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Beschluss

5 Ws 42 - 48/13; 5 Ws 42/13; 5 Ws 43/13; 5 Ws 44/13; 5 Ws 45/13; 5 Ws 46/13; 5 Ws 47/13; 5 Ws 48/13

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Verfügung des Vorsitzenden der 3. Großen Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2013 wird a u f g e h o b e n, soweit - dem Angeschuldigten … Rechtsanwältin …, - dem Angeschuldigten … Rechtsanwalt …, - dem Angeschuldigten … Rechtsanwältin …, - dem Angeschuldigten … Rechtsanwalt …, - dem Angeschuldigten … Rechtsanwalt …, - dem Angeschuldigten … Rechtsanwalt … und - dem Angeschuldigten … Rechtsanwältin … als Pflichtverteidiger bestellt wurden. 2. Stattdessen wird - dem Angeschuldigten … Rechtsanwalt …, …, …, - dem Angeschuldigten … Rechtsanwalt …, …, …, - dem Angeschuldigten … Rechtsanwalt …, …, …, - dem Angeschuldigten … Rechtsanwalt …, …, …, - dem Angeschuldigten … Rechtsanwältin …, …, … und - dem Angeschuldigten … Rechtsanwalt …, …, … zum Zwecke der Verfahrenssicherung als Pflichtverteidiger beigeordnet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe I. 1 Die Staatsanwaltschaft hat am 11. Juni 2013 gegen die vorstehend genannten Angeschuldigten sowie mehrere weitere Personen Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a. zum Landgericht - Große Jugendkammer - Stuttgart erhoben. Bereits während des Ermittlungsverfahrens war den in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO jeweils ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. 2 Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 ordnete der Vorsitzende der 3. Großen Jugendkammer beim Landgericht Stuttgart die Zustellung der Anklageschrift an die Angeschuldigten und deren Verteidiger mit einer Einlassungsfrist von drei Wochen an. Zugleich bestellte er den Angeschuldigten im Hinblick auf die zu erwartende Dauer und den Umfang des Verfahrens die im Tenor unter Ziffer 1 genannten Rechtsanwälte als weitere Pflichtverteidiger zum Zwecke der Verfahrenssicherung. Eine vorherige Anhörung der Angeschuldigten gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgte nicht. 3 Gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 12. Juni 2013 wenden sich die Angeschuldigten mit der Beschwerde, soweit ihnen jeweils ein zusätzlicher Pflichtverteidiger bzw. eine zusätzliche Pflichtverteidigerin beigeordnet wurde. 4 Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 bestätigte die 3. Große Jugendkammer zwischenzeitlich die Verfügung des Vorsitzenden vom 12. Juni 2013 sowie dessen Vorlageverfügungen vom 13., 14., 17., 20. und 24. Juni 2013, in denen den Beschwerden der Angeschuldigten jeweils nicht abgeholfen wurde. II. 5 1. Die Beschwerden der Angeschuldigten sind zulässig. 6 Grundsätzlich ist eine Pflichtverteidigerbestellung mangels Beschwer nicht anfechtbar. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn einem Angeschuldigten - wie im vorliegenden Fall - vor der Bestellung des Rechtsanwalts keine Gelegenheit gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO gegeben wurde, selbst einen Verteidiger vorzuschlagen (OLG Naumburg, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 Ws 550/04 -; KG Berlin, Beschluss vom 29. März 1999 - 1 AR 312/99 - 5 Ws 171/99 -, jeweils zitiert nach Juris). 7 2. Die Rechtsmittel der Angeschuldigten haben auch in der Sache Erfolg. 8 In der Verfügung vom 12. Juni 2013 wird das Absehen von einer Anhörung der Angeschuldigten damit begründet, dass im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens vorgesehen sei, Hauptverhandlungstermine ab dem 16. September 2013 (und somit vor Ablauf von neunmonatiger Untersuchungshaft) zu bestimmen. Die Hauptverhandlung solle vorläufig bis einschließlich 30. April 2014 jeweils montags und mittwochs stattfinden. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten und der dann nötig werdenden Abklärung durch die Angeschuldigten mit dem bereits bestellten und ggf. einem - oder mehreren - noch zu bestellenden Anwälten sei bei einer schriftlichen Anhörung jedoch eine Verzögerung von mehreren Wochen zu erwarten. So habe Rechtsanwalt …, der dem Angeschuldigten … bereits im Ermittlungsverfahren beigeordnet worden war, trotz entsprechender Vorabklärungen eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen für erforderlich gehalten. Aufgrund der zeitlichen Verzögerung, die eine Anhörung der Angeschuldigten mit sich bringen würde, sei der vorgesehene Hauptverhandlungsbeginn nicht zu realisieren. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den mittlerweile 48 Stehordner umfassenden Aktenumfang und weitere bereits angekündigte Aktenteile mit einer langen Einarbeitungszeit der neuen Pflichtverteidiger zu rechnen sei, die unter anderem auch in die Haupturlaubszeit falle. 9 Diese - grundsätzlich nachvollziehbaren - Erwägungen des Vorsitzenden vermögen ein Absehen von einer Anhörung der Angeschuldigten im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO soll einem Angeschuldigten vor Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Diese Soll-Vorschrift kommt als Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) einer Anhörungspflicht gleich, von der nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (BVerfG NJW 2001, 3695 [3697]; Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg StPO, 26. Auflage, § 142 Rn. 14 m.w.N.). 10 Dies gilt auch dann, wenn der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Beiordnung des neuen Verteidigers bereits über einen Pflichtverteidiger seines Vertrauens verfügt. Gerade wenn in einem lang andauernden Verfahren Terminskollisionen oder ein Ausfall des ersten Verteidigers befürchtet werden, ist der Angeschuldigte auf den weiteren Verteidiger angewiesen und hat deshalb Anspruch darauf, dass sein Vertrauen und seine Wahl nach Möglichkeit berücksichtigt werden (BVerfG a.a.O., Seite 3696; OLG Stuttgart, Die Justiz 1990, 97; Laufhütte in Karlsruher Kommentar StPO, 6. Auflage, § 142 Rn. 8 m.w.N.). 11 Andererseits kann das Beschleunigungsgebot in Haftsachen dem Wunsch eines Angeschuldigten, durch einen bestimmten Rechtsanwalt verteidigt zu werden, ausnahmsweise entgegenstehen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - auch die Interessen weiterer in Untersuchungshaft befindlicher Mitangeschuldigter zu berücksichtigen sind. 12 Den widerstreitenden Interessen ist im Rahmen einer Abwägung Rechnung zu tragen. Diese kann im Einzelfall dazu führen, dass dem Angeschuldigten eine sehr kurze Stellungnahmefrist zuzumuten ist. 13 So ist auch eine fernmündliche Anhörung der Angeschuldigten in derartigen Eilfällen grundsätzlich möglich (OLG Düsseldorf StV 2004, 62; BayObLG StV 1988, 97). Im vorliegenden Fall wäre diese jedoch - wie vom Vorsitzenden der Jugendkammer zutreffend ausgeführt - untunlich. Angesichts des Verfahrensumfangs und der zu erwartenden Dauer der Hauptverhandlung wäre es einem Angeschuldigten nicht zuzumuten, sich im Rahmen eines Telefonats kurzfristig sinnvoll zur Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers zu äußern. 14 Da die ausnahmslos in Untersuchungshaft befindlichen Angeschuldigten in den Justizvollzugsanstalten für das Gericht unmittelbar zu erreichen waren, hätte aber die Gelegenheit bestanden, sie per Fax-Schreiben - unabhängig von der Zustellung der Anklageschrift - aufzufordern, einen weiteren Verteidiger ihrer Wahl zu bezeichnen. Dem Beschleunigungsgebot hätte dabei durch eine kurze Stellungnahmefrist Rechnung getragen werden können. Wie sich zeigt, war es den Angeschuldigten - trotz zunächst teilweise anderslautendem Vorbringen - möglich, innerhalb kürzester Zeit einen weiteren Verteidiger zu benennen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ihnen - anders als bei einer erstmaligen Beiordnung - bei der Abgabe einer Stellungnahme bereits ein Pflichtverteidiger unterstützend zur Verfügung stand. 15 Angesichts eines Zeitraums von drei Monaten zwischen Bestellung der Sicherungsverteidiger und dem vorgesehenen Beginn einer möglichen Hauptverhandlung hätte demnach auch unter Berücksichtigung der in der Verfügung vom 12. Juni 2013 und den Vorlageberichten angeführten besonderen Umstände des Verfahrens Gelegenheit bestanden, die Angeschuldigten gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO anzuhören. Den zu bestellenden Sicherungsverteidigern wäre es dann auch in der verbleibenden Zeit bis zum Beginn der Hauptverhandlung noch möglich gewesen, sich ausreichend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten und die Hauptverhandlung vorzubereiten. 16 Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an der gebotenen Mitwirkungsmöglichkeit der Angeschuldigten bei der Auswahl der beizuordnenden Sicherungsverteidiger, ergibt sich hieraus vor dem Hintergrund des Vorrangs der Vertrauensbeziehung, dass nicht an der Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers festgehalten werden darf. Der neu beigeordnete Rechtsanwalt ist in diesem Fall auch dann auf Antrag zu entpflichten und ein von dem jeweiligen Angeschuldigten gewählter Verteidiger beizuordnen, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem bisherigen (zweiten) Pflichtverteidiger nicht bestehen (OLG Jena StraFo 2012, 193; OLG Koblenz StV 2011, 349; BGH StV 2001, 3). 17 Die unterbliebene gerichtliche Anhörung wird im vorliegenden Fall auch nicht durch die Einverständniserklärungen der Angeschuldigten … und … gegenüber den ihnen jeweils gerichtlich beigeordneten Rechtsanwältinnen geheilt. Diese wurden kurzfristig durch eine eigene Erklärung (…) oder eine Erklärung über den ursprünglichen Pflichtverteidiger (…) widerrufen. Anders als im Fall einer über einen längeren Zeitraum widerspruchslos in Anspruch genommenen Verteidigung durch einen beigeordneten Rechtsanwalt stellt dies noch keine länger andauernde vertrauensvolle Zusammenarbeit dar. 18 Aufgrund der unterbliebenen Anhörung war daher die Verfügung des Vorsitzenden vom 12. Juni 2013 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. 19 3. Den Angeschuldigten Ziffer 1 - 3 und 5 - 7 waren die im jeweiligen Beschwerdevorbringen benannten Rechtsanwälte als weitere Pflichtverteidiger beizuordnen. Wichtige Gründe, die einer Beiordnung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere genießen diese Verteidiger ausweislich des Beschwerdevorbringens der Angeschuldigten ihr Vertrauen, sind bereit zur Übernahme der Pflichtverteidigung und in der Lage, die vorgesehenen Hauptverhandlungstermine ab dem 16. September 2013 wahrzunehmen. 20 4. Soweit der Angeschuldigte … in seinem Beschwerdevorbringen bislang keinen Verteidiger seiner Wahl benannt hat, ist die Anhörung gemäß § 142 Abs.1 Satz 1 StPO durch die Jugendkammer nachzuholen. Hier erscheint im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und das Beschwerdevorbringen vom 14. Juni 2013, wonach bereits vom Angeschuldigten ausgewählte Rechtsanwälte zur Verfügung stehen, die bereit sind, als Sicherungsverteidiger zu agieren, eine äußerst kurze Stellungnahmefrist ausreichend. 21 5. Auf Grund der Entscheidung des Senats ist der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2013 überholt, soweit er die Beschwerdeführer betrifft.