Beschluss
19 U 61/12
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 28. Februar 2012 - 5 O 85/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Streitwert der Berufung: bis 80.000,00 EUR Gründe I. 1 Die Parteien, beide Zahnärzte, machen wechselseitig Ansprüche hinsichtlich der Abrechnung einer Zahnarztpraxis geltend. Weiter verlangt der Kläger vom Beklagten Räumung und Herausgabe der von diesem mit genutzten Praxisräume. 2 Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der Zahlungsklage im Wesentlichen und dem Räumungs- und Herausgabebegehren in vollem Umfang stattgegeben sowie die Widerklage abgewiesen. 3 Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe mit Ausnahme der Personalkosten für die Zahnarzthelferin ... für die Quartale I/2007 bis III/2011 ein hälftiger Kostenerstattungsanspruch zu, was u.a. aus den Bekundungen der Zeugen … und … folge. Eine Abänderung dieser Vereinbarung auf einen für den Beklagten günstigeren Kostenschlüssel sei dagegen nicht erfolgt. Die Praxisgemeinschaft sei beendet, dennoch habe sich der Beklagte, der in den Praxisräumen verblieben ist, weiterhin an den Kosten zu beteiligen. 4 Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus den belegten Abrechnungen (Schriftsatz vom 03. Januar 2012 GA IV 438 ff), die im Einzelnen durch die Anlagen, die sich in dem dazugehörigen Leitzordner befinden, belegt seien. Der Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten verpflichtet. 5 Die Widerklage hat die I. Instanz mit der Begründung abgewiesen, das Vorbringen hierzu sei nicht nachvollziehbar und unverständlich. 6 Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. 7 Er ist der Auffassung, das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft zu dem Ergebnis einer hälftigen Kostenteilung gelangt. Es sei ein Kostenschlüssel von 2/3 : 1/3 vereinbart worden. Er, der Beklagte, habe auch Zahlungen für die Praxisgemeinschaft geleistet, was belegt werde. Insoweit habe das Landgericht seine Hinweisverpflichtung verletzt. Die für die Praxis angeschafften Materialien seien nicht entsprechend der Kostenverteilung verwendet worden. Weiter hätte nicht auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu Gunsten des Klägers erkannt werden dürfen. Bezüglich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs verhalte sich der Kläger treuwidrig. 8 Der Beklagte beantragt: 9 Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28.02.2012, Az. 5 O 85/10, wird wie folgt abgeändert: 10 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.268,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Er hält die Entscheidung der I. Instanz für zutreffend. 14 Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2012 bekanntgegeben, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. 15 Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 16 Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2012 Bezug genommen. Die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 18. Juli 2012 vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. 17 Das erneut geltend gemachte Versäumnis eines Hinweises in I. Instanz besteht nicht. Das Gericht genügt seiner Hinweisverpflichtung nach § 139 ZPO nur dann, wenn es die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmissverständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit gegeben hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen. Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, dass sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend ist. Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf rechnen musste. Insbesondere besteht dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht weiter vortragen kann oder will (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juni 2003 - I ZR 234/00, NJW 2003, 3626). So ist es hier. Hierin liegt zugleich der Unterschied zum prozessualen Verhalten des Klägers. 18 Die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Vernehmung des Zeugen … verlieren die Darlegungen im landgerichtlichen Urteil auf S. 12 unter I 1 c aus dem Blick. Dass der Beklagte den Zeugen … für das von ihm für zutreffend erachtete Vorbringen benannt habe, ist nicht ersichtlich. Auch lässt sich dem Aufklärungsbeschluss des Landgerichts vom 05. Juli 2011, auf den verwiesen wird (GA III 386 ff), nicht das entnehmen, was die Berufung aus ihm ableiten will. 19 Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.