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Urteil

2 U 45/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klausel über unbegrenzte Teillieferungen bei Möbelkäufen stellt einen unangemessenen Änderungsvorbehalt und ist nach §§ 308 Nr. 4, 307 BGB unwirksam. • Eine Klausel, wonach die Verkäuferin nur Ablieferung an das Transportunternehmen schuldet, stellt bei Versandgeschäften im Fernabsatz keine der gesetzlichen Regelung widersprechende Erfüllungsortabrede und kann wirksam sein. • Eine Vertragsklausel, die Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Mängel innerhalb einer verkürzten Frist ausschließt, ist nur wirksam, wenn die Frist dem Käufer tatsächlich als Prüf- und Überlegungsfrist zur Verfügung steht; eine unklare Formulierung, die Zugang anstelle der Absendung verlangt, führt zu Unwirksamkeit nach §§ 307, 309 BGB.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Teillieferungs- und Rügefristenklauseln bei Möbelversand • Eine Klausel über unbegrenzte Teillieferungen bei Möbelkäufen stellt einen unangemessenen Änderungsvorbehalt und ist nach §§ 308 Nr. 4, 307 BGB unwirksam. • Eine Klausel, wonach die Verkäuferin nur Ablieferung an das Transportunternehmen schuldet, stellt bei Versandgeschäften im Fernabsatz keine der gesetzlichen Regelung widersprechende Erfüllungsortabrede und kann wirksam sein. • Eine Vertragsklausel, die Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Mängel innerhalb einer verkürzten Frist ausschließt, ist nur wirksam, wenn die Frist dem Käufer tatsächlich als Prüf- und Überlegungsfrist zur Verfügung steht; eine unklare Formulierung, die Zugang anstelle der Absendung verlangt, führt zu Unwirksamkeit nach §§ 307, 309 BGB. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, begehrt Unterlassung gegen eine Möbelhändlerin mit Online-Shop wegen dreier Klauseln in deren AGB. Streitgegenstand sind: (1) eine Klausel, die Teillieferungen von „getrennt nutzbaren Produkten“ erlaubt, (2) eine Klausel, wonach die Verkäuferin nur die Ablieferung an das Transportunternehmen schuldet, und (3) eine Klausel, die Schadensersatzansprüche bei offensichtlichen Mängeln ausschließt, wenn der Kunde nicht binnen zwei Wochen rügt. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung aller Klauseln. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Klauseln seien auslegbar und rechtmäßig; insbesondere handle es sich bei Klausel 1 nicht um eine Teilleistungsklausel und Klausel 3 sei zulässig. Das Oberlandesgericht prüfte Auslegung und Inhaltskontrolle nach §§ 305c, 307–309 BGB und differenzierte die Wirksamkeit der Klauseln. Es gab der Berufung teilweise statt und bestätigte die Unwirksamkeit von Klausel 1 und 3, nicht jedoch von Klausel 2. • Zulässigkeit der Klagebefugnis der Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung nach UKlaG und Einordnung der beanstandeten Klauseln unter die Inhaltskontrolle der §§ 307–309 BGB. • Auslegungsmaßstab für AGB: objektive Auslegung nach dem Verständnis verständiger und redlicher Vertragspartner; Unklarheitenregel des § 305c Abs.2 BGB führt zur kundengünstigsten (kundenfeindlichsten) Auslegung. • Klausel 1 (Teillieferungen): Die Formulierung erfasst auch Teilleistungen i.S.v. § 266 BGB; bei Möbelkäufen führen sukzessive Teillieferungen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Verbrauchers (mehrfache Anwesenheitspflicht, Störung bei Entsorgung/Einrichtung, Farbabweichungen). Die Einschränkung auf „getrennt nutzbare Produkte“ genügt nicht, weil kein Obergrenzen- oder Zumutbarkeitsmaß vorgesehen ist; daher unangemessener Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr.4) und unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1). • Klausel 2 (Gefahrübergang/Erfüllungsort): Keine rechtswidrige Erfüllungsortabrede. Beim Versandhandel liegt typischerweise eine Schickschuld vor; § 474 Abs.2 BGB ändert daran die Erfüllungsortbestimmung nicht. Die Klausel regelt nur die Ablieferung an ein Transportunternehmen und weicht damit nicht zu Lasten des Verbrauchers von gesetzlichen Regelungen über den Gefahrübergang ab, zumal die AGB zusätzlich eine verbraucherfreundliche Regelung zum Risiko enthalten. • Klausel 3 (Rüge-/Ausschlussfrist für Schadensersatz): Zwar können Ausschlussfristen für Schadensersatzansprüche grundsätzlich der Inhaltskontrolle unterliegen, doch greift hier § 475 Abs.3 BGB nicht ein, sodass §§ 307–309 BGB gelten. Eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist richtet sich nach den Grundsätzen des BGH und beträgt im Regelfall zwei Wochen. Die Klausel ist unklar, ob Absendung oder Zugang der Rüge genügt; nach § 305c Abs.2 sind Unklarheiten zu Lasten des Verwenders zu deuten, sodass die Mindestfrist dem Verbraucher faktisch nicht voll zur Verfügung steht. Ferner führt eine generelle Freizeichnung von Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei typischen mangelfolgeschäden zu einer unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs.1, Abs.2 Nr.2), so dass der Ausschluss insgesamt unwirksam ist. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen sowie Zulassung der Revision in Teilbereichen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 ZPO). Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und das landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert, als der Antrag auf Verbot der Klausel 2 abgewiesen wurde; die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Konkret sind die Klauseln über unbegrenzte Teillieferungen (Klausel 1) und die Rüge-/Ausschlussregelung für Schadensersatz bei offensichtlichen Mängeln (Klausel 3) nach Prüfung der Auslegung und der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307–309 BGB unwirksam und ihre Verwendung ist zu unterlassen. Die Klausel zur Ablieferung an das Transportunternehmen (Klausel 2) hält der Inhaltskontrolle stand und durfte nicht verboten werden, weil sie keine unangemessene Abweichung von gesetzlichen Regeln zum Erfüllungsort und Gefahrübergang darstellt. Die Klägerin hat insoweit teilweise obsiegt; den Parteien wurden anteilige Kosten auferlegt; Revision wurde in den strittigen Teilen zugelassen.