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Beschluss

20 U 2/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerspruch eines Aktionärs gegen eine Beschlussfassung im Sinne des § 121 Abs. 6 AktG muss spätestens vor Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter erhoben werden, damit die Heilungswirkung der Vorschrift nicht eintritt. • Wird ein behaupteter Bekanntmachungsfehler erst nach Bekanntgabe des Beschlussergebnisses gerügt, führt das Schweigen der anwesenden Aktionäre kraft § 121 Abs. 6 AktG zur Unanwendbarkeit der einschlägigen Formvorschriften; eine nachträgliche Protokollierung des Widerspruchs heilt den Mangel nicht. • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg besteht (§ 522 Abs. 2 ZPO) und das Berufungsgericht die Rechtsfrage zutreffend entschieden hat.
Entscheidungsgründe
Rechtzeitiger Widerspruch nach § 121 Abs. 6 AktG erforderlich • Ein Widerspruch eines Aktionärs gegen eine Beschlussfassung im Sinne des § 121 Abs. 6 AktG muss spätestens vor Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter erhoben werden, damit die Heilungswirkung der Vorschrift nicht eintritt. • Wird ein behaupteter Bekanntmachungsfehler erst nach Bekanntgabe des Beschlussergebnisses gerügt, führt das Schweigen der anwesenden Aktionäre kraft § 121 Abs. 6 AktG zur Unanwendbarkeit der einschlägigen Formvorschriften; eine nachträgliche Protokollierung des Widerspruchs heilt den Mangel nicht. • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg besteht (§ 522 Abs. 2 ZPO) und das Berufungsgericht die Rechtsfrage zutreffend entschieden hat. Der klagende Vorstand begehrt die Nichtigerklärung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft vom 16.08.2012, die die Anordnung einer Sonderprüfung betrafen. Die maßgeblichen Anträge waren vom Streithelfer gestellt und mit erforderlicher Stimmenmehrheit angenommen worden. Der Aktionär K legte nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses Widerspruch gegen das Ergebnis ein. Der Kläger rügt, die Anträge seien nicht rechtzeitig zur Tagesordnung bekannt gemacht worden, sodass ein Verstoß gegen § 126 Abs. 1 AktG und damit ein Verbot der Beschlussfassung nach § 124 Abs. 4 AktG vorliege. Das Landgericht wies die Klage ab, weil alle Aktionäre anwesend gewesen seien und kein Widerspruch gegen die Durchführung der Abstimmung vor Bekanntgabe des Ergebnisses erhoben worden sei, sodass § 121 Abs. 6 AktG die Anwendung der Bekanntmachungsvorschriften ausschließe. Der Kläger legte Berufung ein, die das Landgerichtsverständnis der Erfordernis eines vorzeitigen Widerspruchs angreift. • Anwendbare Normen: § 121 Abs. 6 AktG, § 124 Abs. 4 AktG, § 126 Abs. 1 AktG; Verfahrensrechtlich § 522 Abs. 2 ZPO und § 513 ZPO. • Wesentliche rechtliche Erwägung: § 121 Abs. 6 AktG normiert, dass die Vorschriften über die Bekanntmachung und das Verbot der Beschlussfassung bei nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachung nicht gelten, wenn eine Vollversammlung aller Aktionäre vorliegt und kein Aktionär der Beschlussfassung widersprochen hat. • Zeitpunkt des Widerspruchs: Ein Widerspruch im Sinne des § 121 Abs. 6 AktG muss spätestens vor Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter erhoben werden; ein erst danach zu Protokoll gegebener Widerspruch ist nicht ausreichend. • Bedeutung des Schweigens: Das Schweigen der anwesenden Aktionäre wird nicht als Zustimmung ausgelegt; die Rechtsfolge ergibt sich direkt aus § 121 Abs. 6 AktG, ohne dass es einer Auslegung des Schweigens als Verzicht bedarf. • Literatur- und Rechtsprechungsstütze: Die Auffassung entspricht der herrschenden Literaturmeinung und der einschlägigen Rechtsprechung, woraus der Senat seine Entscheidung ableitet. • Anwendung auf den Streitfall: Unstreitig waren alle Aktionäre anwesend; gegen die Durchführung der Abstimmung wurde kein rechtzeitiger Widerspruch erhoben, sodass die Bekanntmachungsvorschriften kraft § 121 Abs. 6 AktG nicht gelten und die Klage unbegründet ist. • Verfahrensfolge: Der Senat erachtet die Berufung als offensichtlich erfolglos im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO und beabsichtigt, sie zurückzuweisen. Der Kläger (Vorstand) verliert; die Klage auf Nichtigerklärung der Hauptversammlungsbeschlüsse wurde abgewiesen, weil alle Aktionäre anwesend waren und kein rechtzeitig vor Bekanntgabe des Beschlussergebnisses erhobener Widerspruch vorlag. Nach § 121 Abs. 6 AktG sind damit die Regeln über die ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht anzuwenden, sodass ein Bekanntmachungsfehler die Beschlüsse nicht angreifbar macht. Der Senat bestätigt die Rechtsauffassung des Landgerichts und hält die Berufung des Klägers für offensichtlich aussichtslos nach § 522 Abs. 2 ZPO. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rücknahme der Berufung bis zum angegebenen Termin gegeben, andernfalls wird die Berufung zurückgewiesen.