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Beschluss

15 UF 139/12

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 26.03.2012 dahingehend abgeändert, dass die in diesem Beschluss ausgesprochene Abänderung des Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 18.04.1991 ab dem 01.12.2010 wirkt. 2. Die weitergehenden Beschwerden des Antragsgegners sowie der Beteiligten zu 4) werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beteiligte zu 4) je zur Hälfte. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR. Gründe I. 1 Die Beschwerden richten sich gegen die Abänderung der im Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 18.04.1991 - 1 F 176/89 - zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung. In diesem hat das Familiengericht der Antragstellerin (früher Antragsgegnerin) Rentenanwartschaften bei der Bundesanstalt für Angestellte (jetzt: DRV Bund) in Höhe von 547,62 DM, bezogen auf den 30.06.1989 übertragen. 2 Dem Ausgleich lagen die von der Antragstellerin und dem Antragsgegner (früher Antragsteller) folgende während der Ehezeit vom 01.08.1971 - 30.06.1989 (Eheschließung am …08.1971, Zustellung des Scheidungsantrags am ...07.1989) erworbenen Rentenanwartschaften zu Grunde: 3 Anwartschaften der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit einer Monatsrente von 52,40 DM sowie aus der Zusatzversorgung des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg mit einem dynamisierten Wert von 0,89 DM Anwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit einer Monatsrente von 1.130,40 DM sowie Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 4) mit einem dynamisierten Wert von 118,14 DM 4 Die Anwartschaften des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 4) beruhten auf der Versorgungszusage in der Betriebsvereinbarung vom 27.12.1989. Der Ehezeitanteil dieser Anrechte betrug nach der Auskunft vom 15.08.1989 (Bl. 8 1F176/89 VA) monatlich 564,73 DM. Da die Rente endgehaltsbezogen ist, wurde die Dynamisierung der Versorgung insoweit als im Anwartschaftsstadium dynamisch, aber verfallbar eingestuft. 5 Der Ausgleich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners mit einem nach der BarwertVO 1984 dynamisierten Monatsbetrag von 118 DM erfolgte nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung weiterer Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Scheidungsverbundurteil 1 F 176/89 (Bl. 198/200) verwiesen. 6 Auf den am 19.11.2010 eingegangenen Antrag der Antragstellerin hat das Familiengericht auf Grund der bei den Versorgungsträgern erneut eingeholten Auskünfte die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt. Die Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 4) hat es ebenfalls im Wege der internen Teilung in Höhe von 238,65 EUR, bezogen auf den 30.06.1989 intern geteilt. Vom Ausgleich der Anrechte aus der Zusatzversorgung der Antragstellerin wurde wegen Geringfügigkeit abgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 98/104) Bezug genommen. 7 Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsgegner den schuldrechtlichen Ausgleich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung. 8 Die Beteiligte zu 4) begehrt in erster Linie die Zurückweisung des Abänderungsantrags, hilfsweise den schuldrechtlichen Ausgleich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung. 9 Beide Beschwerdeführer verweisen darauf, dass die Abänderung der Erstentscheidung nach § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen sei. Zwar sei das Anrecht des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung voll ausgeglichen worden. Hierbei habe es sich jedoch wegen der im Hinblick auf die Dynamik im Anwartschaftsstadium um eine der Höhe nach noch verfallbare Anwartschaft i.S.d. §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB a.F. gehandelt, die nach Eintritt der Unverfallbarkeit gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB a.F. auszugleichen gewesen sei. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungen verwiesen. II. 11 Die zulässigen Beschwerden sind überwiegend nicht begründet. Zur Klarstellung war jedoch der Zeitpunkt der Wirkung der Abänderung aufzunehmen. 1. 12 Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 VersAusglG liegen vor, weil eine wesentliche Änderung im Sinne der §§ 51 Abs. 3 VersAusglG, 225 Abs. 2, 3 FamFG eingetreten ist. Im Scheidungsverbundurteil wurde das Anrecht des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 4) mit einem Ehezeitanteil bei Ehezeitende von 6.776,80 DM, ausgehend von einer Monatsrente von 564,73 DM, umgerechnet 288,74 EUR (vgl. Auskunft v. 15.08.1989, Bl. 8 VA) berücksichtigt. Dieser Nominalwert weicht von dem dynamisierten Wert von 118,14 DM (vgl. Urt. Bl. 119, § 2 Abs. 2 i.V.m. Tab. 1 BarwertVO 1984, Barwertfaktor 3,3) und auf den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktualisierten Wert (118,40 DM *27,20 EUR : 19,06 EUR) von 168,64 DM um 396,09 DM bzw. 202,52 EUR ab, so dass der Grenzwert von 2% (aus 2.555 EUR) von 51,10 EUR überschritten ist. 2. 13 Der Abänderungsantrag ist auch begründet. Der Ehezeitanteil der vom Antragsgegner bezogenen Rente aus der betrieblichen Altersversorgung hat sich auch durch die nunmehr zu berücksichtigende Anwartschaftsdynamik im Anwartschaftsstadium erhöht. 3. 14 Die Abänderung des Versorgungsausgleichs steht nicht die Bestimmung des § 51 Abs. 4 VersAusglG entgegen. Danach ist die Abänderung ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach §§ 26 ff. VersAusglG geltend gemacht werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, weil das Anrecht vollständig nach § 3 b Abs. Nr. 1 VAHRG ausgeglichen wurde und kein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltener Anteil verblieben ist. Soweit die Beschwerden darauf verweisen, dass wegen der Anwartschaftsdynamik der endgehaltsbezogenen Anrechte die Anwartschaften der Höhe nach noch nicht unverfallbar waren, weil nur die bis zum Ehezeitende erworbenen Anwartschaften nicht mehr durch die künftige betriebliche und/oder berufliche Entwicklung beeinträchtigt werden konnten (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2001, 89, 91) und deshalb hinsichtlich der noch verfallbaren Anteile der schuldrechtliche Ausgleich geltend gemacht werden konnte, greift dieser Einwand nicht durch. Schon nach dem Wortlaut des § 51 IV VersAusglG, der sich ausdrücklich auf den Teil ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bezieht, ist eine erweiternde Anwendung auf einen Teilausgleich wegen eines noch verfallbaren Anteils des Anrechts ausgeschlossen. Denn die Regelung des § 3 b Abs. 1 VAHRG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Ausgleich unverfallbarer Anrechte. Als solche wurde die Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in dem Scheidungsverbundurteil auch behandelt und insgesamt ausgeglichen. Der Verfallbarkeit der Dynamik im Anwartschaftsstadium wurde durch die Dynamisierung nach Tabelle 1 der BarwertVO 1984 Rechnung getragen. Weiter ist auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10144 S.90) zu entnehmen, dass sich der Vorrang des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 51 Abs. 4 VersAusglG nur auf die Fälle beschränken soll, in denen wegen der Begrenzung des Supersplittings nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG auf 2% der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung nur anteilig ausgeglichen wurden. 4. 15 Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG sind die Versorgungsanrechte nach §§ 9 - 19 VersAusglG auszugleichen. Die von der Antragstellerin und dem Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte sind gemäß § 10 VersAusglG intern zu teilen, ebenso die Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners. Wegen der Einzelheiten des Ausgleich nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. 5. 16 Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 10a Abs. 7 VAHRG (BGH FamRZ 1998, 1504, 1505; OLG Celle FamRZ 2008, 900, 903) und zu dem - mit § 226 Abs. 4 FamFG wortgleichen - § 34 Abs. 4 VersAusglG (BGH FamRZ 2012, 853 Rn. 13-14) sowie der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (MüKoBGB/Dörr, 5. Aufl., § 226 FamFG Rn. 15; MüKoZPO/Stein, 4. Aufl., § 226 FamFG Rn. 14; Prütting/Helms/Wagner, FamFG, 2. Aufl. § 226 Rn. 9; nach Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl., § 226 Rn. 9 lässt es „sich vertreten, diese [Wirkungen] an den Zeitpunkt der Zustellung anzuknüpfen“) ordnet der Senat jedoch die Wirkung der Abänderung auf den Beginn des der Einreichung des Abänderungsantrags folgenden Monats, mithin ab 1.12.2010 an, nachdem der Antrag der Antragstellerin am 19.11.2010 beim Familiengericht eingegangen war und Verzögerungen bei der Zustellung nicht von der Antragstellerin zu vertreten sind. Denn in fG-Familiensachen kennt das FamFG keine Zustellung eines Antrags, vielmehr leitet bereits der Antrag das Verfahren ein (§ 23 Abs. 1 S. 1 FamFG; zu Ehesachen und Familienstreitsachen, in den nach wie vor die Zustellung des Antrags maßgeblich ist, s. § 113 Abs. 1 FamFG, § 253 Abs. 1 ZPO). Die Versorgungsträger sind durch § 30 VersAusglG geschützt. III. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. 18 Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 70 FamFG zugelassen.