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Beschluss

4a Ws 33/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Weisung nach §56c StGB zur regelmäßigen Vorlage von Drogenscreenings kann nachträglich nach §56e StGB angeordnet werden. • Eine Weisung ist rechtswidrig, wenn sie unzumutbare Kosten für den Verurteilten verursacht und kein Kostenträger vorhanden ist. • Fehlt dem Verurteilten unverschuldet Einkommen, Vermögen oder ein anderer Kostenträger, sind die Kosten für Weisungsleistungen im Zweifel von der Staatskasse zu übernehmen. • Die Strafvollstreckungskammer hat die Zumutbarkeit der Kostenübernahme anhand der individuellen finanziellen Verhältnisse zu prüfen; bei Änderung der Einkommenslage ist eine erneute Überprüfung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kostenpflichtigkeit von Drogenscreenings bei Weisung nach §56c StGB • Eine Weisung nach §56c StGB zur regelmäßigen Vorlage von Drogenscreenings kann nachträglich nach §56e StGB angeordnet werden. • Eine Weisung ist rechtswidrig, wenn sie unzumutbare Kosten für den Verurteilten verursacht und kein Kostenträger vorhanden ist. • Fehlt dem Verurteilten unverschuldet Einkommen, Vermögen oder ein anderer Kostenträger, sind die Kosten für Weisungsleistungen im Zweifel von der Staatskasse zu übernehmen. • Die Strafvollstreckungskammer hat die Zumutbarkeit der Kostenübernahme anhand der individuellen finanziellen Verhältnisse zu prüfen; bei Änderung der Einkommenslage ist eine erneute Überprüfung vorzunehmen. Der Verurteilte erhielt von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen die Aussetzung von Reststrafen zur Bewährung mit der Auflage, regelmäßig Suchtberatungen wahrzunehmen. Nach Mitteilung der Drogenberatungsstelle, dass weiterhin unregelmäßiger Konsum bestehe, ergänzte das Landgericht die Weisung um die Verpflichtung, monatlich ein Urintestergebnis vorzulegen. Das Gericht wies darauf hin, die Kostenübernahme komme nicht in Betracht; der Verurteilte begehrte im Beschwerdeverfahren die Übernahme der monatlichen Kosten von 40 EUR und legte seinen ALG-I-Bescheid vor. Er berief sich auf seine eingeschränkten finanziellen Verhältnisse durch eine laufende Umschulung. Die Strafvollstreckungskammer ließ die Weisung bestehen; dagegen richtete sich seine Beschwerde vor dem OLG Stuttgart. • Rechtsgrundlage und Nachholung: Die Weisung zu Urinkontrollen stützt sich auf §56c Abs.1 StGB; eine nachträgliche Anordnung war wegen neuer Erkenntnisse nach §56e StGB zulässig. • Zweck der Weisung: Neben Überwachung dient die Verpflichtung der Förderung der Rückfallvermeidung und Resozialisierung, weshalb eine solche Weisung im Bewährungsfall gerechtfertigt ist. • Unzumutbarkeit und Kostenübernahme: Nach ständiger Rechtsprechung sind Weisungen unzumutbar, wenn der Verurteilte unverschuldet weder Einkommen noch Vermögen oder einen Kostenträger hat; in solchen Fällen verletzt die Kostentragungspflicht das Übermaßverbot. • Einzelfallprüfung: Bei der gebotenen Prüfung der Zumutbarkeit sind die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich; hier ergaben ALG-I-Bezüge in Höhe von 732 EUR und freiwillige Ausgaben, dass die monatlichen 40 EUR die Existenz nicht gefährdeten, sodass die Weisung zumutbar blieb. • Erneute Überprüfungspflicht: Ändert sich die wirtschaftliche Lage des Verurteilten, hat die Strafvollstreckungskammer die Zumutbarkeit erneut zu prüfen; bei nachweislicher Unzumutbarkeit sind die Kosten von der Staatskasse zu tragen. • Annexkompetenz und Verfassungsrechtliche Erwägungen: Der Senat hält eine Kostenübernahme durch die Staatskasse für möglich und mit Sozial- und Rechtsstaatsprinzip vereinbar, insbesondere um Resozialisierung nicht durch fehlende Mittel zu verhindern; eine ausdrückliche gesetzliche Regelung wäre jedoch wünschenswert. Die Beschwerde des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen; die ergänzende Weisung zur monatlichen Vorlage von Drogenscreenings ist rechtmäßig und zumutbar. Die vorgelegten Einkommensverhältnisse (ALG I, 732 EUR) und die vom Beschwerdeführer eingeräumten sonstigen Ausgaben lassen nicht erkennen, dass die zusätzlichen Kosten von 40 EUR monatlich das Existenzminimum unterschreiten oder unzumutbar wären. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass bei einer nachgewiesenen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage die Zumutbarkeit erneut zu prüfen ist und gegebenenfalls die Staatskasse die Kosten übernehmen muss. Insgesamt bleibt die Weisung in der gegenwärtigen Situation bestehen, weil sie geeignet ist, die Überwachung und Resozialisierung des Verurteilten zu fördern.