Beschluss
7 W 34/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung sind von den geltend gemachten Zahlungs- und Freistellungsansprüchen die Werte der zug-um-zug zu überlassenden Versicherungen nicht abzuziehen.
• Die normative Vorschrift des § 6 ZPO bestimmt den Streitwert nach dem Wert der prozessual geltend gemachten Forderung unabhängig von vom Kläger zu erbringenden Gegenleistungen.
• Auch wenn die Zug-um-Zug-Leistung auf Vorteilsausgleichung beruht, ändert dies nichts am Grundsatz, dass Gegenleistungen bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Zug-um-Zug-Verurteilung: Versicherungswerte nicht abzuziehen • Bei der Streitwertfestsetzung sind von den geltend gemachten Zahlungs- und Freistellungsansprüchen die Werte der zug-um-zug zu überlassenden Versicherungen nicht abzuziehen. • Die normative Vorschrift des § 6 ZPO bestimmt den Streitwert nach dem Wert der prozessual geltend gemachten Forderung unabhängig von vom Kläger zu erbringenden Gegenleistungen. • Auch wenn die Zug-um-Zug-Leistung auf Vorteilsausgleichung beruht, ändert dies nichts am Grundsatz, dass Gegenleistungen bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt bleiben. Der Kläger machte einen Vertrauensschaden wegen angeblicher Verletzung von Aufklärungspflichten geltend. Er beantragte ursprünglich Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Übertragung mehrerer Versicherungsverträge sowie zwei Feststellungsanträge. Nach Rückführung eines Darlehens und Auflösung einer Lebensversicherung reduzierte er den Zahlungsantrag mehrfach; der Vorbehalt Zug um Zug und die Feststellungsanträge blieben bestehen. Das Landgericht setzte den Streitwert unter Abzug der geschätzten Werte der zu übertragenden Versicherungen fest. Dagegen richtete sich die Streitwertbeschwerde der Klägerseite mit dem Ziel, die Versicherungswerte nicht streitwertermindernd zu berücksichtigen. • Die Beschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG) und begründet. • Nach ständiger Rechtsprechung und herrschlicher Kommentierung beeinflusst der Wert einer vom Kläger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung den Gebühren- und Zuständigkeitsstreitwert nicht. • Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die konkrete Zug-um-Zug-Verurteilung im vorliegenden Fall auf Vorteilsausgleichung beruht; dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Streitwertbemessung. • Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist § 6 ZPO, der auf den Wert der prozessual geltend gemachten Forderung abstellt; Gegenleistungen bleiben unberücksichtigt, auch wenn dadurch das wirtschaftliche Gewicht der Streitfrage nicht vollständig abgebildet wird. • Praktische Erwägungen und Vereinfachungsgründe sprechen ebenfalls dafür, die Werte der zu übertragenden Versicherungen bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt zu lassen. • Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht die Streitwerte für die jeweiligen Verfahrensstadien neu berechnet: bis 21.12.2012 = 637.803,64 EUR; 21.12.2012–22.02.2013 = 439.759,58 EUR; danach = 408.935,81 EUR. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat den Streitwertbeschluss des Landgerichts abgeändert und klargestellt, dass die Werte der zug-um-zug zu übertragenden Versicherungen nicht vom Streitwert abzuziehen sind. Die Streitwerte wurden dementsprechend für die einzelnen Verfahrenszeiträume neu festgesetzt (637.803,64 EUR; 439.759,58 EUR; 408.935,81 EUR). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.