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Beschluss

8 W 25/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nießbrauch an einem Kommanditanteil ist im Handelsregister eintragungsfähig, weil der Nießbraucher erhebliche Mitwirkungs- und Verwaltungsrechte ausübt. • Für die Eintragungsfähigkeit kommt es nicht auf eine etwaige Außenhaftung des Nießbrauchers gegenüber Dritten an; relevant ist die Publizitätsfunktion des Registers und das Informationsinteresse des Rechtsverkehrs. • Das Registergericht hat die Anmeldung zur Eintragung eines Nießbrauchs nicht zurückzuweisen; die Entscheidung war aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsauffassung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil • Ein Nießbrauch an einem Kommanditanteil ist im Handelsregister eintragungsfähig, weil der Nießbraucher erhebliche Mitwirkungs- und Verwaltungsrechte ausübt. • Für die Eintragungsfähigkeit kommt es nicht auf eine etwaige Außenhaftung des Nießbrauchers gegenüber Dritten an; relevant ist die Publizitätsfunktion des Registers und das Informationsinteresse des Rechtsverkehrs. • Das Registergericht hat die Anmeldung zur Eintragung eines Nießbrauchs nicht zurückzuweisen; die Entscheidung war aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsauffassung zurückzuverweisen. Die Beteiligte Z.1 meldete am 19.12.2011 beim Amtsgericht Stuttgart die Übertragung eines Kommanditanteils (50.000 EUR) von Z.3 auf Z.2 und zugleich die Bestellung eines unentgeltlichen Nießbrauchs auf Lebenszeit zugunsten von Z.3. Das Registergericht lehnte mit Schreiben und späterem Beschluss die Eintragung des Nießbrauchs mit der Begründung ab, Nießbraucher seien gegenüber Dritten nicht außenhaftbar und die Haftungslage sei allein darstellungsfähig. Z.1 legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht trat der Beschwerde bei und prüfte die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs im Handelsregister. Entscheidend war, ob der Nießbraucher durch seine Mitwirkungs- und Verwaltungsrechte eine eintragungspflichtige Beteiligung begründet, unabhängig von einer Außenhaftung. Das OLG bezog sich auf zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen und eine BGH-Rechtsprechung zur Publizitätsfunktion des Handelsregisters. • Die Beschwerde war zulässig und begründet nach §§ 374 Nr.1, 378 Abs.2, 382 Abs.3, 58 ff. FamFG. • Entgegen der Auffassung des Registergerichts begründet der Nießbrauch an einem Geschäftsanteil eine dingliche Berechtigung, die den Nießbraucher mit dem Gesellschafter zu einer Rechtsgemeinschaft verbindet; der Nießbraucher wird in den Geschäftsverband einbezogen und erhält Mitwirkungs- und Verwaltungsrechte. • Aufgrund dieser Mitwirkungsrechte steht dem Nießbraucher regelmäßig ein eigenes Stimmrecht in Gesellschaftsangelegenheiten zu und er ist durch § 1071 BGB bei Änderungen der Mitgliedschaft und des Gesellschaftsvertrags geschützt. • Die Eintragungsfähigkeit folgt aus dem Sinn und Zweck des Handelsregisters und dessen Publizitätsfunktion: Das Register muss Auskunft darüber geben, wer an der Gesellschaft mitwirkt, damit der Rechtsverkehr informiert ist und das Registergericht die formelle Richtigkeit der Anmeldung prüfen kann. • Es kommt nicht auf die Frage an, ob der Nießbraucher gegenüber Dritten außenhaftet; die Eintragung ist schon wegen der innen- und gesellschaftsrechtlichen Wirkungen des Nießbrauchs erforderlich. • Die Entscheidung des BGH zur Eintragung der Dauertestamentsvollstreckung bestätigt die Übertragbarkeit der hier entwickelten Grundsätze auf Nießbrauchsbestellungen an Kommanditanteilen. • Aus diesen Erwägungen war der Beschluss der Rechtspflegerin aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Registergericht zurückzuverweisen. Der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.11.2012 wurde aufgehoben. Das OLG hat die Beschwerde als begründet angesehen und ausgeführt, dass ein Nießbrauch an einem Kommanditanteil eintragungsfähig ist, weil der Nießbraucher erhebliche Mitwirkungs- und Verwaltungsrechte ausübt und das Handelsregister ein berechtigtes Informationsinteresse hat. Die Frage einer möglichen Außenhaftung des Nießbrauchers gegenüber Dritten ist für die Eintragungsfähigkeit unbeachtlich. Die Sache wurde zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Anmeldung vom 19.12.2011 an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.