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Beschluss

18 WF 203/11

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rottenburg - Familiengericht - vom 25.08.2011 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin keine Raten auf die Verfahrenskosten an die Landeskasse zu zahlen hat. 2. Eine Gerichtsgebühr wird im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 15.07.2011 bewilligte das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Bewilligung erfolgte mit der Anordnung, Monatsraten in Höhe von 155,00 EUR, beginnend ab 04.10.2011, an die Landesoberkasse zu bezahlen. 2 Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin änderte das Familiengericht mit Beschluss vom 25.08.2011 die Ratenzahlungsverpflichtung dahingehend ab, dass Monatsraten nur in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen seien. 3 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie den Wegfall der Ratenzahlungsverpflichtung begehrt. Sie beruft sich darauf, dass über die seitens des Familiengerichts berücksichtigten Aufwendungen hinaus ihre konkreten Fahrtkosten zu berücksichtigen seien, sowie eine Verpflegungspauschale von 80,00 EUR monatlich, welche in der Kinderbetreuungseinrichtung ihres Sohnes monatlich anfalle. II. 4 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und führt zum Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Raten auf die Verfahrenskosten. 5 Die Antragstellerin ist nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage, Monatsraten zu leisten, § 115 ZPO. Für das Einkommen und das Vermögen, sowie die anzuerkennenden Freibeträge kann auf den Beschluss des Familiengerichts vom 25.08.2011 Bezug genommen werden. Das Familiengericht hat ein verbleibendes einzusetzendes Einkommen von 128,00 EUR ermittelt, von welchem nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 45,00 EUR aufgebracht werden könnten. 6 Die Berechnung des Familiengerichts ist im Grundsatz völlig zutreffend. Als weitere anzuerkennende Belastung kommen allerdings noch die konkreten Fahrtkosten der Antragstellerin hinzu. Diese sind als Belastungsposition zusätzlich zum Erwerbstätigen-freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO anzusetzen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1165; Thomas/Putzo, ZPO, § 115 Rn. 4). § 115 ZPO sieht einerseits in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b den Abzug des erwähnten Erwerbstätigenfreibetrags vor, andererseits und damit zusätzlich auch in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge, zu denen insbesondere die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben gehören, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Zu den letzteren zählen auch die Fahrtkosten der Antragstellerin, welche notwendigerweise anfallen, damit das Erwerbseinkommen aus den beiden Arbeitsstellen der Antragstellerin erwirtschaftet werden kann. 7 Wie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben zu berechnen sind, ist umstritten. Es gibt im Wesentlichen zwei Berechnungsansätze. Teilweise werden die Bestimmungen in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien herangezogen (so OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 69). Von dieser Berechnungsweise geht auch die Antragstellerin in der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde aus. Danach würden sich die berücksichtigungsfähigen Kosten wie folgt berechnen: 8 19 km x 2 x 0,30 EUR x 220 Tage : 12 = 209,00 EUR. 9 Nach Abzug dieses Betrags verbleibt kein einzusetzendes Einkommen mehr. 10 Nach der wohl überwiegenden Auffassung berechnen sich die Fahrtkosten nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII (OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 1165; OLG Bremen, Beschluss vom 16.05.2011, 4 WF 71/11, zitiert nach juris; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 531; Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 115 Rn. 28, 40). Nach dieser Berechnungsweise sind pro Entfernungskilometer 5,20 EUR anzusetzen. Dies ergibt im Falle der Antragstellerin monatliche Fahrtkosten von 98,80 EUR. Nach der Berechnung des Familiengerichts verbleiben nach Abzug dieser zusätzlichen Kosten noch 29,20 EUR als einzusetzendes Einkommen. Hieraus wären nach der Tabelle zu § 115 ZPO monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR anzusetzen. Allerdings sind in der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII Anschaffungskosten, insbesondere auch Finanzierungskosten für ein Kraftfahrzeug nicht enthalten. Diese sind daher zusätzlich zu berücksichtigen (OLG Bremen, Beschluss vom 16.05.2011, 4 WF 71/11, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, FamRZ 09, 1165). Bei der Antragstellerin fallen solche Anschaffungskosten ab September 2011 an, was glaubhaft dargelegt und durch die Vorlage des Finanzierungsangebots der Firma Opel belegt ist. Die Kosten sind auch notwendig, da die Zuweisung des in der Ehe gemeinsam genutzten Pkw VW Polo zur alleinigen Nutzung der Antragstellerin auf einen Übergangszeitraum befristet ist. Daher verbleibt der Antragstellerin auch nach dieser Berechnungsweise kein einzusetzendes Einkommen. 11 Auf die Anerkennungsfähigkeit der Verpflegungspauschale kommt es daher nicht mehr an. Die Ratenzahlungspflicht entfällt auch für den gesamten Zeitraum, da bereits mit der ersten Bewilligungsentscheidung vom 15.07.2011 der Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung auf den 04.10.2011 festgelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt sind jedenfalls die Finanzierungskosten für das neue Fahrzeug zu berücksichtigen. 12 Da die sofortige Beschwerde zum Erfolg führt, wird eine Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.