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Beschluss

5 W 54/12

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für die I. Instanz auf 90.000,00 EUR f e s t g e s e t z t. Gründe I. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Landgericht Heilbronn zusammen mit dem Urteil vom 08.08.2012 vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 10.000,00 EUR. 2 Gegenstand des Rechtsstreits sind Provisionsansprüche, welche die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehegatten R anlässlich des Verkaufs einer Lizenz bezüglich der „J“-Maschine von der Beklagten an die N AG im Jahre 2011 geltend macht. Die Klägerin trägt vor, dass zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann abgesprochen gewesen sei, dass ihr Ehemann 20 % des Kaufpreises als Provision erhalte. Vor Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits hatte der Ehemann der Klägerin der Beklagten eine Provision von 450.000,00 EUR aus einem angenommenen Kaufpreis von 2,25 Mio. EUR in Rechnung gestellt. 3 Die Klägerin hat mit der Begründung, dass sie den letztendlich vereinbarten Kaufpreis nicht kenne, Stufenklage auf Auskunft und Leistung entsprechend des mitgeteilten Kaufpreises erhoben. Sie hat in der Klageschrift ausgeführt, dass bei Bezifferung des Leistungsantrags eine Teilklage von nicht mehr als 10.000,00 EUR geltend gemacht werde. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.08.2012 insgesamt abgewiesen, weil die behauptete Provisionsvereinbarung nicht erwiesen sei. 4 Den Streitwert hat das Landgericht im Urteil auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht auf den Aufwand der Auskunftserteilung ankomme, weil bei der Stufenklage der höchste Wert entscheidend sei. Insoweit sei nach dem Vortrag der Klägerin von einem ihr angeblich aus abgetretenem Recht zustehenden Provisionsanspruch in der Größenordnung von 450.000,00 EUR auszugehen. Der Klägerin sei allerdings letztendlich zu glauben, dass in der Leistungsstufe lediglich ein Betrag von nicht mehr als 10.000,00 EUR geltend gemacht werden solle. 5 Das Urteil wurde der Beklagten am 10.08.2012 zugestellt. Eine zunächst im Namen der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung mit dem Antrag, den Streitwert auf 450.000,00 EUR festzusetzen, wurde auf Hinweis des Senats zurückgenommen. Anschließend haben die Prozessbevollmächtigen der Beklagten mit dem am 14.09.2012 beim Landgericht Heilbronn eingegangenen Schriftsatz vom 13.09.2012 im eigenen Namen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung mit dem Antrag, den Streitwert auf 450.000,00 EUR festzusetzen, eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, dass gemäß § 44 GKG für die Wertberechnung der höchste der mit der Stufenklage verfolgten Ansprüche maßgebend sei, nach dem sich das Interesse des Klägers bei Klagerhebung bestimme. Dies sei der Leistungsanspruch mit einem Wert laut Klagevortrag von 450.000,00 EUR, also 20 % der behaupteten Kaufpreissumme von 2.250.000,00 EUR. Hätte die Klägerin lediglich ein Interesse von 10.000,00 EUR, hätte sie auf die Nennung des potentiellen Kaufpreisbetrages verzichten müssen. Sie könne den genannten Wert nun nicht dadurch zu ihren Gunsten niedrig halten, dass lediglich ein Interesse im Rahmen einer Teilklage vorgegaukelt werde. Denn die angestrebte Auskunft hätte sie in die Lage versetzt, den behaupteten Provisionsanspruch insgesamt geltend zu machen. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb die Klägerin sich im Falle der Verurteilung der Beklagten zur Auskunft in der Leistungsstufe auf eine Teilklage beschränken sollte. Wenn es möglich wäre, durch Ankündigung einer Teilklage im Bereich des Zahlungsanspruchs den Streitwert zu senken, würde dies zu einer Aushöhlung von § 44 GKG führen. 6 Die Klägerin hatte bereits im Zusammenhang mit der später zurückgenommenen Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass bei jeder Teilklage die wahre Forderung höher sei als der im Prozess geltend gemachte Betrag sei, sich aber der Streitwert einer Teil-Leistungsklage dennoch auf den eingeklagten Teilbetrag beschränke. 7 Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 8 Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG). Im Hinblick auf die angestrebte Erhöhung ist sie statthaft (vgl. BGH NJW-RR 1986, 737); die Beschwerdeführer sind im Hinblick auf die höheren anwaltlichen Gebühren gemäß RVG, die aus dem angestrebten Streitwert zu berechnen wären, auch um mehr als 200,00 EUR beschwert. III. 9 Die Beschwerde ist zum Teil auch begründet. 1. 10 Der für die Gebühren maßgebliche Streitwert bestimmt sich gemäß §§ 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, wie es in der Klageschrift zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG). Bei der Stufenklage werden die Werte der einzelnen Stufen entgegen der Grundregel von § 39 Abs. 1 GKG nicht zusammengerechnet, sondern gemäß § 44 GKG aus dem höchsten der so verbundenen Ansprüche bestimmt. Dies ist grundsätzlich der Leistungsanspruch, da er im Gegensatz zu den Vorbereitungsansprüchen, wie etwa der Auskunft, auf eine Vermögensmehrung beim Kläger zielt und deswegen das höhere wirtschaftliche Gewicht hat. Der Wert des Auskunftsantrags wird demgegenüber nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig mit einem Bruchteil des Leistungsantrags bewertet (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., „Stufenklage“ Rz. 5050; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 44 GKG Rz. 3). 11 Allerdings fordert es § 44 GKG (entgegen den verkürzenden Darstellungen bei Schneider/Herget, a.a.O., „Stufenklage“ Rz. 5051; anders Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmer-mann, a.a.O., § 44 GKG Rz. 2: „meistens“) nicht, den Wert stets nach dem Leistungsantrag zu bemessen. Für die Wertberechnung ist der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich. Dies lässt offen, ob dies der Leistungsanspruch oder einer der vorbereitenden Ansprüche ist. Wäre stets der Wert des Leistungsantrags bestimmend, wäre die Formulierung „der höhere“ in § 44 GKG unverständlich. 2. 12 Der zur Feststellung, welcher Antrag den höheren Wert hat, gebotene Vergleich des Werts der Anträge führt dazu, dass in der vorliegenden Verbindung eines umfassenden Auskunftsantrag mit einem auf einen Teilbetrag begrenzten Leistungsantrag auf den mit 90.000,00 EUR zu bewertenden Auskunftsantrag abzustellen ist. a. 13 Der Wert des Leistungsantrags beläuft sich auf 10.000,00 EUR. 14 Nach der mit der Klage dargelegten Vorstellung eines Provisionsanspruchs insgesamt wäre der Streitwert auf mit 450.000,00 EUR zu bemessen. Dieses Ergebnis würde aber dem ausdrücklich erklärten Interesse der Klägerin nicht gerecht, auf der Grundlage der angestrebten Auskunft lediglich einen Teilbetrag von 10.000,00 EUR geltend machen zu wollen. Es ist kein Grund ersichtlich, im Rahmen von § 254 ZPO Teil-Leistungsklagen nicht zuzulassen. Die Beschränkung auf den beanspruchten Teil muss sich, um einen Widerspruch zu vermeiden, auch im Streitwert widerspiegeln. 15 Dass diese Begrenzung nicht im angekündigten Klageantrag, sondern nur in der Begründung der Klageschrift ausgeführt wird, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer schon deswegen unerheblich, weil der Klagantrag unter Berücksichtigung seiner Begründung auszulegen ist. Das wirtschaftliche Ziel der Klägerin beschränkt sich auf eine Zahlung von 10.000,00 EUR, wie es im Übrigen auch bei einer isoliert erhobenen Teil-Leistungsklage der Fall wäre. Dass die Klägerin im Rahmen der Stufenklage ausnahmsweise einen noch unbezifferten Leistungsanspruch rechtshängig machen kann, ändert daran nichts. b. 16 Eine Beschränkung entsprechend dem des angekündigten Leistungsantrags besteht für das Interesse der Klägerin an der angestrebten Auskunft aber nicht. Eine Beschränkung wäre etwa zu erwägen, wenn lediglich Auskunft dahingehend verlangt werden würde, ob der für die Berechnung der Provision maßgebliche Kaufpreis einen Betrag von jedenfalls der Höhe erreicht hat, die den angestrebten Teil der Provision rechtfertigen würde. Darum geht es der Klägerin aber gerade nicht. Die Auskunft wird über den gesamten Kaufpreis verlangt und würde bei Erteilung die Klägerin in die Lage versetzen, die in Anspruch genommene Gesamtprovision zu beziffern. 17 Das Interesse der Klägerin an der Auskunft ist daher ausgehend von dem Gesamt-Provisionsanspruch zu bemessen. Der Senat bemisst das Auskunftsinteresse vorliegend mit 20 % der angestrebten Leistung von 450.000,00 EUR Provision, somit auf 90.000,00 EUR. 3. 18 Mit diesem Ergebnis läuft § 44 GKG entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gerade nicht leer, sondern wird die Vorschrift konsequent angewendet. Die Klägerin vermag sich durch die Kombination der Teil-Leistungsklage mit einem aufs Ganze gerichteten Auskunftsbegehren im Übrigen auch keinen der Intention des Gesetzes widersprechenden Vorteil zu verschaffen: Würde sie die Teil-Leistungsklage auf den vollen Anspruch erweitern, würde sich der Streitwert entsprechend erhöhen. IV. 19 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).