Beschluss
16 UF 155/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer betrieblichen, fondsgebundenen Altersversorgung ist der Ausgleich nach dem Versorgungsausgleich grundsätzlich als Kapitalwert vorzunehmen, nicht durch Zuweisung von Fondsanteilen.
• Der Versorgungsträger darf den ermittelten Kapitalbetrag in Fondsanteile zurückrechnen, sodass das übertragen Anrecht ab dem Ehezeitende an der weiteren Wertentwicklung teilhat (§ 11 Abs.1 S.2 Nr.2 VersAusglG).
• Eine offene, flexible Tenorierung, die Wertveränderungen zwischen Ehezeitende und Umsetzungszeitpunkt offenlässt, ist unzulässig, weil der Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt sein muss.
• Die Entscheidungsformel muss die maßgebliche Fassung der Versorgungssystemregelungen (z. B. Teilungsordnung zum Pensionsplan) nennen, soweit diese untergesetzlich sind.
Entscheidungsgründe
Kapitalwertermittlung bei fondsgebundener Betriebsrente; keine offene Tenorierung • Bei einer betrieblichen, fondsgebundenen Altersversorgung ist der Ausgleich nach dem Versorgungsausgleich grundsätzlich als Kapitalwert vorzunehmen, nicht durch Zuweisung von Fondsanteilen. • Der Versorgungsträger darf den ermittelten Kapitalbetrag in Fondsanteile zurückrechnen, sodass das übertragen Anrecht ab dem Ehezeitende an der weiteren Wertentwicklung teilhat (§ 11 Abs.1 S.2 Nr.2 VersAusglG). • Eine offene, flexible Tenorierung, die Wertveränderungen zwischen Ehezeitende und Umsetzungszeitpunkt offenlässt, ist unzulässig, weil der Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt sein muss. • Die Entscheidungsformel muss die maßgebliche Fassung der Versorgungssystemregelungen (z. B. Teilungsordnung zum Pensionsplan) nennen, soweit diese untergesetzlich sind. Die Parteien ließen sich scheiden; Streitgegenstand war der Versorgungsausgleich betreffend ein fondsgebundenes Anrecht der Ehefrau beim Telekom Pensionsfonds a.G. Das Familiengericht ordnete durch interne Teilung die Übertragung von 13,3874 Fondsanteilen bezogen auf das Ehezeitende zugunsten des Ehemanns an. Der Versorgungsträger beschwerte sich gegen die Tenorformulierung und verlangte eine flexible, wertabhängige Tenorierung, damit Wertveränderungen zwischen Ehezeitende und Umsetzung berücksichtigt werden können. Die Beschwerde zielte darauf ab, die Tenorierung in zutreffender Rechtsform zu fassen und die Berechnungsmethode klarzustellen. Das OLG Stuttgart entschied auf Beschwerde des Telekom Pensionsfonds und ergänzte die Entscheidungsformel um die konkrete Teilungsordnung; weiter gehende Änderungswünsche wies es zurück. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Bei Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz bestimmt §45 Abs.1 VersAusglG, dass der Wert als Rentenbetrag oder Kapitalwert zu ermitteln ist; §5 VersAusglG regelt den Ehezeitanteil als Berechnungsgrundlage. • Keine Fondsanteileteilung im Gesetz: Das VersAusglG sieht keine direkte Teilung von Fondsanteilen vor; daher ist auch bei interner Teilung der Kapitalwert maßgeblich; eine Entscheidung des BGH zur externen Teilung findet entsprechend Anwendung. • Umrechnung durch Versorgungsträger: Der Versorgungsträger ist bei Umsetzung gehalten, den einmal ermittelten Kapitalbetrag in Fondsanteile zurückzurechnen, sodass das übertragene Anrecht ab dem Ehezeitende an der wertmäßigen Entwicklung im selben Umfang teilnimmt (§11 Abs.1 S.2 Nr.2 VersAusglG). • Unzulässigkeit offener Tenorierung: Eine offene bzw. flexible Tenorformel, die die Berechnung des Ausgleichswerts erst bei Umsetzung komplett offenlässt, verletzt das Bestimmtheitsgebot für Vollstreckungstitel und ist daher unzulässig. • Ergänzende Rechtsgestaltung: Die Entscheidungsformel ist insoweit zu präzisieren, dass die maßgebliche Teilungsordnung zum Pensionsplan (Teilungsordnung Pensionsplan 2001 vom 27.07.2011) genannt wird, weil untergesetzliche Versorgungsregelungen Gegenstand rechtsgestaltender Entscheidungen sind. Die Beschwerde des Telekom Pensionsfonds wurde teilweise erfolgreich; der Tenor des Familiengerichts wurde dahingehend abgeändert, dass die interne Teilung unter Nennung der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 erfolgt. Eine flexible, offene Tenorierung, die Wertveränderungen zwischen Ehezeitende und Umsetzungszeitpunkt erst bei Umsetzung berücksichtigen wollte, ist unzulässig und wurde zurückgewiesen. Die Umsetzung hat durch Ermittlung des Kapitalwerts bezogen auf das Ehezeitende zu erfolgen; der Versorgungsträger kann diesen Kapitalbetrag bei Umsetzung in Fondsanteile zurückrechnen, sodass der übertragenen Leistung dieselbe Wertentwicklung zukommt. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden anteilig verteilt und die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte.