Beschluss
17 UF 331/11
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung richtet sich nach VO (EG) Nr. 4/2009, auch wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten ergangen ist, sofern die Vollstreckbarerklärung danach beantragt wird.
• Eine Vollstreckbarerklärung kann nur aus den in Art. 24 VO (EG) Nr. 4/2009 genannten Gründen versagt werden; ein Verstoß gegen den ordre public ist eng auszulegen.
• Die Feststellung der Vaterschaft durch ein ausländisches Gericht kann trotz Nichtdurchführung eines serologischen Gutachtens anerkennungsfähig sein, wenn der Beschuldigte die Mitwirkung rechtswidrig verweigert und die Folgen der Beweisvereitelung dargelegt sind.
• Die Einstellung eines Berufungsverfahrens mangels Zahlung der Gerichtsgebühren verhindert nicht die Rechtskraft eines vorinstanzlichen Urteils, wenn der Beschwerdeführer gegen den Einstellungsbeschluss kein weiteres Rechtsmittel eingelegt hat.
• Die Angemessenheit titulierten Unterhalts ist nicht bereits dadurch zu verneinen, dass der Unterhaltsbetrag inländisch höher erscheinen mag; das ausländische Gericht durfte die dortigen Einkommens- und Lebenshaltungskosten berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung tschechischer Unterhaltstitel nach VO (EG) Nr. 4/2009 • Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung richtet sich nach VO (EG) Nr. 4/2009, auch wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten ergangen ist, sofern die Vollstreckbarerklärung danach beantragt wird. • Eine Vollstreckbarerklärung kann nur aus den in Art. 24 VO (EG) Nr. 4/2009 genannten Gründen versagt werden; ein Verstoß gegen den ordre public ist eng auszulegen. • Die Feststellung der Vaterschaft durch ein ausländisches Gericht kann trotz Nichtdurchführung eines serologischen Gutachtens anerkennungsfähig sein, wenn der Beschuldigte die Mitwirkung rechtswidrig verweigert und die Folgen der Beweisvereitelung dargelegt sind. • Die Einstellung eines Berufungsverfahrens mangels Zahlung der Gerichtsgebühren verhindert nicht die Rechtskraft eines vorinstanzlichen Urteils, wenn der Beschwerdeführer gegen den Einstellungsbeschluss kein weiteres Rechtsmittel eingelegt hat. • Die Angemessenheit titulierten Unterhalts ist nicht bereits dadurch zu verneinen, dass der Unterhaltsbetrag inländisch höher erscheinen mag; das ausländische Gericht durfte die dortigen Einkommens- und Lebenshaltungskosten berücksichtigen. Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht Stuttgart die Vollstreckbarerklärung eines tschechischen Bezirksgerichtsurteils vom 09.03.2005 betreffend Kindesunterhalt für laufenden und rückständigen Unterhalt. Das Amtsgericht erklärte mit Beschlüssen vom 07.10.2011 und 19.10.2011 die Entscheidung hinsichtlich laufender Zahlungen ab 01.04.2005 und rückständiger Zahlungen für den Zeitraum 13.07.2001–31.03.2005 in der Bundesrepublik für vollstreckbar. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und bestritt, der Vater zu sein; er rügte insbesondere das Fehlen eines serologischen Gutachtens, die Einstellung des Berufungsverfahrens ohne Sachentscheidung und die angeblich unzureichenden Feststellungen zur Leistungsfähigkeit und Höhe des Unterhalts. Die Antragstellerin verteidigte die Entscheidungen und verwies auf die vorgelegten Urkunden. Der Senat entschied schriftlich und prüfte, ob die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach VO (EG) Nr. 4/2009 zu versagen sei. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach VO (EG) Nr. 4/2009; die Verordnung findet auch auf vor dem 18.06.2011 ergangene Entscheidungen Anwendung, wenn die Vollstreckbarerklärung danach beantragt wurde (Art. 75 Abs.2 lit. a i.V.m. Art. 32 VO). • Anwendungsvorrang: VO (EG) Nr. 4/2009 geht dem Haager Übereinkommen 1973 vor (Art. 69 Abs.2 VO). • Beschränkter Versagungsgrund: Nach Art. 75 Abs.2a, 34 Abs.1 VO darf die Vollstreckbarerklärung nur aus den in Art.24 VO genannten Gründen versagt werden; der Senat prüfte insbesondere ordre public-Rügen. • Beweisvereitelung und Vaterschaftsfeststellung: Das tschechische Gericht hat die Vaterschaft aufgrund dokumentierter Verweigerung der Blutentnahme durch den Antragsgegner festgestellt. Nach deutschem Recht ist eine Feststellung trotz Ausbleibens eines Abstammungsgutachtens möglich, wenn der Verdächtige die Mitwirkung unberechtigt verweigert und auf Folgen hingewiesen wurde; an der Verlässlichkeit einer tschechischen DNA-Analyse bestehen keine Zweifel. • Rechtskraft trotz Einstellung der Berufung: Die Einstellung des Berufungsverfahrens mangels Gebühreneinzahlung führte nicht zur Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils; das Urteil des Bezirksgerichts wurde rechtskräftig, da kein weiterführendes Rechtsmittel eingelegt wurde. • Unterhaltshöhe: Das tschechische Gericht berücksichtigte die bekannten Einkommensverhältnisse des Antragsgegner und die geringeren Lebenshaltungskosten in Tschechien; die Titulierung von 100 EUR und später 130 EUR monatlich ist nicht ordnungswidrig im Sinne des ordre public. • Kosten und Verfahren: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §40 Abs.1 S.2 AUG i.V.m. §788 ZPO; die Entscheidung über Zulassung der Rechtsbeschwerde ist entbehrlich, da sie kraft Gesetzes statthaft ist. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Vollstreckbarerklärungen des Amtsgerichts Stuttgart wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Vollstreckbarerklärung des tschechischen Unterhaltstitels sowohl für laufenden als auch für rückständigen Unterhalt, da keine der in Art.24 VO (EG) Nr. 4/2009 genannten Versagungsgründe vorliegen. Insbesondere verletzt die Feststellung der Vaterschaft und die Titulierung des Unterhalts nicht den ordre public, weil der Antragsgegner die erforderliche Mitwirkung an einem Abstammungsgutachten verweigert hat und das ausländische Gericht die Einkommensverhältnisse angemessen berücksichtigt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt. Die Entscheidung ist damit im Ergebnis zu Gunsten der Antragstellerin ergangen, weil das ausländische Urteil rechtskräftig ist und die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach VO (EG) Nr. 4/2009 erfüllt sind.