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Beschluss

8 W 136/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beendet das Amt des Nachlassverwalters nach § 1988 BGB, nicht jedoch automatisch die Nachlasspflegschaft. • Die Nachlasspflegschaft kann trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter erforderlich sein, weil der Nachlasspfleger die Rechte und Pflichten der noch nicht feststehenden Erben im Insolvenzverfahren wahrnimmt. • Die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft ist unzulässig, wenn weiterhin ein Schutz- und Wahrungsbedarf für die Rechte der unbekannten Erben besteht.
Entscheidungsgründe
Fortbestand der Nachlasspflegschaft trotz Nachlassinsolvenz • Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beendet das Amt des Nachlassverwalters nach § 1988 BGB, nicht jedoch automatisch die Nachlasspflegschaft. • Die Nachlasspflegschaft kann trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter erforderlich sein, weil der Nachlasspfleger die Rechte und Pflichten der noch nicht feststehenden Erben im Insolvenzverfahren wahrnimmt. • Die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft ist unzulässig, wenn weiterhin ein Schutz- und Wahrungsbedarf für die Rechte der unbekannten Erben besteht. Der Erblasser verstarb am 20.4.2009. Mit Beschluss vom 16.6.2009 wurde für die noch unbekannten Erben eine Nachlasspflegschaft angeordnet und der Beteiligte Ziff.1 zum Nachlasspfleger bestellt. Ziff.1 stellte am 21.11.2011 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens; das Insolvenzverfahren wurde am 30.1.2012 eröffnet und Ziff.2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Ziff.1 beantragte daraufhin die Aufhebung der Nachlasspflegschaft mit der Begründung, die Verfügungsbefugnis sei auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Das Nachlassgericht hob die Pflegschaft mit Beschluss vom 23.2.2012 auf. Dagegen legte der Insolvenzverwalter (Ziff.2) Beschwerde ein und rügte, die Nachlasspflegschaft müsse bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens fortbestehen, weil der Nachlasspfleger weiterhin die unbekannten Erben vertrete und Verfahrensrechte wahrnehme. Ziff.1 nahm im Beschwerdeverfahren nicht Stellung. • Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 342 Abs.1 Nr.2, 58 ff. FamFG). • Der Nachlassinsolvenzverwalter ist beschwerdeberechtigt, weil der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben deren Rechte im Insolvenzverfahren wahrnimmt. • Rechtsfolge der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens: Die Nachlassverwaltung nach § 1988 BGB endet, das Amt des Nachlasspflegers erlischt jedoch nicht automatisch. • Die Befugnisse des Nachlasspflegers reduzieren sich zwar auf insolvenzfreies Vermögen und die Vertretung der Erben im Insolvenzverfahren, bleiben aber bestehen, soweit Rechte und Pflichten der noch nicht feststehenden Erben (z. B. Auskunftspflichten, Mitwirkungspflichten, Rechtsmittelrechte, Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter) zu wahren sind. • Daher kann die Notwendigkeit, die Rechte der unbekannten Erben im Insolvenzverfahren zu sichern, die Fortführung der Nachlasspflegschaft rechtfertigen. • Vorliegend besteht weiterhin ein Fürsorge- und Schutzbedürfnis für die unbekannten Erben; die Nachlasspflegschaft durfte nicht aufgehoben werden. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff.2 hatte in der Sache Erfolg; Ziff.1 des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 23.2.2012 wurde aufgehoben. Es verbleibt bei der mit Beschluss vom 16.6.2009 angeordneten Nachlasspflegschaft, da der Nachlasspfleger weiterhin die Rechte und Pflichten der noch nicht feststehenden Erben im laufenden Insolvenzverfahren zu wahren hat. Die Aufrechterhaltung der Nachlasspflegschaft ist erforderlich, um etwaige Auskunfts-, Mitwirkungs- und Rechtsmittelfunktionen sowie Ansprüche der Erben gegenüber dem Insolvenzverwalter wahrzunehmen. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.