Beschluss
1 Ws 121/13
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 13. Großen Strafkammer bei dem Landgericht Stuttgart vom 29. April 2013 wird als unbegründet v e r w o r f e n . 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Gründe I. 1 Am 17. Dezember 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart Anklage gegen W. und H., denen sie Marktmanipulation in fünf Fällen nach §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 Alt. 1, 39 Abs. 2 Ziff. 11, 38 Abs. 2 Ziff. 1 WpHG i. V. m. §§ 25 Abs. 2, 53 StGB vorwirft. Die Angeschuldigten sollen in ihrer Eigenschaft als Vorstände der P. Automobil … (im folgenden: P.) im Zeitraum vom 10. März 2008 bis zum 26. Oktober 2008 aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses die Veröffentlichung von mindestens fünf (Presse) Erklärungen veranlasst haben, durch die vorgefasster Absicht entsprechend eine bereits seinerzeit bestehende Absicht der P. verschleiert werden sollte, die Aufstockung der Beteiligung am Stammkapital der V. AG auf 75 % anzustreben, indem eine solche Absicht dementiert worden sein soll. Entsprechend dem Tatplan der Angeschuldigten sollen die unrichtigen Angaben auf den an der Frankfurter Wertpapierbörse festgestellten Börsenpreis der Aktien der V. AG dämpfend eingewirkt haben. Im weiteren Verlauf sei es ab dem 27. Oktober 2008 zu einer Kursexplosion der V.-Stammaktie gekommen, nachdem die P. am 26. Oktober 2008 schließlich eine Pressemitteilung des Inhalts veröffentlicht habe, dass der Vorstand der Gesellschaft beabsichtige, die Beteiligung an der V. AG, sofern die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen, im Jahr 2009 auf 75 % aufzustocken und damit den Weg für einen Beherrschungsvertrag frei zu machen und dass die P. bereits 42,6 % der ausstehenden V.-Stammaktien sowie Baroptionen auf weitere 31,5 % des Stammkapitals halte. Die in den von den Angeschuldigten veranlassten öffentlichen Mitteilungen enthaltenen unrichtigen Angaben hätten in den der Veröffentlichung der ersten Pressemitteilung vom 10. März 2008 unmittelbar nachfolgenden Handelsstunden die Handelsaktivität in der V.-Stammaktie gedämpft und damit potenzielle Handelsteilnehmer von Käufen dieser Aktien abgehalten sowie im nachfolgenden Zeitraum bis zum 26. Oktober 2008 Handelsteilnehmer zur Veräußerung ihrer bis dahin gehaltenen V.-Stammaktien oder zur Tätigung von Leerverkäufen von V.-Stammaktien veranlasst. 2 Am 31. Januar 2013 legitimierte sich Rechtsanwalt F. für die Antragstellerin unter Hinweis auf eine bei dem Landgericht B. erhobene Zivilklage gegen die P.. Am 26. Februar 2013 beantragte er für die Antragstellerin Akteneinsicht in die vollständigen Ermittlungs- und Verfahrensakten, sowie hilfsweise Akteneinsicht in einzelne Bestandteile der Ermittlungs- und Verfahrensakten, die überwiegend nur grob thematisch umrissen wurden. Zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der im vorliegenden Strafverfahren verfahrensgegenständlichen Pressemitteilungen der P. zwischen dem 17. September 2008 und dem 1. Oktober 2008 ebenso wie die weiteren Unternehmen K., r. und V. zwischen dem 17. September 2008 und dem 1. Oktober 2008 insgesamt 900.000 Kaufoptionen für V.-Stammaktien an die C. und die B. verkauft zu haben, womit sie auf fallende Kurse der V.-Stammaktien setzten, da sie in die von den Angeschuldigten veröffentlichten Kapitalmarktinformationen vertraut hätten. Insgesamt sei dabei - einschließlich an die Antragstellerin von den anderen Unternehmen abgetretener, gleichgelagerter Schadensersatzansprüche - ein Schaden in Höhe von 212.634.500 EUR eingetreten, der gegen die P. mit Klageschrift vom 5. September 2012 vor dem Landgericht B. klageweise geltend gemacht würde, wobei der Anspruch auf § 826 BGB gestützt werde. Die Staatsanwaltschaft und die Angeschuldigten wurden gehört, sie sind dem Ersuchen entgegengetreten. 3 Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 29. April 2013, mit der dieser die Gewährung der beantragten Akteneinsicht zurückwies. II. 4 Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, da das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist. Auch im Falle der Eröffnung wäre sie nach § 305 Satz 2 StPO zulässig, da durch die Entscheidung dritte Personen betroffen werden, die die Entscheidung nicht im Revisionsverfahren anfechten können. 5 Der Vorsitzende des Landgerichts hat zu Recht die beantragte Akteneinsicht verweigert. 6 1. Die Antragstellerin ist im Hinblick auf den - alleinigen - Anklagevorwurf der Marktmanipulation schon nicht Verletzte iSd § 406e StPO, weshalb ihr nach dieser Vorschrift ein Akteneinsichtsrecht nicht zustehen kann. 7 Dabei verkennt der Senat nicht, dass in Literatur und Rechtsprechung verschiedene Auffassungen dazu vertreten werden, wie der Begriff des Verletzten in § 406e StPO zu definieren ist. Der Gesetzgeber hat die Auslegung des Begriffs bei der am 1. April 1987 in Kraft getretenen Neuregelung der §§ 406d ff StPO ausdrücklich in die Hände der Rechtsprechung gegeben und bewusst davon abgesehen, einen einheitlichen Verletztenbegriff zu bestimmen.In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es hierzu, es sei weitgehend anerkannt, dass es einen einheitlichen Verletztenbegriff im Strafverfahren nicht gebe, sondern dieser aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen sei, wobei sich bei unterschiedlichen dogmatischen Ausgangspunkten namentlich zu § 172 StPO im Ergebnis die Auffassungen so angenähert hätten, dass in einem großen Kernbereich in der Praxis weitgehende Übereinstimmung bestehe, wer als Verletzter anzusehen sei. Die nähere Bestimmung des Verletzten in Grenzbereichen solle der Rechtsprechung überlassen bleiben; eine notwendigerweise generalisierende gesetzliche Regelung könne zu einer größeren Rechtssicherheit nicht nennenswert beitragen (BT-Drucks. 10/5305 S. 16 f.). 8 a) Nach einem weiten Verständnis soll der Verletztenbegriff des § 406e StPO im Lichte des § 403 StPO zu betrachten sein, mit dem er systematisch und funktional zusammenhänge. Der Wille des Gesetzgebers sei bei Einführung des Akteneinsichtsrechts auf eine Stärkung der Stellung des Verletzten in Strafverfahren gerichtet gewesen, der auch eine „Verbesserung der Ersatzmöglichkeiten beim materiellen Schaden“ (BT-Drucks 10/5305, S. 8) bezweckt habe. Das danach berechtigte Interesse daran, zur Prüfung von Ansprüchen, die im Adhäsionsverfahren verfolgt werden können, Einsicht in die Strafakten zu nehmen, spreche für eine einheitliche Auslegung des Verletztenbegriffs in § 403 StPO und § 406e StPO, denn ein Adhäsionsantrag werde in der Regel sinnvollerweise durch Akteneinsicht vorbereitet. Dies gelte ebenso für Geschädigte, die Ansprüche aus auch strafrechtlich relevantem Verhalten im Zivilverfahren statt im Adhäsionsverfahren verfolgten (OLG Hamburg wistra 2012, 397).Verletzter iSd § 406e StPO soll hiernach auch der durch eine Straftat nur mittelbar Geschädigte sein. Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren komme danach auch in Betracht, wenn die - bei Unterstellung der Tatbegehung - verletzte Strafnorm nicht den Antragsteller schützt, dieser aber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche hätte (KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 403 RN 5; OLG Hamburg, aaO; LG Berlin, Beschluss vom 20.05.2008 - 514 AR 1/07, zitiert nach <juris>). 9 b) Dem tritt die überwiegende Ansicht mit einschränkenden Kriterien entgegen. Die Verletzteneigenschaft und damit der Anspruch auf Akteneinsicht sollen, bei im Übrigen weiter Auslegung, danach etwa nur dem zustehen, der durch die Tat - bei Unterstellung ihrer Begehung - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., vor § 406d RN 2 mwN; LG Berlin, Beschluss vom 15.02.2010 - 3 Wi Js 1665/07 KLs, zitiert nach <juris>; Stephan StRR 2012, 383). Zur Umgrenzung der Unmittelbarkeit der Rechtsgutsverletzung wird dabei auf den Schutzbereich der verletzten Strafrechtsnorm abgestellt; Verletzter im Sinne der §§ 406d ff. StPO soll sein, wer in einem rechtlich geschützten Interesse durch eine Straftat beeinträchtigt wird, soweit die verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem Schutz dient (LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., vor §§ 374 ff RN 20f; KMR/Stöckel, StPO, Stand Mai 2013, vor § 406d RN 11; HK-Kurth, StPO, 4. Aufl., § 406d RN 2 mwN). 10 c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, da sie einerseits dem Anliegen des Gesetzgebers, möglichst umfassenden Opferschutz zu gewähren, gerecht wird und andererseits einer ausufernden Anwendung Einhalt gebietet, die den Interessen eines noch handhabbaren und für das unmittelbare Tatopfer möglichst wenig belastenden Strafverfahrens zuwider läuft. 11 Im Einzelnen: 12 aa) Soweit sich die Vertreter einer weiteren Auslegung auf den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers berufen, hat der Senat schon erhebliche Zweifel daran, dass dieser das Strafverfahren tatsächlich mit vermögensrechtlichen Ansprüchen durch eine Straftat nur mittelbar Geschädigter befrachten wollte. Anliegen des Gesetzgebungsverfahrens, in dessen Verlauf das Akteneinsichtsrecht für Verletzte geschaffen wurde, war nach der Begründung des Gesetzgebers, dass die Position des Verletzten im seitherigen Straf- und Strafverfahrensrecht vernachlässigt und seine eigenständige Rolle im Strafprozess nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Ein besonderes Regelungsbedürfnis sah der Gesetzgeber „insoweit namentlich in Bezug auf Frauen“, die Opfer einer Vergewaltigung oder einer anderen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sind (BT-Drucks. 10/5305, S. 8; s. a. BT-Drucks. 10/6124 S. 1). Soweit der Gesetzgeber mithin „eine bessere Durchsetzbarkeit der dem Verletzten aus der Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüche“ durch den Abbau anwendungshemmender Bestimmungen des Adhäsionsverfahrens Rechnung tragen und hierzu auch ein grundsätzliches Recht auf Einsicht in die Akten des Verfahrens einräumen wollte, spricht der Bezug auf unmittelbare Tatopfer dafür, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden, in denen Geschädigte schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kaum als „Opfer“ dergestalt bezeichnet werden, dass sie unmittelbar durch die schädigende Handlung des Täters in ihren Rechtsgütern beeinträchtigt werden, kaum im Blick gehabt haben dürfte. Hierfür spricht weiter, dass der Gesetzesentwurf zu der Einführung der §§ 406d bis 406g StPO den Schutz „des Verletzten“ durch Ausgestaltung seiner Prozessrolle dadurch gewährleisten wollte, dass er diesem eine gesicherte Rechtsposition zur Darstellung seiner Interessen und „zur Abwehr von Verantwortungszuweisungen“ einräumt (BT-Drucks. 10/5305, S. 16). Dieser Duktus ist wiederum auf unmittelbare Tatopfer zugeschnitten, da ein mittelbar Geschädigter kaum Ver-antwortungszuweisungen abzuwehren haben dürfte. 13 bb) Auch die Verweisung auf die „namentlich zu § 172 im Ergebnis“ in der Praxis weitgehende Übereinstimmung, wer als Verletzter anzusehen sei (BT-Drucks. 10/5305, S. 16) legt eine engere Auslegung des Verletztenbegriffs nahe. Nach herrschender Meinung ist Verletzter einer Straftat und damit Antragsberechtigter iSd § 172 StPO, wer durch die behauptete Straftat - ihre Begehung unterstellt - in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (OLG Stuttgart, NJW 2002, 2893; NJW 2001, 840; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 112; KK-Schmid, StPO, 6. Aufl., § 172 RN 19, jeweils mwN). In Zweifelsfällen ist auf die Schutzzwecklehre zurückzugreifen. Danach kann jemand durch eine Tat nur dann verletzt sein, wenn seine Rechte durch die (angeblich) übertretene Norm - jedenfalls auch - geschützt werden sollen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2002, 2893; KK-Schmid, aaO mwN). Soweit sich die Rechtsprechung hierbei auch an dem Kreis der nebenklagebefugten Geschädigten im Sinne des § 395 StPO orientiert, zeigt auch dessen Abs. 2 Nr. 1, dass grundsätzlich mittelbar Geschädigte nicht als Verletzte betrachtet werden, da Hinterbliebene von Getöteten nur so weit nebenklageberechtigt sind, als rechtswidrige Taten iSd § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, also vollendete Straftaten gegen das Leben und solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind, betroffen sind (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2013, 107). 14 Eine weitergehende Auslegung lässt sich daher weder aus dem seitherigen Verletztenbegriff des § 172 StPO noch aus dem enumerativ umgrenzten Verletztenbegriff des § 395 StPO herleiten. 15 cc) Dass der Verletztenbegriff des § 403 StPO, an den sich § 406e StPO systematisch anlehnt, andererseits von Gesetzes wegen nicht vollumfänglich identisch ist mit dem des § 172 StPO, ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber nicht nur dem Nebenkläger oder Nebenklageberechtigten, sondern generell dem Verletzten oder seinem Erben einen Adhäsionsantrag ermöglichen will. Insoweit ist der Begriff des Verletzten im Rahmen des § 406e StPO ein weiterer als im Sinne der eben genannten Vorschriften. 16 Allerdings gebietet auch die Anlehnung an § 403 StPO keine Auslegung des Verletztenbegriffs dahingehend, dass auch mittelbar Geschädigte einen Adhäsionsantrag stellen und hierfür Akteneinsicht begehren können sollen, wenn ihre Rechtsposition nicht als Individualrechtsgut durch die dem Angeklagten vorgeworfene Strafnorm geschützt wird, sondern sie sich alleine auf Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB stützen können. Denn die Berufung auf deliktische Anspruchsgrundlagen, die lediglich an das Strafrecht anknüpfen, würde die Gefahr eines Zirkelschlusses heraufbeschwören, da dieser Personenkreis eine Verletzung der Strafrechtsnorm zu seinem Nachteil gerade nicht behaupten kann (Entscheidung des Senats in NJW 2001, 840). Damit würde zum Einen gerade im Bereich der Vermögensstraftaten dem Missbrauchsrisiko Tür und Tor geöffnet, da einer Vielzahl von Betroffenen ein Akteneinsichtsrecht zugesprochen würde, obschon deren „Verletzten“-Eigenschaft im Gegensatz zu der Tätereigenschaft des Betroffenen noch nicht rechtskräftig feststeht und uU auch nicht gegeben ist (Riedel/Wallau, NStZ 2003, 393), zum Anderen würde dieses Vorgehen „Prozessführungshilfe“ unter Umgehung der Beweislastregeln des Zivilprozessrechts ermöglichen und die dortige Risikoverteilung unter Mithilfe von Stellen der Justiz ausgehebelt, ein Ergebnis, welches der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats nicht beabsichtigt haben dürfte (so auch LG Berlin, Beschluss vom 15.02.2010, aaO; Riedel/Wallau aaO). Hinzu kommt ein Weiteres: Würde die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, die nicht mehr unmittelbar in einer Strafnorm gründen, zur Beteiligung am Strafverfahren führen, würden die Strafgerichte mit Aufgaben belastet, die auch im Rahmen eines gewollt weit gefassten Befriedungszwecks des Adhäsionsverfahrens zu Lasten einer möglichst schnellen Herbeiführung materieller Gerechtigkeit und schonender Behandlung unmittelbar Geschädigter gehen würden. Die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung geht im Adhäsionsverfahren nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit der strafrechtlichen Schuldfeststellung Hand in Hand, was dort nicht mehr der Fall ist, wo die strafrechtliche Normverletzung nicht unmittelbar zur Rechtsgutsverletzung führt. Weiter gehende Ermittlungen und Feststellungen des Strafgerichts wären hier erforderlich, um über einen Adhäsionsantrag zu entscheiden, während möglicherweise ein unmittelbares Tatopfer auf seine Genugtuung warten muss. Dass dies der Absicht des Gesetzgebers, den Opferschutz zu stärken, in massiver Weise zuwider läuft, liegt nachgerade auf der Hand (vgl. auch LG Berlin, aaO). 17 Der Intention des Gesetzgebers entspricht es nach Auffassung des Senats bei wertender Betrachtung deshalb, den Kreis der Verletzten danach zu bestimmen, ob sie durch die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat in einer Rechtsposition unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt sind, solange ihre Rechtsposition nur in den Schutzbereich der Norm gehört, wie dies etwa für unterhaltsberechtigte Angehörige eines Getöteten der Fall ist. 18 d) Die Antragstellerin macht einen zivilrechtlichen Anspruch aus § 826 BGB geltend. Nach oben Gesagtem erwächst ihre behauptete Rechtsgutverletzung damit nicht unmittelbar aus der Verletzung einer Strafnorm. Soweit den Angeschuldigten in der Anklageschrift (ausschließlich) Marktmanipulation nach §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 Alt. 1, 39 Abs. 2 Ziff. 11, 38 Abs. 2 Ziff. 1 WpHG i. V. m. §§ 25 Abs. 2, 53 StGB vorgeworfen wird, handelt es sich bei der Norm des § 20a WpHG gerade nicht um eine drittschützende Norm, vielmehr wird alleine die im öffentlichen Interesse liegende Wahrung der Zuverlässigkeit und Wahrheit bei der Preisbildung an Börsen und Märkten als Normzweck angesehen (Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 6/1, § 38 WpHG RN 142; vgl. zur Vorläufernorm des § 88 BörsG: BVerfG, NJW 2003, 501, zitiert nach <juris>). Ein unmittelbarer Schutz des Kapitalanlegers ist weder gewollt, noch angesichts der Existenz drittschützender Normen geboten (vgl. ebenfalls zu § 88 BörsG: BT-Drucks. 10/318 S. 45). Durch Marktmanipulation geschädigte Kapitalanleger sind mithin nicht Verletzte iSd § 406e StPO (s. auch LG Berlin, Beschluss vom 15.02.2010, aaO; LR-Hilger, § 406d RN 8 aE). 19 e) An dieser Rechtsauffassung sieht sich der Senat auch nicht durch vermeintlich entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehindert (so aber OLG Hamburg, aaO). 20 Soweit sich das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen mit Verfassungsbeschwerden Betroffener gegen die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte, die Vermögensschäden behaupteten, befasst hat (BVerfG, NJW 2007, 1052; Beschluss vom 04.12.2008 - 2 BvR 1043/08, zitiert nach <juris>), hat es jeweils klargestellt, dass es über die fachgerichtliche Auslegung des Rechtsbegriffs des Verletzten iSd § 406e StPO nicht zu befinden habe. Es hat seine Prüfung vielmehr darauf beschränkt, ob die Gewährung von Akteneinsicht gegen grundrechtlich geschützte Positionen der jeweiligen Betroffenen verstieß und hat dies verneint. Folgerichtig hat es in der letztgenannten Entscheidung auch nur festgestellt, dass der Umstand, dass der Antragsteller seine Ansprüche alleine auf § 826 BGB stützen könne, nicht von Verfassungs wegen zu einer Ablehnung der Verletzteneigenschaft zwinge (Beschluss vom 04.12.2008 - 2 BvR 1043/08, Rdnr. 18 bei <juris>). Wie der Gesetzgeber hat auch das Bundesverfassungsgericht damit die Auslegung des Rechtsbegriffs des Verletzten iSd Norm den Fachgerichten überlassen. 21 f) Schließlich gebietet auch eine rahmenbeschlussfreundliche Auslegung im Hinblick auf Art. 1a und 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren keine extensivere Auslegung des Verletztenbegriffs. 22 Art. 1 des Rahmenbeschlusses lautet unter anderem: 23 „Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck 24 a) ‚Opfer‘: eine natürliche Person, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, die einen Verstoß gegen das Strafrecht eines Mitgliedstaats darstellen; 25 e) ‚Schlichtung in Strafsachen‘: die vor oder im Verlauf des Strafverfahrens unternommenen Bemühungen um eine durch Vermittlung einer sachkundigen Person zwischen dem Opfer und dem Täter ausgehandelte Regelung.“ 26 Art. 10 des Rahmenbeschlusses bestimmt: 27 „(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Schlichtung in Strafsachen im Falle von Straftaten, die sie für eine derartige Maßnahme für geeignet halten, gefördert wird. 28 (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede im Rahmen der Schlichtung in Strafsachen erreichte Vereinbarung zwischen Opfer und Täter im Strafverfahren berücksichtigt werden kann.“ 29 Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entscheiden, dass die genannten Regelungen dahingehend auszulegen sind, dass juristische Personen nicht vom Opferbegriff des Rahmenbeschlusses umfasst sein sollen und auch nicht zu sein brauchen, da sich natürliche Personen wegen ihrer größeren Gefährdetheit und der Natur der Interessen, die durch Straftaten allein gegen natürliche Personen beeinträchtigt werden können, wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Opfers, in einer objektiv anderen Lage befinden als juristische Personen (Urteil vom 21.10.2010 - C-205/09, zitiert nach <juris>). Eine Diskriminierung juristischer Personen vermag der EuGH aufgrund deren besserer Rechtsverfolgungsmöglichkeiten auch dann nicht zu erkennen, wenn ein Vertragsstaat keinen über den Rahmenbeschluss hinausgehenden Opferschutz vorsieht. Vorliegend sind die Teilhabemöglichkeiten nicht unmittelbar in ihren Rechtspositionen Verletzter durch das Informationsrecht des § 475 StPO in ausreichendem Maße geschützt. 30 2. Auch ein Auskunftsrecht nach § 475 StPO hat der Vorsitzende der Strafkammer zu Recht verneint. 31 In der derzeit geltend gemachten Form begehrt die Antragstellerin vollumfängliche Einsicht in Ermittlungs- und Gerichtsakten, hilfsweise Einsicht in verschiedene Urkundensammlungen. § 475 Abs. 1 StPO gewährt nicht am Verfahren beteiligten Dritten indes nur ein Auskunftsrecht, das die Möglichkeit der Akteneinsicht unter den Bedingungen des Abs. 2 der Norm ausnahmsweise zulässt (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 475 RN 4; BT-Drucks. 14/1484 S. 26 f). Die Akteneinsicht soll dabei alleine der erforderlichen Entlastung der Justiz dienen, einen eigenständigen Anspruch darauf gewährt die Vorschrift nicht (BT-Drucks. 14/1484 aaO). 32 Die Anträge sind zu unspezifiziert, als dass das Gericht hierauf Auskünfte erteilen könnte. Auch mit dem Hilfsantrag werden die begehrten Auskünfte nur grob systematisch oder thematisch umrissen, so soll etwa „die Korrespondenz beziehungsweise die Protokolle zur Abstimmung der Pressemitteilungen/Ad hoc-Mitteilungen innerhalb von P., insbesondere im Hinblick auf die Pressemitteilungen vom 3. März 2008, 10. März 2008, 16. September 2008 und vom 26. Oktober 2008“ überlassen werden. Konkrete Auskünfte, die das Gericht beantworten könnte, werden mithin nicht begehrt. Infolgedessen kann auch die als Voraussetzung für eine Aktenüberlassung zu treffende Beurteilung nicht vorgenommen werden, ob dadurch dem Auskunftsbegehren ressourcensparender entsprochen werden könnte. Ob schutzwürdige Interessen der - bislang nicht angehörten - betroffenen P. einem solchen Ersuchen entgegenstehen, braucht der Senat deshalb derzeit nicht zu entscheiden. III. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.