Urteil
3 U 193/11
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemeinsamer Nutzung einer Wehranlage durch zwei Stromerzeugungseinheiten bilden diese eine einheitliche Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG.
• Wird an eine vor dem 01.01.2009 bestehende Wasserkraftanlage eine neue Erzeugungseinheit angebaut und ist dies mit einer Sanierung/ökologischen Verbesserung der Wehranlage verbunden, liegt regelmäßig eine Modernisierung/Erweiterung der Altanlage und nicht eine neuerrichtete Anlage i.S.v. § 23 Abs. 1 EEG vor.
• Die Begriffsbestimmung der Anlage nach § 3 Nr. 1 EEG ist maßgeblich für die Vergütungsfrage; eine fiktive Zusammenfassung nach § 19 EEG greift nur, wenn mehrere selbstständige Anlagen vorliegen und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Gemeinsame Wehranlage führt zur einheitlichen Wasserkraftanlage; Modernisierung statt Neuanlage • Bei gemeinsamer Nutzung einer Wehranlage durch zwei Stromerzeugungseinheiten bilden diese eine einheitliche Anlage i.S.v. § 3 Nr. 1 EEG. • Wird an eine vor dem 01.01.2009 bestehende Wasserkraftanlage eine neue Erzeugungseinheit angebaut und ist dies mit einer Sanierung/ökologischen Verbesserung der Wehranlage verbunden, liegt regelmäßig eine Modernisierung/Erweiterung der Altanlage und nicht eine neuerrichtete Anlage i.S.v. § 23 Abs. 1 EEG vor. • Die Begriffsbestimmung der Anlage nach § 3 Nr. 1 EEG ist maßgeblich für die Vergütungsfrage; eine fiktive Zusammenfassung nach § 19 EEG greift nur, wenn mehrere selbstständige Anlagen vorliegen und die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 erfüllt sind. Die Klägerin betreibt ein altes Wasserkraftwerk links der Kocher; sie sanierte die dortige Wehranlage und errichtete am rechten Ufer eine neue Stromerzeugungseinheit mit Turbine und Generator (ca. 88 kW) sowie eine Fischaufstiegshilfe. Die Entfernung zwischen den Erzeugungseinheiten beträgt etwa 150 m Luftlinie. Die neue Einheit ging am 19.07.2010 in Betrieb und lieferte Strom an die Beklagte, die hierfür die niedrigere Vergütung nach § 23 Abs. 2 EEG abrechnete. Die Klägerin fordert dagegen die höhere Einspeisevergütung nach § 23 Abs. 1 EEG und macht geltend, es handele sich um eine neuerrichtete, eigenständige Anlage. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 3 Nr. 1 EEG (Anlagenbegriff), § 19 EEG (fiktive Zusammenfassung) und § 23 EEG (Vergütungssätze/Modernisierung). • Aus § 3 Nr. 1 EEG folgt ein weiter Anlagenbegriff: Anlage ist die Gesamtheit der technisch und baulich erforderlichen Gegenstände zur Stromerzeugung; dazu kann auch eine Wehranlage gehören, wenn sie für den Betrieb erforderlich ist. • Die gemeinsame, nicht teilbare Wehranlage stau t das Wasser für beide Erzeugungseinheiten; ohne diese Wehranlage könnten beide Einheiten nicht betrieben werden. Deshalb sind beide Erzeugungseinheiten funktional und räumlich verbunden und bilden zusammen eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG. • Die im Zuge des Neubaus vorgenommene ökologische Verbesserung (Fischaufstiegshilfe) und die Sanierung der Wehranlage sprechen dafür, den Neubau als Modernisierung/Erweiterung der Altanlage einzuordnen. Damit ist nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG die niedrigere Vergütung anzuwenden. • § 19 EEG regelt nur die fiktive Zusammenfassung mehrerer selbstständiger Anlagen zur Vergütungsberechnung; hier besteht aber keine Vielzahl selbstständiger Anlagen nach § 3 Nr. 1 EEG, sodass § 19 nicht zur Anwendung kommt. • Teleologische Erwägungen (Vermeidung von Überkompensation, Wirtschaftlichkeitsgebot des § 1 EEG) stützen die Auslegung, da gemeinsame Nutzung und anteilige Kostenverteilung einer Wehranlage einen Vergütungsnachteil rechtfertigen und eine doppelte volle Förderung verhindern. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EEG. Das OLG bestätigt, dass die alte und die neue Stromerzeugungseinheit wegen der gemeinsam genutzten Wehranlage eine einheitliche Anlage nach § 3 Nr. 1 EEG bilden, sodass der Neubau als Modernisierung/Erweiterung der Bestandsanlage zu qualifizieren ist. Deshalb ist die niedrigere Vergütung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG anzuwenden. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird zugelassen.