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Urteil

3 U 107/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem unfallbedingt dauerhaft unbrauchbaren Reitpferd ist grundsätzlich auf den Wert unmittelbar nach dem Unfall abzustellen; eine weitergehende Wertminderung bis zum Zeitpunkt des Prozesses ist nur erstattungsfähig, wenn sie ursächlich auf den Unfall zurückzuführen ist. • Kosten, die auch ohne das schädigende Ereignis angefallen wären (Sowieso-Kosten), sind nicht ersatzfähig; dies gilt für Impf- und Schmiedekosten, wenn sie unabhängig vom Unfall hätten entstehen müssen. • Unterstellungs- und Unterhaltskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie haftungsausfüllend kausal durch den Unfall verursacht wurden; bei dauerhafter Unverkäuflichkeit und eigener Entscheidung des Geschädigten, das Tier zu halten, fehlt regelmäßig die Erstattungsfähigkeit. • Ein Feststellungsanspruch für künftige Unterhaltskosten ist unbegründet, wenn schon für Vergangenes kein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt.
Entscheidungsgründe
Haftung für Wertminderung bei dauerhaft unbrauchbarem Reitpferd; Unterhaltskosten nur bei haftungsausfüllender Kausalität • Bei einem unfallbedingt dauerhaft unbrauchbaren Reitpferd ist grundsätzlich auf den Wert unmittelbar nach dem Unfall abzustellen; eine weitergehende Wertminderung bis zum Zeitpunkt des Prozesses ist nur erstattungsfähig, wenn sie ursächlich auf den Unfall zurückzuführen ist. • Kosten, die auch ohne das schädigende Ereignis angefallen wären (Sowieso-Kosten), sind nicht ersatzfähig; dies gilt für Impf- und Schmiedekosten, wenn sie unabhängig vom Unfall hätten entstehen müssen. • Unterstellungs- und Unterhaltskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie haftungsausfüllend kausal durch den Unfall verursacht wurden; bei dauerhafter Unverkäuflichkeit und eigener Entscheidung des Geschädigten, das Tier zu halten, fehlt regelmäßig die Erstattungsfähigkeit. • Ein Feststellungsanspruch für künftige Unterhaltskosten ist unbegründet, wenn schon für Vergangenes kein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt. Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Reitpferd verletzt wurde, Schadensersatz für Wertminderung, Tierarzt-, Schmiede- und Unterstellkosten sowie die Feststellung der Erstattungsverpflichtung für künftige Unterhaltskosten. Vorinstanzlich zahlte die Beklagte Teilbeträge in Höhe von 6.000 EUR; das Landgericht sprach 1.392,80 EUR zu und wies die weitergehenden Ansprüche ab. Die Parteien stritten über den maßgeblichen Zeitpunkt und Umfang der Wertminderung (Verkehrswert unmittelbar nach dem Unfall vs. aktueller Wert), die Erstattungsfähigkeit von Impf- und Schmiedekosten sowie über Unterstellungs- und Versorgungskosten für den Zeitraum Okt. 2009–März 2011. Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte in einem schriftlichen Gutachten einen Verkehrswert unmittelbar nach dem Unfall und einen niedrigeren aktuellen Wert fest; mündliche Erläuterungen bestätigten dauerhafte Unbrauchbarkeit als Reitpferd. Die Klägerin berief gegen die teilweise Abweisung, die Beklagten verteidigten das Urteil und erklärten, viele Kosten seien sowieso angefallen. • Die Berufung der Klägerin hatte teils Erfolg; der ersatzfähige Schadensbetrag wurde gegenüber dem Landgericht um weitere 250 EUR erhöht, so dass sich ein Gesamtrestanspruch von 1.642,80 EUR ergibt (§§ 823 Abs.1, 249, 251 BGB; §§ 7, 18 Abs.1 StVG i.V.m. § 426 BGB; § 115 Abs.1 Nr.1 VVG). • Zur Schadensbemessung ist grundsätzlich auf den Verkehrswert unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis abzustellen. Hier lag aber fest, dass das Pferd unfallbedingt dauerhaft unverwendbar als Reitpferd blieb; die zusätzliche Wertminderung bis zum Zeitpunkt des Gutachtens (250 EUR) ist ursächlich durch den Unfall bedingt und daher ersatzfähig. • Die von der Klägerin geltend gemachten Unterstellungs- und Unterhaltskosten für den Zeitraum Okt.2009–März2011 sind nicht ersatzfähig, weil sie auch ohne den Unfall angefallen wären und damit die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Unfall und Vermögensnachteil fehlt (Differenzmethode). Zudem beruhen sie teils auf der autonomen Entscheidung der Klägerin, das Tier aus Tierschutz- bzw. Verwertungsgründen zu behalten. • Schmiedekosten und Impfkosten sind als Sowieso-Kosten nicht ersatzfähig, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass diese explizit unfallbedingt waren. • Die Feststellungsklage für künftige Unterhaltskosten ist unbegründet, weil bereits für die Vergangenheit kein ersatzfähiger Schaden vorliegt und die Voraussetzungen einer Zurechnung normativer Art nicht erfüllt sind. • Zinsen sind der Klägerin in gesetzlicher Höhe seit 04.09.2010 zu gewähren (§§ 288 Abs.1, 291 BGB). Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.2, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.642,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.09.2010 verurteilt; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass zusätzlich zur vorinstanzlich zugesprochenen Wertminderung eine weitergehende unfallbedingte Wertminderung von 250 EUR festgestellt werden konnte, während Unterstellungs-, Schmiede- und Impfkosten nicht ersatzfähig sind, da sie auch ohne Unfall angefallen wären oder auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Klägerin beruhten. Die Feststellungsklage für künftige Unterhaltskosten ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die notwendigen Voraussetzungen für einen künftigen Erstattungsanspruch nicht vorliegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.