Beschluss
17 WF 147/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen deklaratorischen Beschluss über die Entgegennahme eines Schlussberichts und die Feststellung der Beendigung einer Umgangspflegschaft ist nicht statthaft und daher unzulässig.
• Die Anordnung und Befristung einer Umgangspflegschaft richtet sich nach § 1684 Abs. 3 BGB; die Beendigungserklärung der Rechtspflegerin beruht auf § 1918 Abs. 3 BGB.
• Die Rechtspflegerin prüft nur das Ob der Erledigung und etwaige formale Beanstandungen, nicht die materielle Angemessenheit der Tätigkeit des Umgangspflegers; dies obliegt dem Familiengericht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen deklaratorische Feststellung der Beendigung einer Umgangspflegschaft • Die Beschwerde gegen einen deklaratorischen Beschluss über die Entgegennahme eines Schlussberichts und die Feststellung der Beendigung einer Umgangspflegschaft ist nicht statthaft und daher unzulässig. • Die Anordnung und Befristung einer Umgangspflegschaft richtet sich nach § 1684 Abs. 3 BGB; die Beendigungserklärung der Rechtspflegerin beruht auf § 1918 Abs. 3 BGB. • Die Rechtspflegerin prüft nur das Ob der Erledigung und etwaige formale Beanstandungen, nicht die materielle Angemessenheit der Tätigkeit des Umgangspflegers; dies obliegt dem Familiengericht. Der Vater wandte sich mit Beschwerde gegen einen Beschluss der Rechtspflegerin, wonach der Schlussbericht des Umgangspflegers entgegengenommen und die Umgangspflegschaft beendet sei. Zuvor hatte das Familiengericht mit Beschluss vom 25.01.2012 einen zweiwöchentlichen Umgang des Vaters angeordnet und ergänzend bis 01.06.2012 eine Umgangspflegschaft bestellt; der beteiligte Umgangspfleger legte im April/Mai 2012 einen Abschlussbericht vor. Der Umgangspfleger teilte mit, dass die gerichtlichen Vorgaben zur Übergabe des Kindes nicht umgesetzt werden könnten. Die Rechtspflegerin nahm den Schlussbericht an, stellte keine Beanstandungen fest, erklärte die Pflegschaft für beendet und nahm die Bestallungsurkunde in die Akte. Gegen diesen nur deklaratorischen Beschluss legte der Vater Beschwerde ein und rügte fortgesetzte Umgangsverweigerung der Mutter und fehlendes Tätigwerden des Gerichts. • Die Beschwerde war zwar fristgerecht eingelegt (§ 63 FamFG), jedoch nicht statthaft, weil der angefochtene Beschluss lediglich deklaratorischen Charakter hat und dem Beschwerdeführer kein Beschwerderecht hieraus folgt. • Die Anordnung der Umgangspflegschaft beruht auf § 1684 Abs. 3 BGB; diese ist zu befristen, was hier bis zum 01.06.2012 erfolgte. • Aufgrund der Anwendbarkeit der Pflegschaftsvorschriften (§§ 1909 ff. BGB) ist der Umgangspfleger förmlich bestellt worden, wodurch seine Rechte und Pflichten sowie Vergütungsansprüche entstanden sind. • Die Beendigung der Pflegschaft ist nach § 1918 Abs. 3 BGB mit der Erledigung der einzelnen Angelegenheit möglich; die Rechtspflegerin hat die Beendigung erklärt und den Schlussbericht entgegengenommen. • Die Feststellung in Ziffer 2, dass sich keine Beanstandungen ergeben, betrifft nur das Ob der Tätigkeit und nicht deren materielle Qualität; die Bewertung der Wirksamkeit der Umgangspflegschaft obliegt dem Familiengericht und nicht der Rechtspflegerin. • Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung macht ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft; daher ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.06.2012 wurde als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der angefochtene Beschluss lediglich deklaratorischen Charakter hat und dem Vater daraus kein Beschwerderecht zusteht. Die Rechtspflegerin durfte den Schlussbericht entgegennehmen und die befristete Umgangspflegschaft als beendet erklären; eine materielle Würdigung der Tätigkeit des Umgangspflegers obliegt dem Familiengericht. Die Erhebung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde nicht verlangt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.