Urteil
2 U 160/11
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsklagen zur Anmeldung einer Pensionsforderung „für den Ausfall" sind zulässig, wenn sie eine clarifyende Konkretisierung des Anmeldungsgrunds bezwecken.
• Bei Anmeldung wiederkehrender Versorgungsansprüche genügt die Kapitalisierung nach anerkannten versicherungsmathematischen Tabellen; eine weitergehende monatsscharfe Abzinsung ist nicht zwingend vorgeschrieben (§§ 45, 46, 174 InsO).
• Eine nachträgliche dingliche Besicherung (Grundschuld) kann nach § 133 Abs.1 InsO anfechtbar sein, wenn sie inkongruent ist und bei Bestellungszeitpunkt auf eine Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. auf Benachteiligungsvorsatz schließen lässt.
• Ist der Anfechtungsgegner bei Vornahme der Rechtshandlung in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit gewesen, wird dessen Kenntnis vom Vorsatz nach § 133 Abs.1 S.2 InsO vermutet; die Gesamtschau der Umstände entscheidet über Benachteiligungsvorsatz.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit nachträglicher Grundschuldbestellung bei inkongruenter Sicherung (§ 133 InsO) • Feststellungsklagen zur Anmeldung einer Pensionsforderung „für den Ausfall" sind zulässig, wenn sie eine clarifyende Konkretisierung des Anmeldungsgrunds bezwecken. • Bei Anmeldung wiederkehrender Versorgungsansprüche genügt die Kapitalisierung nach anerkannten versicherungsmathematischen Tabellen; eine weitergehende monatsscharfe Abzinsung ist nicht zwingend vorgeschrieben (§§ 45, 46, 174 InsO). • Eine nachträgliche dingliche Besicherung (Grundschuld) kann nach § 133 Abs.1 InsO anfechtbar sein, wenn sie inkongruent ist und bei Bestellungszeitpunkt auf eine Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. auf Benachteiligungsvorsatz schließen lässt. • Ist der Anfechtungsgegner bei Vornahme der Rechtshandlung in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit gewesen, wird dessen Kenntnis vom Vorsatz nach § 133 Abs.1 S.2 InsO vermutet; die Gesamtschau der Umstände entscheidet über Benachteiligungsvorsatz. Die Parteien stritten um die Feststellung und Durchsetzung von Pensionsansprüchen des Klägers gegen die inzwischen insolvente H. GmbH & Co. KG sowie um die Wirksamkeit einer zu dessen Sicherung bestellten Gesamtgrundschuld. Der Kläger beantragte die Feststellung seiner Forderung zur Tabelle in Höhe von 366.604,64 EUR, teilweise als Ausfallforderung, sowie Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten; die Beklagte (Insolvenzverwalter) erklärte Aufrechnung und erhob Widerklage auf Übertragung der Gesamtgrundschuld und Herausgabe des Grundschuldbriefs. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, wies im Übrigen ab und verneinte die Anfechtbarkeit der Grundschuld. Beide Parteien legten Berufung ein; der Beklagte rügte u. a. Unzulässigkeit der geänderten Feststellungsklage, Berechnungsdefizite und die Anfechtbarkeit der Grundschuldbestellung. Das OLG änderte das Urteil insoweit, dass die Feststellung der Forderung in Höhe von 330.775,15 EUR zur Tabelle blieb, die Klage im Übrigen abgewiesen wurde und die Widerklage hinsichtlich Übertragung der Gesamtgrundschuld und Herausgabe des Grundschuldbriefs stattgegeben wurde. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Die Aufnahme des Hinweises „für den Ausfall" stellt eine zulässige Klarstellung dar; der Kläger darf seinen Primäranspruch zur Tabelle anmelden, um für den Fall mangelnder dinglicher Sicherung zumindest eine Quote zu erlangen (§ 174 InsO). • Bezifferung des Versorgungsanspruchs: Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Kapitalisierung nach anerkannten versicherungsmathematischen Tabellen ausreichend (§§ 45, 46 InsO); eine weitergehende, monatsscharfe Abzinsung ist nicht generell erforderlich und die Anmeldung wird dadurch nicht unmöglich gemacht. • Anfechtung der Grundschuld nach § 133 Abs.1 InsO: Die Grundschuldbestellung vom 21.01.2008 war inkongruent, weil sie eine nachträgliche dingliche Sicherung eines bereits begründeten Pensionsanspruchs darstellte. In der Gesamtwürdigung sprachen Umstände — insbesondere die enge persönliche Prägung des Geschäftsbetriebs durch den Kläger und die mit dem Ausscheiden des Klägers verbundene negative Prognose für die Gesellschaft — dafür, dass der Kläger zumindest mit Besorgnis einer Insolvenz rechnete und damit eine Benachteiligungsabsicht seinerseits nahelegte. • Vermutungswirkung und Beweislast: Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet nach § 133 Abs.1 S.2 InsO eine Vermutung der Bösgläubigkeit beim Begünstigten; der Kläger konnte die der Vermutung entgegenstehenden Umstände nicht in hinreichendem Umfang darlegen. • Sonstige Anfechtungsgründe und Aufrechnung: Weitere vom Beklagten gerügte Anfechtungstatbestände blieben aus Frist- und Tatbestandsgründen ohne Erfolg. Die vom Kläger behauptete Aufrechnung mit Zahlungen aus einer Lebensversicherung und der Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten waren nicht überzeugend substantiiert und daher unbegründet. Der Senat änderte das landgerichtliche Urteil dahin, dass die Forderung des Klägers im Insolvenzverfahren nur in Höhe von 330.775,15 EUR zur Tabelle festgestellt wird; die Klage insoweit im Übrigen abgewiesen. Zugleich wurde der Widerklage des Beklagten stattgegeben: der Kläger ist zu verurteilen, die streitige Gesamtgrundschuld auf den Beklagten zu übertragen und den deutschen Grundschuldbrief (Nr. 1...) im Original herauszugeben, weil die Grundschuldbestellung wegen inkongruenter nachträglicher Sicherung und den daraus resultierenden Indizien für Benachteiligungsvorsatz anfechtbar war (§ 133 Abs.1 InsO). Weitere Anträge des Klägers, insbesondere auf Feststellung weiterer 35.829,49 EUR zur Tabelle und auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, wurden zurückgewiesen, weil die erforderlichen Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen nicht erfüllt wurden. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit hat der Senat geregelt; die Revision wurde nicht zugelassen.