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Beschluss

15 UF 86/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei kostenrechtlicher Erledigung in Familienstreitsachen gilt das Kostenrecht der ZPO; die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91a Abs.2 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO. • Der Beschwerdewert bemisst sich nach § 567 Abs.2 ZPO (mehr als 200,00 EUR), nicht nach § 61 Abs.1 FamFG (600,00 EUR). • Ein Antrag auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann als selbständige Familiensache rechtshängig werden, auch wenn irrtümlich das Aktenzeichen eines Scheidungsverfahrens angegeben wurde. • Besteht wegen der fehlenden Erklärung eines Ehegatten zur Zusammenveranlagung keine verlässliche Bereitschaft gegenüber dem Finanzamt, kann trotz drohendem Bescheid ein Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Zustimmungsantrag gegeben sein.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Erledigung: Anwendbarkeit von § 91a ZPO und Zustimmungsanspruch zur Zusammenveranlagung • Bei kostenrechtlicher Erledigung in Familienstreitsachen gilt das Kostenrecht der ZPO; die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91a Abs.2 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO. • Der Beschwerdewert bemisst sich nach § 567 Abs.2 ZPO (mehr als 200,00 EUR), nicht nach § 61 Abs.1 FamFG (600,00 EUR). • Ein Antrag auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann als selbständige Familiensache rechtshängig werden, auch wenn irrtümlich das Aktenzeichen eines Scheidungsverfahrens angegeben wurde. • Besteht wegen der fehlenden Erklärung eines Ehegatten zur Zusammenveranlagung keine verlässliche Bereitschaft gegenüber dem Finanzamt, kann trotz drohendem Bescheid ein Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Zustimmungsantrag gegeben sein. Antragsteller und Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute; die steuerliche Zusammenveranlagung für 2008 wäre für den Antragsteller günstiger. Der Antragsteller forderte die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zusammenveranlagung und verpflichtete sich, ihr etwaige Nachteile auszugleichen. Die Antragsgegnerin verweigerte eine Zustimmung schriftlich und gegenüber dem Finanzamt. Der Antragsteller reichte gerichtlich einen Zustimmungsantrag ein; ein erster Schriftsatz wurde am 21.09.2010 mit irrtümlichem Hinweis auf das Scheidungsaktenzeichen zugestellt, ein korrigierter Antrag später. Zwischenzeitlich veranlasste das Finanzamt die Zusammenveranlagung durch Bescheid vom 30.11.2010. Der Antragsteller erklärte die Hauptsache für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen; das Amtsgericht hob die Kosten gegeneinander auf. Der Antragsteller beschwerte sich gegen diese Kostenaufhebung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft und fristgerecht; maßgeblicher Beschwerdewert ist nach § 567 Abs.2 ZPO zu bemessen (Schwelle >200 EUR). • Anwendbares Recht: Für Kostenentscheidungen nach Erledigung in Familienstreitsachen findet § 113 Abs.1 S.2 FamFG Anwendung, wonach das Kostenrecht der ZPO einschließlich des zugehörigen Rechtsmittelrechts (insb. § 91a Abs.2 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO) heranzuziehen ist. • Rechtshängigkeit und Auslegung: Der am 21.09.2010 zugestellte Schriftsatz begründete die Rechtshängigkeit des selbständigen Antrags auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung, weil aus dem Inhalt des Antrags und aus seiner Zielsetzung ersichtlich war, dass er nicht als unzulässiger Folgesachen- oder Verbundantrag gedacht war. • Begründetheit: Die Antragsgegnerin war zur Zustimmung verpflichtet; sie hat die Zustimmung nicht erteilt und keine Rechtfertigungsgründe vorgetragen. Daher hätte der Antragsteller ohne das erledigende Ereignis obsiegen können. • Rechtsschutzbedürfnis: Auch wenn das Finanzamt später die Zusammenveranlagung anordnete, bestand zum Zeitpunkt der ersten Zustellung ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zustimmung gegenüber dem Finanzamt gefordert und nicht erteilt worden war und eine gerichtliche Klärung erforderlich war, um eine verlässlich rechtsgestaltende Stellung gegenüber dem Finanzamt zu erreichen. • Kostenentscheidung nach billigem Ermessen: Nach § 91a Abs.1 ZPO war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden; da der Antragsteller ohne Erledigung voraussichtlich obsiegt hätte, ist es angemessen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; sie trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Begründung beruht darauf, dass der Zustimmungsantrag bereits am 21.09.2010 rechtshängig und begründet war und die Antragsgegnerin ihre Zustimmung nicht erteilte. Zudem ist für die Beschwerde gegen erstinstanzliche Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen das Kosten- und Rechtsmittelrecht der ZPO einschlägig, weshalb der Beschwerdewert nach § 567 Abs.2 ZPO zu bemessen ist. Aus diesen Gründen war es nach billigem Ermessen geboten, die Antragsgegnerin mit den Kosten zu belasten.