OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 173/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein eBay-Angebot mit der Klausel ‚Bezahlung und Abholung innerhalb 7 Tagen‘ begründet nicht automatisch ein relatives Fixgeschäft. • Eine Bedingung i.S.v. § 158 BGB liegt nicht vor, wenn aus dem Angebot und dem Empfängerhorizont nicht eindeutig hervorgeht, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der Einhaltung der Frist abhängig sein soll. • Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 433, 280, 281 BGB setzt voraus, dass der Ersatzkauf gleichwertig ist; vom Käufer getätigte Deckungskäufe sind nur zu ersetzen, wenn Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Ersatzpflicht bei fehlender Gleichwertigkeit des Deckungskaufs • Ein eBay-Angebot mit der Klausel ‚Bezahlung und Abholung innerhalb 7 Tagen‘ begründet nicht automatisch ein relatives Fixgeschäft. • Eine Bedingung i.S.v. § 158 BGB liegt nicht vor, wenn aus dem Angebot und dem Empfängerhorizont nicht eindeutig hervorgeht, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der Einhaltung der Frist abhängig sein soll. • Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 433, 280, 281 BGB setzt voraus, dass der Ersatzkauf gleichwertig ist; vom Käufer getätigte Deckungskäufe sind nur zu ersetzen, wenn Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Der Beklagte bot auf eBay eine Mercedes 230 SL Pagode (1967, Automat, 150 PS) mit dem Hinweis ‚Bezahlung und Abholung innerhalb 7 Tagen, reiner Privatverkauf, keine Gewährleistung‘ an. Ein Bieter (der Kläger) ersteigerte das Fahrzeug für 23.000 EUR. Der Kläger teilte mit, dass Abholung erst in der dritten Kalenderwoche 2011 möglich sei. Der Beklagte erklärte daraufhin den Rücktritt und verwies auf die Frist im Angebot und auf eine Auslandsreise. Das Fahrzeug erhielt am 28.12.2010 HU ohne Mängel. Der Kläger erwarb später einen Mercedes 280 SL (1968, Schaltgetriebe, 170 PS) für 29.700 EUR und verlangte die Differenz von 6.700 EUR als Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Der Kläger ist als Inhaber des eBay-Accounts aktivlegitimiert. • Aus dem Angebot ergibt sich nach Auslegung nach §§ 133, 157 BGB kein relatives Fixgeschäft; die Formulierung ‚innerhalb 7 Tagen‘ ist nur eine kalendermäßige Leistungsfrist und zeigt nicht eindeutig, dass die Vertragspartner an der fristgerechten Abwicklung das Vertragsverhältnis allein knüpfen wollten. • Die E-Mail des Beklagten vom 28.12.2010 ändert an der Auslegung nichts, weil sie nach Vertragsschluss zugegangen ist und keine einseitige Änderung der Vereinbarung bewirkt. • Mangels klarer Vereinbarung eines Fixgeschäfts besteht auch kein Raum für die Annahme einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§ 158 BGB). • Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 433, 280, 281 BGB setzt voraus, dass der Ersatzkauf gleichwertig ist. • Der vom Kläger gekaufte 280 SL (höhere Leistung, anderes Getriebe, anderer Erscheinungsbild und deutlich höherer Preis) ist nicht gleichwertig zum angebotenen 230 SL; Marktpreisleitwerte und objektive Unterscheidungsmerkmale sprechen gegen Gleichwertigkeit. • Deshalb kann der Kläger den behaupteten Schaden aus einem Deckungskauf nicht geltend machen; ein größerer Schadensersatzanspruch entfällt. • Ob dem Kläger statt des Schadensersatzes noch Anspruch auf Erfüllung zusteht, bleibt offen, weil er ausschließlich Schadensersatz begehrt hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Differenz von 6.700 EUR, weil kein gleichwertiger Deckungskauf vorliegt. Eine vertragliche Pflichtverletzung des Beklagten führt hier nicht zur Ersatzpflicht, da der Kläger statt eines 230 SL einen nicht gleichwertigen 280 SL erworben hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.