Beschluss
14 W 2/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die beanstandete saloppe Äußerung des abgelehnten Richters rechtfertigt nicht allein aus objektiver Sicht Bedenken gegen seine Unparteilichkeit (§ 42 Abs. 2 ZPO).
• Bei der Prüfung eines Ablehnungsgesuchs ist der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen; nur objektive Gründe, die vernünftigerweise Misstrauen wecken, sind geeignet, Befangenheit zu begründen.
• Unter den gegebenen Umständen kann eine auf das Verhalten des gesetzlichen Vertreters zielende Unmutsäußerung die Verfahrensfähigkeit des Gerichts nicht ohne weiteres in Frage stellen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung wegen salopper Richteräußerung nicht begründet • Die beanstandete saloppe Äußerung des abgelehnten Richters rechtfertigt nicht allein aus objektiver Sicht Bedenken gegen seine Unparteilichkeit (§ 42 Abs. 2 ZPO). • Bei der Prüfung eines Ablehnungsgesuchs ist der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen; nur objektive Gründe, die vernünftigerweise Misstrauen wecken, sind geeignet, Befangenheit zu begründen. • Unter den gegebenen Umständen kann eine auf das Verhalten des gesetzlichen Vertreters zielende Unmutsäußerung die Verfahrensfähigkeit des Gerichts nicht ohne weiteres in Frage stellen. Die Beklagte ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile der Kläger und dessen Bruder H.-M. S. halten; letzterer ist alleiniger Geschäftsführer. Streitgegenstand war die Feststellung, dass ein Beschluss zur Auflösung einer Zweigniederlassung nicht zustande gekommen sei. Der Geschäftsführer erschien trotz gerichtlicher Anordnung nicht zu einem Termin; sein Fernbleiben wurde durch den Prozessvertreter mit dringenden Terminen begründet. Der vorsitzende Richter äußerte daraufhin nach der Verhandlung in einer saloppen Formulierung, der Geschäftsführer habe den "Schwanz eingezogen". Die Beklagte lehnte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und machte geltend, die Wortwahl sei beleidigend und unangebracht gewesen. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück. Die Beklagte richtete sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, das über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zu entscheiden hatte. • Statthaft und zulässig war die sofortige Beschwerde nach §§ 46 Abs. 2 Halbs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sie hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg. • Maßgeblich sind objektive Gründe, die aus Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung rechtfertigen, der Richter sei nicht unvoreingenommen (§ 42 Abs. 2 ZPO). • Die geprüfte Äußerung des Richters ist als saloppe bis derbe Redensart einzuordnen; entscheidend ist der Kontext, in dem sie gefallen ist. • Die Äußerung zielte auf das Fehlverhalten des gesetzlichen Vertreters ab, nämlich dessen Nichterscheinen trotz vorheriger Anordnung und der Bedeutung seiner Teilnahme für eine wirtschaftliche Gesamtlösung (§ 278 Abs. 1 ZPO). • Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Enttäuschung des Richters über das Nichterscheinen und der Tatsache, dass die Äußerung nach Schluss der Verhandlung und bezogen auf das Verhalten des Vertreters erfolgte, begründet sie objektiv keine zureichenden Zweifel an Unparteilichkeit. • Vergleich mit Rechtsprechung: Anders als in Entscheidungen, in denen Richteräußerungen klar eine ablehnungsrelevante Negativhaltung signalisierten, war hier keine derartige Gesamteinstellung erkennbar. • Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert entspricht dem Streitwert der Hauptsache. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den landgerichtlichen Beschluss wurde zurückgewiesen; damit blieb das Ablehnungsgesuch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hielt die Äußerung des abgelehnten Richters trotz ihres saloppen bis derben Ausdrucks im Gesamtkontext für nicht geeignet, objektive Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu begründen. Entscheidend war, dass die Bemerkung auf das Verhalten des gesetzlichen Vertreters abstellte, nach Schluss der Verhandlung fiel und im Zusammenhang mit der Bedeutung seines Nichterscheinens für eine gütliche Einigung stand. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verurteilt; der Beschwerdewert wurde mit 50.000,00 EUR festgesetzt.