Beschluss
8 W 218/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats-AG kann die Gesellschaft erstmals Gründungsaufwand in die Satzung aufnehmen.
• Ist bei Errichtung der Vorratsgesellschaft kein Gründungsaufwand vom Gesellschaftsvermögen übernommen worden, stehen die einschlägigen Verbots- und Offenlegungsvorschriften des § 26 AktG einer nachträglichen Satzungsregelung über Gründungsaufwand nicht entgegen.
• Das Registergericht darf Zwischenverfügungen nur auf Eintragungshindernisse gestützt anordnen; gegen eine solche Zwischenverfügung ist die Beschwerde möglich und auf diese Eintragungshindernisse beschränkt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Satzungsaufnahme von Gründungsaufwand bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats-AG • Bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats-AG kann die Gesellschaft erstmals Gründungsaufwand in die Satzung aufnehmen. • Ist bei Errichtung der Vorratsgesellschaft kein Gründungsaufwand vom Gesellschaftsvermögen übernommen worden, stehen die einschlägigen Verbots- und Offenlegungsvorschriften des § 26 AktG einer nachträglichen Satzungsregelung über Gründungsaufwand nicht entgegen. • Das Registergericht darf Zwischenverfügungen nur auf Eintragungshindernisse gestützt anordnen; gegen eine solche Zwischenverfügung ist die Beschwerde möglich und auf diese Eintragungshindernisse beschränkt. Eine Vorrats-Aktiengesellschaft war beim Amtsgericht Charlottenburg ersteingetragen worden; die Gründerin trug die ursprünglichen Gründungskosten. Mit Anmeldung wurden u. a. die Firma geändert, der Sitz verlegt und die Satzung um eine Regelung (§ 8) ergänzt, wonach die Gesellschaft die Kosten der wirtschaftlichen Neugründung bis zu 2.000 EUR trägt. Das Amtsgericht Stuttgart beanstandete die Satzungsänderung mit der Begründung, Gründungsaufwand könne nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AktG bei einer bereits bestehenden Vorratsgesellschaft nicht per Satzungsänderung eingeführt werden. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1. Das Registergericht legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. • Anwendbarkeit der Gründungsvorschriften: Bei wirtschaftlicher Neugründung einer Vorrats-AG sind die Gründungsvorschriften des AktG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entsprechend anzuwenden (§§ 23, 26 AktG in Verbindung mit Registeraufsicht). • Keine frühere Übernahme von Gründungsaufwand: Bei der Erstgründung der Vorratsgesellschaft wurden Gründungskosten von der Gründerin getragen; die Gesellschaft selbst hat bislang keinen Gründungsaufwand übernommen. Daher kommt eine Anwendung der Verbots- und Festsetzungsvorschriften des § 26 Abs. 3 bis 5 AktG, die eine Rückerstattung oder Belastung des Kapitals regeln, nicht unmittelbar in Betracht. • Erstmalige Übernahme durch wirtschaftliche Neugründung zulässig: Das Verbot, Gründungsaufwand zulasten der Gesellschaft aufzunehmen, zielt auf Fälle ab, in denen bereits eine Verpflichtung bestand oder Kapital dadurch belastet würde, ohne dass der Gläubigerschutz gewährleistet wäre. Die erstmals in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Neugründung übernommene Regelung über Gründungsaufwand erfüllt die Offenlegungspflicht des § 26 Abs. 2 AktG und erfüllt damit den Zweck des Gläubigerschutzes. • Abgrenzung zu Fällen mehrfacher Belastung: Anders zu beurteilen wäre die Situation, in der bereits bei der Errichtung Kosten vom Kapital getragen wurden und diese beim Erwerb der Vorratsgesellschaft erneut zum Nachteil des Kapitals erstattet würden; diese Frage war hier nicht entscheidungsreif. • Rechtliche Beschränkung der Beschwerde: Bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist das Beschwerdegericht auf die vom Registergericht behaupteten Eintragungshindernisse beschränkt; über die materielle Eintragung als solche konnte im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 hatte Erfolg; die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.06.2012 wurde aufgehoben. Das OLG Stuttgart stellte fest, dass die neu in die Satzung aufgenommene Regelung über die Übernahme des Gründungsaufwandes bis 2.000 EUR den Anforderungen des § 26 Abs. 2 AktG genügt und damit kein Eintragungshindernis besteht. Die Sache wurde zur weiteren Behandlung und Entscheidung der Anmeldung an das Amtsgericht Stuttgart zurückgegeben. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 3.000 EUR festgesetzt.