gegeben, sodass die Genehmigung zu erteilen ist. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet; der Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben und der notarielle Kaufvertrag vom 11.11.2008 nach dem Grundstückverkehrsgesetz genehmigt. Weder die ungesunde Verteilung des Grund und Bodens (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG) noch das grobe Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG) liegen in einer die Genehmigung ablehnenden Form vor, weil kein konkreter, gewillter und in der Lage befindlicher Landwirt vorhanden ist, der das Grundstück zu angemessenen Bedingungen erwerben würde, und weil keine nachteiligen Auswirkungen auf die Agrarstruktur erkennbar sind. Eine Beanstandung der Vertragsgestaltung oder ein Umgehungsverschulden der Beteiligten ist nicht gegeben. Die Genehmigung wird durch das Gericht selbst erteilt; Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.