Urteil
7 U 84/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet; die Forderungsausfallversicherung deckt keine reinen Vermögensschäden, die ein Dritter dem Versicherungsnehmer zugefügt hat.
• Ziff. 9 Abs. 1 S. 3 BBR erweitert den Deckungsschutz auf vorsätzlich durch Dritte herbeigeführte Schäden, diese Erweiterung ist jedoch durch Ziff. 9 Abs. 2 BBR auf Personen- und Sachschäden beschränkt.
• Klauseln der BBR und die Verweisung auf die AHB sind für den verständigen Versicherungsnehmer hinreichend klar; eine mehrdeutige Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers (§ 305c Abs. 2 BGB) ist nicht geboten.
• Die Berufung ist ohne Erfolg, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit entsprechen §§ 97, 708, 709, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Deckung reiner Vermögensschäden in der Forderungsausfallversicherung • Die Berufung ist unbegründet; die Forderungsausfallversicherung deckt keine reinen Vermögensschäden, die ein Dritter dem Versicherungsnehmer zugefügt hat. • Ziff. 9 Abs. 1 S. 3 BBR erweitert den Deckungsschutz auf vorsätzlich durch Dritte herbeigeführte Schäden, diese Erweiterung ist jedoch durch Ziff. 9 Abs. 2 BBR auf Personen- und Sachschäden beschränkt. • Klauseln der BBR und die Verweisung auf die AHB sind für den verständigen Versicherungsnehmer hinreichend klar; eine mehrdeutige Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers (§ 305c Abs. 2 BGB) ist nicht geboten. • Die Berufung ist ohne Erfolg, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit entsprechen §§ 97, 708, 709, 711 ZPO. Der Kläger verlangt von seiner privaten Haftpflichtversicherung mit Forderungsausfalldeckung Zahlung wegen eines durch Fremdbetrug entstandenen Vermögensschadens in Höhe von 238.995,72 EUR. Die betrügerischen Handlungen eines Dritten führten nach Feststellungen zu einem reinen Vermögensschaden des Klägers; der Täter wurde strafrechtlich verurteilt. Der Versicherungsschein nennt Personen-, Sach- und Vermögensschäden und verweist auf die AHB und die besonderen Bedingungen PHV Top 2000 (BBR). Die Beklagte verweigerte Leistung mit der Begründung, die Forderungsausfallversicherung decke nur solche Vermögensschäden, die sich aus Personen- oder Sachschäden ableiten, nicht aber reine Vermögensschäden. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und rügte eine fehlerhafte Auslegung von Ziff. 9 BBR; er behauptete, Ziff. 9 Abs.1 S.3 BBR erweitere den Schutz bei Vorsatz des Dritten auf bloße Vermögensschäden. Das OLG bestätigte die Abweisung und ließ die Revision zu. • Versicherungsumfang der Forderungsausfallversicherung ergibt sich aus Ziff. 9 BBR in entsprechender Anwendung der Privathaftpflichtregelungen der AHB (§ 1 Nr.1, 3 AHB). • Ziff. 9 Abs.1 S.3 BBR gewährt eine Ausweitung des Deckungsschutzes auf Fälle vorsätzlicher Schädigung durch Dritte, damit werden vorsätzlich herbeigeführte Schäden überhaupt erfasst. • Zugleich enthält Ziff. 9 Abs.2 BBR eine Beschränkung: Die Forderungsausfallversicherung sichert nur die Risiken von Personen- und Sachschäden; damit sind reine Vermögensschäden nicht vom Deckungsschutz umfasst. • Die Verweisungsstruktur (BBR auf Abschnitt I und AHB) und die Formulierungen sind nach Auffassung des Gerichts für einen aufmerksamen durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich; die Klauseln sind nicht mehrdeutig, sodass die Unklarheitenregel (§ 305c Abs.2 BGB) nicht anzuwenden ist. • Aus diesen Auslegungsergebnissen folgt, dass die vertraglich vereinbarte Forderungsausfallversicherung den Klägeranspruch nicht deckt, weil es sich um einen reinen Vermögensschaden handelt, der nicht durch Personen- oder Sachschäden vermittelt ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Forderungsausfallversicherung den geltend gemachten reinen Vermögensschaden nicht deckt. Ziff. 9 Abs.1 S.3 BBR stellt zwar eine notwendige Erweiterung für Vorsatztaten dar, diese Erweiterung ist aber durch Ziff. 9 Abs.2 BBR auf Personen- und Sachschäden begrenzt. Die Versicherungsbedingungen sind nach Auffassung des Gerichts hinreichend klar und lassen keine zugunsten des Versicherungsnehmers auslegbare Mehrdeutigkeit erkennen; deshalb greift die Unklarheitenregel nicht. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.