Beschluss
11 W 4/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 385 Abs.1 Nr.3 ZPO ist nicht darauf zu beschränken, dass sämtliche Parteien des Rechtsstreits Familienangehörige sein müssen.
• Eine familienbedingte Vermögensangelegenheit ist gegeben, wenn die streitige Vermögensfrage ihre Grundlage im Familienverhältnis hat oder in einem tatsächlichen Zusammenhang mit einer solchen Angelegenheit steht.
• Bei geschiedenen Ehegatten kann die Ausnahme des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 385 Abs.1 Nr.3 ZPO weiterhin greifen, wenn die konkrete Vermögensangelegenheit familienbezogen ist; die Regelungszwecke der Vorschriften sprechen für eine weite Auslegung.
• Die Ablehnung der Zeugnisverweigerung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 385 Abs.1 Nr.3 ZPO tatsächlich nicht vorliegen; bloße Existenz des Vermögenswerts außerhalb der Ehe ist nicht entscheidend.
Entscheidungsgründe
Auslegung §385 Abs.1 Nr.3 ZPO bei familienbedingten Vermögensangelegenheiten • § 385 Abs.1 Nr.3 ZPO ist nicht darauf zu beschränken, dass sämtliche Parteien des Rechtsstreits Familienangehörige sein müssen. • Eine familienbedingte Vermögensangelegenheit ist gegeben, wenn die streitige Vermögensfrage ihre Grundlage im Familienverhältnis hat oder in einem tatsächlichen Zusammenhang mit einer solchen Angelegenheit steht. • Bei geschiedenen Ehegatten kann die Ausnahme des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 385 Abs.1 Nr.3 ZPO weiterhin greifen, wenn die konkrete Vermögensangelegenheit familienbezogen ist; die Regelungszwecke der Vorschriften sprechen für eine weite Auslegung. • Die Ablehnung der Zeugnisverweigerung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 385 Abs.1 Nr.3 ZPO tatsächlich nicht vorliegen; bloße Existenz des Vermögenswerts außerhalb der Ehe ist nicht entscheidend. Die Klägerin, geschiedene Ehefrau des Zeugen, macht gegenüber der Beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft Schadensersatz wegen unzureichender Beratung bei Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs geltend. Streitgegenstand ist insbesondere die Bewertung der Arztpraxis des Zeugen zum Stichtag des Endvermögens und daraus folgend der Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin. Das Landgericht ordnete ein Sachverständigengutachten an; der Sachverständige forderte Unterlagen vom Zeugen an, die dieser nicht vorlegte. Die Kammer verpflichtete den Zeugen zur Vorlage und belehrte über ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht; der Zeuge berief sich darauf. Das Landgericht erließ ein Zwischenurteil mit der Begründung, § 385 Abs.1 Nr.3 ZPO setze voraus, dass alle Parteien Familienangehörige seien, und verneinte eine familienbedingte Vermögensangelegenheit, weil die Arztpraxis unabhängig von der Ehe bestünde. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht und zulässig nach §§ 387 Abs.3, 567 ff. ZPO. • Auslegungsprinzip: Die restriktive Auffassung, § 385 Abs.1 Nr.3 ZPO gelte nur bei Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zwischen Familienangehörigen, ist nicht überzeugend und wird vom Senat nicht geteilt. • Zweck der Norm: Die Ausnahmevorschrift dient dem Interesse, die familiäre Bindung nicht zu zerstören, steht aber nicht generell entgegen, dass Schutzgesichtspunkte in Verfahren zwischen Familienmitgliedern und Dritten zu berücksichtigen sind. • Reichsgerichts- und Oberlandesrechtspr. stützen weite Auslegung: Nach früherer Rechtsprechung ist entscheidend, dass die konkrete Vermögensangelegenheit ihre Grundlage im Familienverband hat; sie muss nicht ausschließlich innerhalb eines Familienverbands entstanden sein. • Familienbedingte Vermögensangelegenheit: Es genügt, dass die streitige Vermögensfrage in tatsächlichem Zusammenhang mit einer familienbedingten Angelegenheit steht; hier ist die Praxisbewertung mit dem Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin verbunden und damit familienbezogen. • Geschiedene Ehegatten: Die Erwägungen sprechen dafür, § 385 weit auszulegen, insbesondere da das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO bei geschiedenen Ehegatten ohnehin an Bedeutung verliert; dies rechtfertigt keine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Ablehnung, die Unterlagen vorzulegen, durfte nicht allein mit dem Argument abgelehnt werden, die Praxis existiere unabhängig von der Ehe; entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich und der haftungsrelevanten Fragestellung. • Kosten und Beschwerdeentscheidung: Wegen des Erfolgs der Beschwerde wurden die Kosten dem Beklagten auferlegt; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg: Das Zwischenurteil des Landgerichts wurde abgeändert und festgestellt, dass der Zeuge nicht berechtigt ist, die Vorlage der angeforderten Unterlagen zu verweigern. Der Senat wertet § 385 Abs.1 Nr.3 ZPO nicht derart einschränkend, dass alle Prozessparteien Familienangehörige sein müssten; maßgeblich ist vielmehr, ob die konkrete Vermögensangelegenheit ihre Grundlage im Familienverhältnis hat oder in einem tatsächlichen Zusammenhang damit steht. Da die Bewertung der Arztpraxis in engem Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau steht, liegt eine familienbedingte Vermögensangelegenheit vor und das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 385 Abs.1 Nr.3 ZPO greift nicht zur Verweigerung der Vorlage. Die Beklagte trägt die Kosten des Zwischenstreits und des Beschwerdeverfahrens.