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Beschluss

18 UF 67/10

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Erinnerung der Antragsgegnervertreterin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 19.8.11 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.11.11 - 18 UF 67/10 - wird z u r ü c k g e w i e s e n . II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert der Erinnerung: 1.342,97 EUR Gründe 1 Die Erinnerung der Antragsgegnervertreterin gegen den Ansatz der Vergütung für die Verfahrenspflegerin mit Beschluss vom 19.8.11 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.11.11, mit welchem die Rechtspflegerin der Erinnerung teilweise abgeholfen und eine Vergütung in Höhe von noch 3.035,93 EUR festgesetzt hat, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die Vergütung für die Verfahrenspflegerin gemäß §§ 50, 67 Abs. 3 FGG i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern mit jetzt 3.035,93 EUR festgesetzt und nicht als Vergütung eines Verfahrensbeistandes gemäß § 158 FamFG. Auch ist die Festsetzung der Höhe nach nicht zu beanstanden. 1. 2 Der Begriff des Verfahrens im Sinne von Art. 111bs. 1 FGG-RG schließt nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung das gesamte Gerichtsverfahren von der ersten bis zur letzten Instanz ein, so dass das Beschwerdeverfahren kein selbständiges Verfahren im Sinne dieser Bestimmung darstellt (vgl. Engelhart in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, Art. 111 FGG-RG RN 2; Prütting in Prütting-Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, Art. 111 RN 6 unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage 2009 vertretenen Auffassung aus Gründen der Praktikabilität; vgl. weiter BGH FamRZ 10, 639 ff. und 11, 100 ff. m.w.N.). Dies gilt also auch dann, wenn das Beschwerdeverfahren erst nach dem 1.9.09 eingeleitet worden ist. Darüber hinaus besteht ein Gleichlauf von Verfahrens- und Kostenrecht (vgl. Schneider, FamGKG § 63 RN 14). Vor diesem Hintergrund wäre es daher systemwidrig, die Vergütung eines Verfahrenspflegers, der sonach noch nach den Bestimmungen des FGG bestellt worden ist, den Regeln des FamFG zu unterwerfen (so richtig OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.9.11 8 WF 96/11, zitiert bei juris). Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass hinsichtlich der Vergütung eine Übergangsregelung fehlt, so dass auch eine Verfahrenspflegerin, die nach dem 1.9.09 als solche bestellt worden ist, darauf vertrauen kann, gemäß §§ 50, 67 Abs. 3 FGG abrechnen zu können und nicht als Verfahrensbeistand im Sinne von § 158 FamFG. 3 Vorliegendes Verfahren wurde durch Antrag vom 10.7.09, eingegangen beim Familiengericht am 13.7.09, und damit vor dem 1.9.09 eingeleitet, so dass auf das gesamte Verfahren einschließlich der Beschwerdeinstanz das bis zum 31.8.09 geltende Recht anzuwenden ist. Deshalb war Frau Rechtsanwältin …. auch in der Beschwerdeinstanz durch Beschluss vom 25.3.10 ausdrücklich als Verfahrenspflegerin gemäß § 50 FGG und nicht als Verfahrensbeistand gemäß § 158 FamFG zu bestellen. Dann richtet sich ihre Vergütung aber - entsprechend dem Beschluss der Rechtspflegerin vom 19.8.11 - nach §§ 50, 67 Abs. 3 FGG i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern. 2. 4 Auch die Höhe der nunmehr mit dem Beschluss der Rechtspflegerin vom 15.11.11 noch festgesetzten Vergütung von 3.035,93 EUR ist nicht zu beanstanden. 5 Dies gilt zunächst einmal für die in Ansatz gebrachten Fahrtzeiten. Denn die seitens der Verfahrenspflegerin geltend gemachten Zeiten können nicht nur die reine Fahrtzeit umfassen; vielmehr ist aufgrund der bekannten Verkehrsverhältnisse im Raum Stuttgart ein gewisser Puffer einzuplanen, um pünktlich an Ort und Stelle sein zu können. Des weiteren fällt Zeit für das Parken als solches an und für den Weg vom geparkten Fahrzeug zum Ort der entsprechenden Aktivität. 6 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnervertreterin ist auch eine Vergütung für das am 4.8.11 der Verfahrenspflegerin mit … geführte Gespräch anzusetzen. Denn die Verfahrenspflegerin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.11, durch die das Verfahren beendet wurde, ausdrücklich gebeten, das Ergebnis der Verhandlung dem Kind mitzuteilen und ein entsprechendes Abschlussgespräch zu führen. 7 Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine hochstreitige Umgangssache handelt. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und zahlreicher Vorverfahren ist insbesondere auch die angegriffene Gesprächs- und Kommunikationsdokumentation mit einem Stundenaufwand von 13,2 Stunden für die Erarbeitung einer Stellungnahme und Vorbereitung für mehrere Gerichtstermine als notwendig und angemessen anzusehen. Hinsichtlich des notwendigen Aktenstudiums muss berücksichtigt werden, dass nicht nur die Lektüre der Akte erster Instanz durch die Verfahrenspflegerin erfolgen musste, sondern dass auch die Akten zahlreicher Vorverfahren beigezogen waren, deren Studium durch die Verfahrenspflegerin ebenfalls von Nöten war. II. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs.3 GKG.