Urteil
10 U 106/11
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verweigerung des Zutritts zu einer Diskothek wegen dunkler Hautfarbe in Kombination mit männlichem Geschlecht fällt unter das AGG und begründet Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche.
• Besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis bei Einlassbegehren, ist das Verhalten der eingesetzten Türsteher der Betreiberin nach § 278 BGB zuzurechnen.
• Kommt eine Benachteiligung in Betracht, greift die Beweislastregel des § 22 AGG; reicht der Vortrag der Betreiberin zur Widerlegung nicht aus, gilt die Benachteiligung als festgestellt.
• Bei der Bemessung der Entschädigung nach § 21 AGG sind Genugtuungs- und Generalpräventionsgedanken zu berücksichtigen, ohne zu überhöhten, unverhältnismäßigen Beträgen zu führen.
Entscheidungsgründe
Zutrittsverweigerung wegen Hautfarbe und Geschlecht begründet Unterlassungs- und Entschädigungsanspruch (AGG) • Die Verweigerung des Zutritts zu einer Diskothek wegen dunkler Hautfarbe in Kombination mit männlichem Geschlecht fällt unter das AGG und begründet Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche. • Besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis bei Einlassbegehren, ist das Verhalten der eingesetzten Türsteher der Betreiberin nach § 278 BGB zuzurechnen. • Kommt eine Benachteiligung in Betracht, greift die Beweislastregel des § 22 AGG; reicht der Vortrag der Betreiberin zur Widerlegung nicht aus, gilt die Benachteiligung als festgestellt. • Bei der Bemessung der Entschädigung nach § 21 AGG sind Genugtuungs- und Generalpräventionsgedanken zu berücksichtigen, ohne zu überhöhten, unverhältnismäßigen Beträgen zu führen. Der Kläger begehrte am 5.11.2010 Einlass in die Diskothek der Beklagten und behauptet, ihm sei der Zutritt verweigert worden, weil er männlich sei und dunkle Hautfarbe habe. Das Landgericht gab der Klage insoweit statt, wies jedoch ein begehrtes Schmerzensgeld von mindestens 5.000 EUR ab. Der Kläger rügte in der Berufung, das Berufungsgericht habe die besondere Dimension der rassistischen Mehrfachdiskriminierung und die Generalprävention nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beklagte bestritt eine systematische Diskriminierung, verwies auf andere Besucher und berief sich auf alternative Gründe für Zurückweisungen. Der Senat hörte Zeugen und stellte auf Grundlage der Zeugenaussagen fest, dass zumindest zeitweise eine Selektion männlicher Besucher nach Hautfarbe durch Türsteher stattfand. Die Beklagte konnte die vermutete Benachteiligung nicht hinreichend widerlegen. • Anwendbarkeit des AGG: Der Vorfall fällt in den Schutzbereich des AGG, da es um die Begründung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses (Einlass/Vertrag) mit nachrangiger Bedeutung des Personenansehens geht (§ 19 Abs.1 AGG). • Zurechnung und Beweis: Die Beklagte hat Türsteher eingesetzt; deren Verhalten ist ihr nach § 278 BGB zuzurechnen. Bei vermuteter Benachteiligung greift die Beweislastregel des § 22 AGG zugunsten des Klägers; die Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt. • Beweiswürdigung: Die vom Kläger behauptete wörtliche Äußerung konnte nicht in vollem Umfang bewiesen werden; jedoch bestätigte ein anderer Zeuge zeitnah, dass ihm wegen dunkler Hautfarbe der Zutritt verweigert wurde, während Begleiter mit heller Haut eingelassen wurden. Aus dem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang folgte für den Senat, dass eine selektive Zurückweisung nach Hautfarbe in Kombination mit männlichem Geschlecht stattgefunden hat. • Rechtsfolge Unterlassung: Wegen der festgestellten oder jedenfalls nicht widerlegten Benachteiligung steht dem Kläger der Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs.1 Satz 2 AGG zu. • Rechtsfolge Entschädigung: Nach § 21 Abs.2 Satz 3 AGG besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Bei der Höhe sind Genugtuungs- und Abschreckungszwecke zu berücksichtigen, jedoch dürfen Generalprävention und Verhältnismaßstab nicht zu überhöhten Summen führen. Vor dem Hintergrund des konkreten Eingriffs und der Umstände hielt der Senat 900 EUR für angemessen. • Begründung der Höhe: Die Zurückweisung stellte einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar; gleichzeitig sprechen vorgelegte Fotos und Umstände dagegen, dass es sich um eine generelle Geschäftspolitik der Beklagten handelt. Daher ist ein moderater, aber abschreckender Entschädigungsbetrag zu gewähren. Der Senat änderte das landgerichtliche Urteil insoweit ab, dass zusätzlich zum bereits zugesprochenen Unterlassungsanspruch eine Entschädigung von 900 EUR an den Kläger zu zahlen ist. Die Berufung des Klägers sonst wurde zurückgewiesen; die Anschlussberufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Begründet wurde dies damit, dass zumindest zeitweise männliche Besucher mit dunkler Hautfarbe vom Einlass ausgeschlossen wurden und die Beklagte die Vermutung einer rassistischen Selektionspraxis nicht widerlegt hat, sodass Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche nach dem AGG bestehen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich an Genugtuungs- und Abschreckungszwecken unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit; 900 EUR erscheinen dem Senat unter Abwägung aller Umstände angemessen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt und die Revision nicht zugelassen.