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Beschluss

3 U 58/11

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Beklagten Ziff. 2 und des Beklagten Ziff. 3 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Berufung der Beklagten Ziff. 2 und des Beklagten Ziff. 3 gegen das Urteil des Landgerichts Ulm - 10. Kammer für Handelssachen - vom 25.02.2011 ( 10 O 75/10 KfH) wird als unzulässig v e r w o r f e n . 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe I. 1 Mit Urteil des Landgerichts Ulm vom 25.02.2011 - 10 O 75/10 KfH - wurden die Beklagten Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 514.732,35 EUR zu bezahlen. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten Ziff. 1 (Bl. 18 des Urteils) wurde ebenfalls abgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat am 01.04.2011 (Bl. 1752 ff. d. A.) gegen das ihm am 01.03.2011 zugestellte Urteil des Landgerichts Ulm vom 08.02.2011 “namens und in Vollmacht der Beklagten und Berufungsklägerin“ Berufung eingelegt. Der Schriftsatz vom 08.02.2011 weist nachfolgendes Rubrum auf (Blatt 1752 ff. d. A): 2 „In Sachen A... M… GmbH & Co. KG, vertreten d.d. Geschäftsführer… - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte I. Instanz: ... gegen R… OHG, vertr. d. d. Gesellschafter … - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: ... Aktenzeichen I. Instanz: 10 O 75/10 KfH - Landgericht Ulm Beschwerdewert: 518.852,15 EUR“ 3 Auf Antrag des Beklagtenvertreters vom 19.04.2011 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.06.2011 (Feiertag) verlängert. Die Berufungsbegründung ging am 03.06.2011 (Bl. 1774 d. A.) ein, wobei ein im Wortlaut und der äußeren Gestaltung mit der Berufungsschrift vom 01.04.2011 identisches Rubrum verwandt worden ist. 4 Mit Beschluss vom 05.07.2011 (Blatt 1858 ff. d. A.) des Senats wurde auf Antrag der Beklagten (Ziff.1) vom 03.06.2011 die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte Ziff.1 aus dem Urteil erster Instanz des Landgerichts Ulm - 10 O 75/10 KfH - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 625.000,00 EUR einstweilen eingestellt. In dem Beschluss vom 05.07.2011 wurde außerdem darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut der Berufungsschrift vom 01.04.2011 und der Berufungsbegründungsschrift vom 03.06.2011 nur von der Beklagten Ziff. 1 und nicht von den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25.02.2011 eingelegt worden ist. 5 Mit Schriftsatz vom 12.07.2011 (Bl. 1864 d. A.) beantragten die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Ziff.1 bis Ziff. 3 stellte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 05.07.2011 klar, dass mit Schriftsatz vom 01.04.2011 auch von den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 Berufung gegen das Urteil des Landgericht Ulm vom 25.02.2011 eingelegt worden sei, denn das Urteil richte sich auch gegen die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3. In sämtlichen Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 3 sei auch der Begriff „die Beklagten“ und nicht lediglich „die Beklagte“ gewählt und verwendet worden. Auch alle weiteren Schriftsätze im Berufungsverfahren seien vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Parteibezeichnung „ M...GmbH ./.R… u.a.“ eingereicht worden. Aus dem Zusatz „u.a.“ werde bereits deutlich, dass sich das Berufungsverfahren nicht nur auf die Beklagte Ziff. 1 beziehe. 6 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 14.07.2011 (Bl. 1865 d. A.) wurde erläutert, dass sich das in der Berufungsschrift und in der Berufungsbegründung verwendete Rubrum eindeutig nur auf die Beklagte Ziff. 1 beziehe und der Begriff „Beklagte“ im Singular verwendet werde. Zum vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung werde auf die §§ 233 ff. ZPO hingewiesen. 7 Mit Beschluss vom 09.08.2011 (Bl. 1887 d. A.) wies der Senat darauf hin, dass eine Berufungseinlegung und Berufungsbegründung für die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 erst mit Schriftsatz vom 12.07.2011 erfolgt sei, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist. Gründe für eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist seien weder dargetan noch glaubhaft gemacht, weshalb der Senat beabsichtige, das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 zurückzuweisen und deren Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.08.2011. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde die Stellungnahmefrist nochmals bis zum 27.09.2011 verlängert (Bl. 1891 d. A.). Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 27.09.2011 wird Bezug genommen. II. 1. 8 Der zulässige Antrag der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist unbegründet. a) 9 Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist in der Regel mit dem Berufungsverfahren zu verbinden. Das Berufungsgericht kann einheitlich über den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 entscheiden (Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 522, Rn. 16; Putzo/Hüßtege, 11. Aufl. 2011, § 238 ZPO, Rn. 9). Ist keine - wie in dem hier zu entscheidenden Fall - mündliche Verhandlung vorausgegangen und diese nach § 522 Abs. 1 ZPO fakultativ, wird in der Form eines kombinierten Beschlusses über den Antrag auf Wiedereinsetzung und über die Zulässigkeit der Berufung entschieden (Roth in Stein/Jonas, 22. Aufl. 2005, ZPO, § 238 Rn. 6, 11; Wieczorek/Gerken, ZPO, 3. Aufl. 2004, § 522, Rn. 56; Saenger in Handkommentar ZPO, 4. Aufl. 2011, § 238, Rn 4). b) 10 Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 ging das Urteil des Landgericht Ulm vom 25.02.2011 (AZ: 10 O 75/10 KfH) am 01.03.2011 zu. Die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO endete mit Ablauf des 01.04.2011. Der Schriftsatz vom 12.07.2011 kann im Wege der Auslegung als eine damit (erstmals) eingelegte Berufung auch der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25.02.2011 (AZ: 10 O 75/10 KfH) angesehen werden, welche allerdings die Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 ZPO nicht wahrte. 11 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 236 Abs. 2 ZPO voraus, dass innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von 2 Wochen gemäß § 234 Abs. 1 ZPO die schuldlose Fristversäumung glaubhaft gemacht und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt ist. Diese Voraussetzungen sind indes nicht kumulativ erfüllt. 12 Die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 haben nach Zugang des Beschlusses vom 05.07.2011 an ihren Prozessbevollmächtigten am selben Tag innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zwar mit Schreiben vom 12.07.2011 gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25.02.2011 die versäumte Berufung eingelegt. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Berufungsfrist begann gemäß §§ 187 Abs. 1 BGB, 222 ZPO mit Zugang des Beschlusses vom 05.07.2011, welcher per Fax am selben Tag übermittelt wurde (Bl. 1863 d. A.), und endete am 19.07.2011 (§ 188 Abs. 2 BGB). 13 Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuches gehört zwar auch der Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt wurde (vgl. BGHZ 5, 157; OLG Koblenz NJW-RR 2010, 576). Ein entsprechender Sachvortrag fehlt im Schriftsatz vom 12.07.2011. Davon kann im vorliegenden Fall aber abgesehen werden, weil die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten ist (BGH NJW 1997, 1079; OLG Koblenz NJW-RR 2010, 576). c) 14 Die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 haben jedoch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihren Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist kein Verschulden trifft (§§ 236 Abs. 2 Satz 1, 233, 85 Abs. 2 ZPO). Angaben hierzu fehlen im Schriftsatz vom 12.07.2011 und wurden auch innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen. Soweit der Prozessbevollmächtigte zuletzt im Schriftsatz vom 27.09.2011 (erneut) auf ein bloßes Versehen bei der Bezeichnung der Rechtsmittelführer abstellen will, entschuldigt ihn dieser Umstand nicht. Das Übersehen einer für die Fristwahrung erforderlichen - eindeutigen - Handlung ist regelmäßig schuldhaft. Der Antrag der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist unbegründet. d) 15 Die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 können den Mangel des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 12.07.2011 auch nicht über eine Wiedereinsetzung wegen einer versäumten Wiedereinsetzungsfrist beseitigen. Die Relevanz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht darin, dass die unter bestimmten Voraussetzungen versäumte und nachgeholten Prozesshandlung als rechtzeitig bewirkt gilt. Die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 haben hingegen rechtzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gestellt, die unzureichende Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung könnte auch nicht mit einem erneuten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt werden. e) 16 Die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 können sich auch nicht darauf stützen, dass zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt hätten werden müssen (BGH NJW 2000, 365). Der Schriftsatz vom 12.07.2011 enthält keine ausreichenden Erläuterungen zu einer schuldlosen Versäumung der Berufungsfrist, noch erfolgte nach Hinweis des Senats vom 14.07.2011 (Bl. 1865 d. A.) eine „lückenhafte“, aber fristwahrende Ergänzung des Sachvorbringens. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigen im Schriftsatz vom 12.07.2011 beschränken sich auf eine „Klarstellung“, dass auch die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 Rechtsmittelführer sein sollen. Zum Wiedereinsetzungsantrag fehlte eine Erklärung zur schuldlosen Fristversäumung, so dass auch die Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung des Sachvorbringens nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist ausscheidet. Unabhängig davon enthält selbst der spätere Schriftsatz vom 27.09.2011 mit dem Verweis auf ein „Versehen“ keine ausreichenden Angaben, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt hätten. f) 17 Der Einwand der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3, das rechtliche Gehör sei wegen unzureichender Hinweise des Senats verletzt worden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 18 In dem Beschluss vom 05.07.2011 (Blatt 1858 ff. d. A.) wies der Senat, darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Berufungsschrift vom 01.04.2011 und der Berufungsbegründungsschrift vom 03.06.2011 des Rechtsmittel nur von der Beklagten Ziff. 1 eingelegt worden ist. Auf den fristgerecht eingereichten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.07.2011 (Blatt 1864 d. A. ) wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 14.07.2011 noch vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist am 19.07.2011 auf die Voraussetzungen der §§ 233 ff ZPO hingewiesen. Mit Beschluss vom 09.08. 2011 (Bl. 1865 d. A.) wies der Senat darauf hin, dass Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ersichtlich seien. Hierauf erhielt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.08.2011. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten wurde die Frist zur Stellungnahme nochmals bis zum 27.09.2011 verlängert. Auch unter Rücksicht auf die - großzügige - Fristverlängerung vermochte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 im Schriftsatz vom 27.09.2011 keine substanziellen tatsächlichen Umständen vorzutragen, welche ein „Versehen“ bei der Bezeichnung der Rechtsmittelführer entschuldigen würden. 2. 19 Die Berufung der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 vom 12.07.2011 ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie - wie oben unter II. 1 ausgeführt - verspätet nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt wurde. 20 Die Berufung vom 12.07.2011 konnte auch begrenzt auf die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 als unzulässig verworfen werden, da sie zwei von mehreren Streitgenossen betrifft und insoweit einen urteilsfähigen Teil erfasst (Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 522 Rn. 11). 3. 21 Die mit Schriftsatz vom 01.04.2011 eingelegte Berufung kann nach ihrem klaren und eindeutigen Inhalt nicht als fristwahrende Berufung auch der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 angesehen werden. 22 Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mithilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH NJW 2002, 1430; BGH NJW-RR 2000, 1661; BGH NJW-RR 2010, 277). Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (BGH NJW 1999, 291). Das bedeutet zwar nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungskläger ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre, sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. 23 Auch der Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht, rechtfertigt regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens (BGH NJW-RR 2002, 646). 24 Nach der eindeutigen und als vollständig erkennbaren Kennzeichnung der Berufungsklägerin mit „R…“ im Rubrum der Berufungsschrift vom 01.04.2011 ist die Berufung nur von der Beklagten Ziff. 1 eingelegt worden. Auch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten, dass die Berufung namens und in Vollmacht der Beklagten und Berufungsklägerin eingelegt werde, ist lässt keinen Rückschluss auf eine Mehrzahl von Berufungsklägern zu. Die Verwendung des Begriffs „Beklagten“ erfolgte im Genitiv. Die Genitivform ist jedoch bei Singular und Plural identisch. Dem zunächst als Fax eingereichten Schriftsatz vom 01.04.2011 war das angefochtene Urteil des Landgerichts nicht beigefügt, sondern erst dem später als Original eingereichten Schriftsatz vom 01.04.2011, welcher am 06.04.2011 beim Oberlandesgericht Stuttgart einging. 25 Die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 verkennen, dass das Verständnis der abgegebenen Erklärung nur insoweit durch die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei bestimmt wird, als sich diese aus den äußerlich in Erscheinen tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist daher unter Berücksichtigung der durch die gewollte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck gebrachte Wille der Erklärenden. 26 Aus der Berufungsschrift muss - wie oben ausgeführt - entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Auf die nach Ablauf der Berufungsfrist eingereichten Schreiben des Prozessbevollmächtigen der Beklagten unter Verwendung des Kurzrubrums „M… ./.R… u.a.“ kann zur Bestimmung des Rechtsmittelführers gerade nicht mehr zurückgegriffen werden. Selbst aus dem Kontext der Berufungsschrift vom 01.04.2011 mit dem später zusammen mit dem Originalschriftsatz eingereichten angefochtenem Urteil des Landgerichts Ulm kann wegen der eindeutigen Bezeichnung im Rubrum der Berufungsschrift nur wegen der bloßen Stellung der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 als Parteien des Rechtsstreits der ersten Instanz nicht eindeutig geschlossen werden, dass gleichermaßen auch für die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 Berufung eingelegt werden sollte. Eine Berufung auch der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 wäre bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage sicher als sinnvoll einzustufen, allein die bloße Interessenlage führt ohne zusätzliche und noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorliegende Anhaltspunkte nicht zu dem von den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 gewünschten Auslegungsergebnis. Die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 27.09.2011, welche im Wesentlichen auf die Umstände während des Zeitraums der Berufungsbegründungsfrist abstellen, rechtfertigen nach den oben dargelegten Grundsätzen keine abweichende Beurteilung des Sachverhalts. Selbst wenn der Inhalt der Berufungsbegründung vom 03.06.2011 als Auslegungskriterium für die Frage, wer Rechtsmittelführer ist, herangezogen werden könnte, verweist das dem Berufungsschriftsatz vom 01.04.2011 identische Rubrum wieder eindeutig auf die Beklagte Ziff.1 als alleinige Berufungsklägerin. 4. 27 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.