OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 W 15/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB ist grundsätzlich bindend und nicht anfechtbar. • Eine erneute Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB ist nicht möglich, wenn das Kind bereits durch Einbenennung nach § 1618 BGB den Ehenamen trägt. • Eine behördliche Namensänderung bleibt gegebenenfalls nach dem Namensänderungsgesetz möglich, sofern sie dem Wohl des Kindes dient.
Entscheidungsgründe
Einbenennung nach § 1618 BGB bindend; § 1617a Abs.2 BGB danach nicht anwendbar • Eine Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB ist grundsätzlich bindend und nicht anfechtbar. • Eine erneute Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB ist nicht möglich, wenn das Kind bereits durch Einbenennung nach § 1618 BGB den Ehenamen trägt. • Eine behördliche Namensänderung bleibt gegebenenfalls nach dem Namensänderungsgesetz möglich, sofern sie dem Wohl des Kindes dient. Das Kind wurde 2004 als uneheliches Kind der Mutter geboren und erhielt zunächst ihren Geburtsnamen gemäß § 1617a BGB. Der leibliche Vater erkannte 2005 die Vaterschaft an. 2010 heiratete die Mutter einen Dritten; diesem wurde als Ehename der Familienname zugewiesen. Am Tag der Hochzeit erteilten die Mutter und ihr Ehemann dem Kind gemäß § 1618 BGB den Ehenamen; die Einbenennung wurde im Geburtenregister vermerkt. Als die Ehe zu scheitern drohte, wollten die Mutter und der leibliche Vater 2011 dem Kind den Namen des leiblichen Vaters nach § 1617a Abs. 2 BGB erteilen und reichten eine entsprechenden Namenserteilung beim Standesamt ein. Das Standesamt legte die Frage der Wirksamkeit der Namenserteilung dem Amtsgericht vor, das die Eintragung verweigerte. Die Mutter legte Beschwerde ein; das Oberlandesgericht entschied über die Zulässigkeit der Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB nach vorheriger Einbenennung nach § 1618 BGB. • Rechtliche Einordnung: § 1618 BGB erlaubt dem allein sorgeberechtigten Elternteil und seinem nicht leiblichen Ehegatten, dem Kind den Ehenamen zu erteilen; diese Einbenennung ist eine gesetzlich zugelassene Ausnahme von der Namenskontinuität und nach überwiegender Auffassung grundsätzlich bindend. • Rechtsfolge der Einbenennung: Die Einbenennung nach § 1618 BGB begründet keine Anfechtungs- oder Widerrufsmöglichkeit bei Scheidung des sorgeberechtigten Elternteils; ein Rückgriff auf eine Wiederannahmeerklärung ist nicht gegeben. • Anwendungsbereich von § 1617a Abs.2 BGB: Diese Vorschrift dient dazu, dem allein sorgeberechtigten Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil den Namen des anderen Elternteils zu erteilen, setzt aber voraus, dass das Kind im Zeitpunkt der Erteilung noch einen Namen gemäß § 1617a Abs.1 BGB trägt. • Konsequenz im Streitfall: Da das Kind bereits durch Einbenennung gemäß § 1618 BGB den Ehenamen erhalten hat, ist eine Namenserteilung nach § 1617a Abs.2 BGB ausgeschlossen; das Standesamt war folglich nicht verpflichtet, die Eintragung vorzunehmen. • Alternative Möglichkeit: Sollte eine Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich sein, bleibt der Weg über das Namensänderungsgesetz offen. Die Beschwerde der Mutter gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Heilbronn wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB verbindlich ist und deshalb eine nachträgliche Namenserteilung nach § 1617a Abs.2 BGB nicht mehr erfolgen kann. Das Standesamt ist daher nicht verpflichtet, die beantragte Namensänderung in das Geburtenregister einzutragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Es bleibt die Möglichkeit, bei Vorliegen des Kindeswohls eine behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz zu prüfen.