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Beschluss

17 UF 331/11

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 07.10.2011 und vom 19.01.2011 (jeweils 28 F 1914/11) wird kostenpflichtig z u r ü c k g e w i e s e n . Beschwerdewert: 6.721 EUR Gründe I. 1 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.10.2011 auf Antrag der Antragstellerin das Urteil des tschechischen Bezirksgerichts J. vom 09.03.2005 (Aktenzeichen: ...) hinsichtlich des laufenden monatlichen Unterhalts (ab 01.04.2005) in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Mit Beschluss vom 19.10.2011 hat das Amtsgericht Stuttgart das Urteil des tschechischen Bezirksgerichts J. in derselben Sache in Ergänzung seines Beschlusses vom 07.10.2011 auch hinsichtlich des rückständigen Unterhalts (für den Zeitraum vom 13.07.2001 bis 31.03.2005) in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. 2 Gegen diese dem Antragsgegner am 14.10.2011 sowie am 27.10.2011 zugestellten Entscheidungen wendet sich jener mit seiner am 28.10.2011 am Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Antragsgegner vor, er sei nicht der Vater der Antragstellerin. Ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren hierüber sei nie durchgeführt worden. Ohne Einholung eines serologischen Gutachtens zur Feststellung der Vaterschaft sei ein ausländisches Urteil nicht anerkennungsfähig, da es gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoße. Darüber hinaus könne ein monatlicher Unterhalt i.H.v. 300 EUR unterhaltsrechtlich ohne entsprechende Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen nicht gefordert werden. Schließlich sei das Urteil des Bezirksgerichts nicht anerkennungsfähig, weil aufgrund des Einstellungsbeschlusses im Berufungsverfahren kein Sachurteil zur Feststellung der Vaterschaft ergangen sei. 3 Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die angefochtenen Entscheidungen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Auf die vorgelegten Urkunden wird verwiesen. 4 Der Senat entscheidet ohne mündliche Anhörung. Die Beteiligten sind schriftlich angehört worden (§ 45 Abs. 1 AUG). II. 1. 5 Die Beschwerde ist gemäß Art. 75 Abs. 2 lit. a, Art. 32 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im folgenden: VO (EG) Nr. 4/2009) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a, 43 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG), dem Durchführungsgesetz der VO (EG) Nr. 4/2009, statthaft und zulässig. Die in den angefochtenen Entscheidungen enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen, die über eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat statt von 30 Tagen gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 AUG i.V.m. Art. 32 Abs. 5 VO (EG) 4/2009 belehren, haben keine Auswirkungen, da die Beschwerde auf jeden Fall fristgerecht eingelegt worden ist. 2. 6 Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach der VO (EG) Nr. 4/2009. Diese Verordnung ist am 18.06.2011 (Art. 76 VO (EG) Nr. 4/2009) in Kraft getreten, da das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (HUP 2007) seit diesem Zeitpunkt in der Europäischen Gemeinschaft anwendbar ist. Gemäß Art. 75 Abs. 2 S. 1 lit. a VO (EG) Nr. 4/2009 finden die Art. 23 bis 43 auch Anwendung auf Entscheidungen, die zwar vor dem Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 4/2009 ergangen sind, deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung aber erst nach diesem Zeitpunkt, dem 18.06.2011, beantragt wird. Das ist hier der Fall. Das mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Urteil des tschechischen Bezirksgerichts J. ist zwar schon an 09.03.2005 erlassen, die Vollstreckbarerklärung aber erst mit Datum vom 26.09.2011 beantragt worden. Der räumliche Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 4/2009 ist ebenfalls geöffnet. Die Tschechische Republik ist zum 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten. 7 Gemäß Art. 69 Abs. 2 VO (EG) Nr. 4/2009 geht diese Verordnung dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 vor. 3. 8 Zu Recht hat das Amtsgericht das Urteil des tschechischen Bezirksgerichts in J. insgesamt (hinsichtlich des laufenden sowie des rückständigen Unterhalts) für vollstreckbar erklärt. a) 9 Zwar ist das Exequaturverfahren für Unterhaltstitel aus Mitgliedsländern, für die das HUP 2007 anwendbar ist, nach Art. 17 VO (EG) Nr. 4/2009 abgeschafft. Das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 findet aber keine Anwendung auf Verfahren, die Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Protokolls betreffen (Art. 22 HUP 2007). Das vorliegende Urteil des tschechischen Bezirksgerichts tituliert auch Unterhaltsansprüche für die Zeit vor dem 18.06.2011. Diese bedürfen gemäß Art. 26 VO (EG) Nr. 4/2009 einer Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für Unterhaltsansprüche, die nach dem 18.06.2011 entstanden sind oder noch entstehen werden, ist eine Vollstreckungsklausel entbehrlich, so dass wegen der nach diesem Zeitpunkt liegenden Unterhaltsansprüche aus dem Titel unmittelbar vollstreckt werden kann (OLG München Beschluss vom 12.01.2012 – 12 UF 48/12 –). b) 10 Gründe für die Versagung der Anerkennung des Urteils des tschechischen Bezirksgerichts liegen nicht vor. Gemäß Art. 75 Abs. 2a, 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 4/2009 darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Art. 24 der Verordnung aufgeführten Gründe versagt werden. Nach dem Beschwerdevortrag käme allenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz des „ordre public“ der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. aa) 11 Ein Verstoß gegen den ordre public liegt vor, wenn „das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es für uns für untragbar gehalten wird" (BGHZ 50,370). bb) 12 Solche Mängel sind nicht gegeben. Insbesondere verstößt die Vollstreckbarerklärung weder gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (ordre public), weil das Urteil ohne Einholung eines serologischen Abstammungsgutachtens zur Feststellung der Vaterschaft ergangen ist (aaa)) noch weil ein die Vaterschaft feststellendes Sachurteil nicht erlassen worden wäre (bbb)) noch aufgrund der festgesetzten Unterhaltshöhe (ccc)). 13 aaa) 14 Das Amtsgericht führt in seinem angefochtenen Beschluss vom 07.10.2011 zutreffend aus, dass im Urteil des Bezirksgerichts J. ausführlich begründet worden ist, weshalb aufgrund einer Beweisvereitelung des Antragsgegners von dessen Vaterschaft ausgegangen wird. In der Entscheidung des tschechischen Bezirksgerichts ist ausführlich beschrieben, dass die für das serologische Abstammungsgutachten notwendige Blutabnahme durch das ersuchte Amtsgericht in T. sichergestellt und im Institut für Humangenetik in T. vorgenommen werden sollte. Der Antragsgegner sei dort zwar erschienen, habe eine Blutentnahme aber abgelehnt, selbst nachdem er über die Konsequenzen seiner Weigerung im Detail belehrt worden sei. Der Antragsgegner habe keinen Anspruch darauf, dass das Gutachten in der Bundesrepublik Deutschland erstellt werde. Nur aufgrund dieser Beweisvereitelung durch den Antragsgegner hat das Bezirksgericht die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt. In dieser Beweisführung ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des ordre public der Bundesrepublik Deutschland zu erblicken. Auch nach deutschen Rechtsgrundsätzen ist es möglich, die Vaterschaft festzustellen, ohne eine an sich notwendige Untersuchung (Einholung eines serologischen Abstammungsgutachtens) durchgeführt zu haben, wenn der mögliche Vater unberechtigt diese verweigert hat und auf die Folgen der Beweisvereitelung hingewiesen worden ist. Hat die Mutter des Kindes angegeben, in der gesetzlichen Empfängniszeit ausschließlich mit dem vermeintlichen Vater Verkehr gehabt zu haben und scheitert die Erhebung eines Abstammungsgutachtens an der Mitwirkung des vermeintlichen Vaters, kann nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin fingiert werden, dass keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft bestehen (BGH FamRZ 1993,691; OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2002, 203). 15 Der Umstand, dass der Antragsgegner einer DNA-Analyse in der tschechischen Republik widersprochen hat und diese nur in der Bundesrepublik Deutschland vornehmen lassen wollte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Blutentnahme sollte am Institut für Humangenetik in T. vorgenommen werden, die Blutuntersuchung in Tschechien an einem dort renommierten Institut von einer anerkannten Gutachterin. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, an der Zuverlässigkeit einer tschechischen DNA-Analyse zu zweifeln. 16 bbb) 17 Ein Verstoß gegen den Grundsatz des ordre public in der Bundesrepublik Deutschland liegt auch nicht deshalb vor, weil aufgrund der Einstellung des Berufungsverfahrens ein Sachurteil zur Feststellung der Vaterschaft nicht vorläge und damit das Urteil des tschechischen Bezirksgerichts nicht anerkennungsfähig sei. Mit dem vom Antragsgegner zur Begründung dieses Vortrags vorgelegten Beschluss des Kreisgerichts J. vom 27.09.2005 (AZ: ...) wurde das Berufungsverfahren eingestellt, weil der Antragsgegner die erforderliche Gerichtsgebühr nicht eingezahlt hatte. Damit war lediglich das Berufungsverfahren ohne Sachentscheidung beendet. Es verblieb bei dem hier für vollstreckbar zu erklärenden Urteil des Bezirksgerichts J. vom 09.03.2005, das rechtskräftig geworden ist, da der Antragsgegner gegen den Einstellungsbeschluss des Kreisgerichts im Berufungsverfahren trotz Rechtsmittelbelehrung kein (weiteres) Rechtsmittel eingelegt hat. Auch in Deutschland sind Gerichtsverfahren von der Einzahlung der Gerichtsgebühren abhängig (§§ 12 ff. FamGKG). 18 ccc) 19 Schließlich führt auch die Einwendung des Antragsgegners zur Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des ordre public der Bundesrepublik Deutschland. Es ist schon nicht ersichtlich, woraus der Antragsgegner eine monatliche Unterhaltsverpflichtung i.H.v. 300 EUR herleitet. Festgesetzt wurde Unterhalt i.H.v. 100 EUR monatlich bis zum 31.07.2003 und i.H.v. 130 EUR monatlich ab dem 01.08.2003. Das Gericht hat hierbei die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners berücksichtigt (UA Seite 3), soweit sie dem Gericht aus einer Aussage des Antragsgegners vom 23.07.2003 bekannt waren, da der Antragsgegner trotz ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens und trotz Ladungen zu den Terminen am Verfahren nicht teilgenommen hat. Darüber hinaus fand der Umstand Beachtung, dass die Lebenshaltungskosten in Tschechien wesentlich geringer sind als in der Bundesrepublik Deutschland. III. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 S. 2 AUG i.V.m. § 788 ZPO. 21 Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist entbehrlich. Diese ist gemäß § 33 VO (EG) Nr. 4/2009 i. V. m. § 46 AUG kraft Gesetzes statthaft.