Urteil
2 U 70/12
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Heilbronn vom 21. März 2012 (Az.: 7 O 17/11 Gö) a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t : Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach zu. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 80.000,- EUR. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage und Kostenerstattung. 2 Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Heilbronn vom 21. März 2012 (Az.: 7 O 17/11 Gö) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 3 Das Landgericht hat die klage, nachdem es den Kläger als Partei vernommen hatte, wegen Verjährung abgewiesen und hierzu ausgeführt: 4 Zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. 5 Der Zeuge P... habe den Immobilienfonds M... 4 GbR empfohlen. 6 Die Empfehlung der Beteiligung am Immobilienfonds M... 4 GbR zur Alterssicherung sei keine anlegergerechte Beratung, da ein Risiko des Totalverlustes der Anlage bestehe (BGH, NJW 2010, 3292; u.a.). 7 Der Kläger habe das Anlageziel „Altersvorsorge" verfolgt und ihm sei die Beteiligung an dem Fonds hierfür empfohlen worden. Die Gründe hierfür legt das Landgericht im Einzelnen dar. Deshalb bestehe gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach. 8 Ein Prospektfehler liege nicht vor. 9 Der Schadensersatzanspruch sei verjährt (vgl. zum Schadenseintritt BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, bei juris). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gelte seit dem 01. Januar 2002 für den bis dahin nicht verjährten Schadensersatzanspruch anstelle der dreißigjährigen die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n.F., wobei für den Fristbeginn zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssten. 10 Der Gläubiger müsse von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis müsse auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Grobe Fahrlässigkeit setze einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liege vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehle, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt hätten und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt habe. Dem Gläubiger müsse persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. 11 Nach diesen Maßgaben sei dem Kläger spätestens zum 31.12.2007 bekannt gewesen, dass das vereinbarte Anlageziel „Altersvorsorge" mit der Beteiligung am streitgegenständlichen Immobilienfonds nicht zu erreichen gewesen sei. Ab dem Jahr 2003 habe der Kläger keine Ausschüttungen mehr aus dem Fonds erhalten. Er habe seit 2002 gewusst, dass das Unternehmen, an dem er sich beteiligt hatte, in eine Schieflage geraten sei. Er habe von der Insolvenz der Generalmieterin gewusst. Er sei über die Schwierigkeiten der Anschlussvermietung informiert gewesen, habe die von der Beklagten vorgelegten Rechenschaftsberichte und Protokolle (CBH2 bis CBH6) erhalten, habe die damit zusammenhängenden Fragen mehrfach mit seiner Ehefrau und dem Berater P... besprochen und habe dem Zeugen P... sogar Vollmachten erteilt, damit dieser seine Gesellschafterinteressen wahrnehmen könne. Ihm sei auch klar gewesen, dass die erhoffte Rendite von den Mieteinnahmen der Fonds-Gesellschaft abhänge und dass die Mieteinnahmen ihrerseits keineswegs gesichert gewesen seien, sondern von der Vermietbarkeit der Fonds-Immobilien und der Solvenz der Mieter abhingen. Aus all diesen Umständen habe der Kläger spätestens zum 31.12.2007 erkennen müssen, dass die Beteiligung am Immobilienfonds nicht risikolos und ideal für die Altersversorgung gewesen sein konnte. 12 Er hätte unverzüglich rechtliche Schritte einleiten müssen, um eine Verjährung seines Schadensersatzanspruchs zu verhindern. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung im Juni 2011 sei Verjährung eingetreten gewesen. 13 Soweit man entgegen den vorstehenden Ausführungen unter 3.a) hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Gesellschaftsanteile keine ausreichende Aufklärung im Prospekt annehme, wäre auch dieser Prospektfehler verjährt. 14 Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. 15 Der Kläger bringt vor: 16 Der Berater habe es in dem der Zeichnung zugrundeliegenden Beratungsgespräch unterlassen, den Kläger, von Beruf Kraftwagenfahrer, darüber aufzuklären, dass 17 - ein Risiko des Totalverlustes der Einlage bestehe, - ein Weiterverkauf nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich sei, - den Kläger als Gesellschafter einer GbR besondere Haftungsregelungen träfen und diesbezüglich ein nicht unerhebliches Risiko bestehe, - der Berater Provisionen erhalte und aus welcher Quelle dieses Geld fließe, - welches Eigeninteresse der Berater an der Zeichnung des Fonds durch den Kläger habe, - die Finanzierung durch Fremdmittel besondere Risiken in sich berge, - die Grundlagen für die Renditeberechnungen überaus zweifelhaft seien 18 Das Landgericht habe die geltend gemachten Prospektfehler zu Unrecht verneint. Der Prospekt empfehle die Anlage zur Altersvorsorge (S. 12: „Die Beteiligung an diesem Fonds sollte auf Dauer der Altersvorsorge dienen und nicht verkauft werden."; dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2010 - 13 U 42/09; BGH, WM 2000, 1441, 1443; OLG München, Urteil v. 30.05.2006 - 19 U 5914/05; auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2006 - I 6 U 84/05). Die Empfehlung eines geschlossenen Fonds als wesentlicher und alleiniger Baustein zur Altersvorsorge stelle einen Prospekt- bzw. Beratungsfehler dar. 19 Der Prospekt des M... 4 führe auf Seite 12 und 13 unter der Überschrift „Veräußerung" aus: „Der Gesellschaftsanteil ist jederzeit veräußerbar. Immobilieninvestitionen sind langfristige Investitionen und führen nicht innerhalb weniger Jahre zu Gewinnen. Veräußerungen sollten deshalb kurz- und mittelfristig nur vorgenommen werden, wenn der Gesellschafter aus persönlichen Gründen wirtschaftlich zur Veräußerung gezwungen wird." 20 Der Eingangssatz führe den Anleger in die Irre. Praktisch sei die Beteiligung, was der Prospekt nicht offen lege, nahezu unveräußerlich (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2007 - III ZR 44/06). 21 Die Anlegerhaftung werde in dem Prospekt auf Seite 11 f. falsch dargestellt. Die Haftungsbeschränkung trete nur ein, wenn sie dem Vertragspartner im Einzelfall offengelegt werde. Hierüber sei der Anleger nicht aufgeklärt worden (K 1). 22 Zudem enthalte der gesamte Prospekt keinen Hinweis, was mit den 5% Agio, die der Anleger zu zahlen habe, passiere. Hierbei handele es sich wohl auch um Provisionen an die Vermittler. Es hätte einer transparenten Darstellung bedurft. 23 Die Beklagte hafte sowohl nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn als auch nach den Grundsätzen der p.V.V. des geschlossenen Auskunfts- und Beratungsvertrags. 24 Die Auffassung des Landgerichts zur Verjährung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Verjährung sei für jeden Beratungsfehler gesondert zu prüfen. Das Ausbleiben von Ausschüttungen lasse die Verjährung nicht beginnen. Daran änderten die Geschäftsberichte, die im Übrigen kein schlechtes Bild zeichnen würden, nichts. Insbesondere ziehe das Gericht Schlüsse aus Tatsachen, die vom Kläger weder so vorgetragen noch in seiner Parteivernehmung am 14.12.2011 so geäußert worden seien. 25 Der Kläger habe auch in den letzten Jahren völlig der Expertise des Beraters Herrn P... vertraut, dass der Fonds nach wie vor eine sichere Anlage sei. Der Kläger sei von Beruf Kraftfahrer und habe weder bezüglich geschlossener Fonds noch anderer Kapitalanlagen nennenswerte Kenntnisse gehabt. 26 Von der Zeugin R... darauf angesprochen, habe der Berater geantwortet, dass die Einnahmen im Moment für Rückstellungen, Reparaturen, Neuerungen, etc. benötigt und deshalb nicht ausgeschüttet würden. Das Ehepaar solle nur Geduld haben, es würde sich für sie mit Sicherheit lohnen. Es bestehe kein Grund zur Sorge. Der Kläger solle, auch wenn es zeitweilig keine Ausschüttungen gebe, die Wertsteigerung nicht vergessen. Dies habe den Kläger und auch die Zeugin R... beruhigt; dies habe er in seiner Anhörung vor dem Landgericht bestätigt. Das Vertrauen in den Berater sei nicht fahrlässig i.S. des § 199 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10). 27 In den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 seien Ausschüttungen ausbezahlt worden. Dies sei für den durchschnittlichen Anleger ein erhebliches Anzeichen, dass der Fonds eine stetige Entwicklung durchlaufe. Auch das Auseinanderfallen zwischen versprochener und tatsächlich erzielter Mieteinnahmen/Ausschüttungen und die bloße Kenntnis hiervon erlaube nicht den Rückschluss, dass der Verbraucher ohne weiteres Kenntnis von den Schadensersatz auslösenden Umständen habe erlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08). 28 Selbst bei drohender Insolvenz wäre nicht von einem Verjährungsbeginn hinsichtlich aller Prospektfehler auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 22.07.2010 - III ZR 203/09 und III ZR 249/09; s. auch BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10). 29 Es fehle bereits an einem substantiierten Sachvortrag der Beklagten von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers. Die Beweislast treffe aber sie (vgl. BGH, WM 2008, 1346; BGH - XI ZR 318/06, vom 03.06.2008). Die Verjährung beginne grundsätzlich für jeden einzelnen Prospektfehler separat (BGH, NJW 2008, 506 und WM 2008, 89). 30 In der mündlichen Verhandlung habe das Gericht noch ausgeführt, dass Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien. Dies habe es in den Verfügung vom 16.12.2011 und vom 01.02.2012 wiederholt und danach unter Hinweis auf die Frage der Altersversorgung den Fortsetzungstermin aufgehoben und das schriftliche Verfahren angestrebt. Offensichtlich habe das Gericht seine Rechtsauffassung kurzfristig diametral geändert. Dazu hätte es dem Kläger zwingend rechtliches Gehör erteilen müssen. 31 Das Landgericht hätte die vorhandenen oder nicht vorhandenen Kenntnisse bzw. Möglichkeiten der Kenntniserlangung des Klägers feststellen müssen. Insbesondere wäre hierzu eine Vernehmung der angebotenen Zeugin Frau C... R... erforderlich gewesen. Dann wäre eine abweichende Entscheidung vertretbar gewesen. 32 Der Kläger beantragt, 33 unter Abänderung des am 21.03.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn - 7 0 17/11 wie folgt zu erkennen: 34 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 43.986,85 nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 35 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.906,71 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 36 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag bei der ... Bank L... vom 15.05.1998 Darlehensnummer 5...8 über einen Darlehensnennbetrag in Höhe von 40.000,- DM, freizustellen. 37 4. Die Verurteilung in Ziff. 1 bis 3 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils des Klägers an der M... 4 Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Beteiligungsbetrag von 70.000,- DM. 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Berufung zurückzuweisen. 40 Die Beklagte verteidigt die Klageabweisung und bringt vor: 41 Das Landgericht habe in einer Gesamtschau sowohl das jahrelange Ausbleiben von Ausschüttungen als auch den Inhalt der dem Kläger unstreitig zugegangenen Rechenschaftsberichte sowie die Eingeständnisse des Klägers in dessen Parteivernehmung dahin gewürdigt, dass eine im Jahre 2007 noch vorhandene Unkenntnis des Klägers von den beiden Pflichtverletzungen, die als einzige schlüssig vorgetragen gewesen seien (Empfehlung der Anlage entgegen einem angeblich vereinbarten Anlageziel Altersvorsorge; angeblich unterbliebener Hinweis auf eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung), grob fahrlässig gewesen wäre. 42 Die erste Bekundung des Klägers bei seiner Vernehmung, er habe es als „nicht so schlimm empfunden, dass die Ausschüttungen einmal ausblieben", stehe dem landgerichtlichen Ergebnis logischerweise nicht entgegen, zumal der Kläger im Weiteren ausdrücklich einräume, gewusst zu haben, dass die Rendite durch Mieteinnahmen erwirtschaftet werden sollte; der Kläger habe zudem eingestanden, von der Insolvenz der Generalmieterin bereits im Jahre 2003 Kenntnis erlangt zu haben. 43 Die Rüge des Klägers, das Landgericht habe im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Beweislast verkannt, gehe schon deshalb fehl, weil der Kläger seine verjährungsauslösende Kenntnis hinsichtlich der einzelnen von ihm monierten Beratungsfehler nicht substantiiert bestritten habe. Da die nachträgliche Kenntniserlangung von jedem einzelnen angeblich begangenen Beratungs- bzw. Aufklärungsfehler eine innere Tatsache in der Person des Klägers darstelle, könne er sich nicht auf ein schlichtes Bestreiten verlegen. Er hätte vortragen müssen, wann und wodurch er von jedem ihm angeblich verschwiegenen Anlagerisiko und von der Ungeeignetheit seiner Anlage für das angeblich vorgegebene Ziel der Altersvorsorge erfahren habe. Richtigerweise hätte das Landgericht statt einer grob fahrlässigen Unkenntnis bereits eine entsprechende Kenntnis des Klägers zugrunde legen müssen (Gegenrüge aus § 286 ZPO). 44 Ein Verstoß des Landgerichts gegen § 139 ZPO oder gar gegen Art. 103 Abs. 1 GG sei vom Kläger schon nicht schlüssig dargetan. Es fehle an jeglicher Darlegung dazu, wie der Kläger auf den von ihm vermissten gerichtlichen Hinweis reagiert hätte. Schon erstinstanzlich habe sich der Kläger zu den Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erklärt, sondern „gemauert". Erst nach dem Beweisantritt der Beklagten nach § 445 ZPO, habe er sich gezwungenermaßen zur Frage der nachträglich gewonnenen Kenntnisse geäußert. 45 Die Feststellung des Landgerichts, die Parteien hätten im Streitfall ein Anlageziel „Altersvorsorge" bzw. „zusätzliche Altersvorsorge" vereinbart, welches vorliegend eine Empfehlung der gegenständlichen Anlage ausgeschlossen hätte, könne keinen Bestand haben (Gegenrüge aus § 286 ZPO). Das Landgericht hätte zumindest den dazu gegenbeweislich benannten Zeugen P... hören müssen. 46 Das Landgericht überschreite aber schon mit seiner Argumentation die Grenzen des § 286 ZPO. Entgegen dem Landgericht sei zur Frage vereinbarter Anlageziele gar keine Parteivernehmung durchgeführt worden; dies schon deshalb nicht, weil die Beweislast für auslegungsrelevante, dem Kläger günstige Tatsachen, bei ihm und nicht, wie § 445 ZPO dies voraussetzen würde, bei der Beklagten liege. 47 Der zitierte Satz auf Seite 12 des Verkaufsprospekts Tranche 1998 (K 1) könne mangels näherer Darlegung des Klägers dazu, inwieweit die Parteien sich im Rahmen der geführten Gespräche hierauf bezogen hätten, keinen Vertragsinhalt begründen. Dies gelte umso mehr, als bei den Gesprächen, wie die Beklagte auf Seite 2 der Klageerwiderung unbestritten dargelegt habe, nicht der vom Landgericht herangezogene Prospekt (K 1), sondern der Verkaufsprospekt vom 25.08.1997 (CBH 1) vorgelegen habe, der die monierte Passage nicht enthalte. 48 Die Beklagte habe sich erstinstanzlich auch prozessual nicht, wie vom Landgericht angenommen, „auffällig" verhalten. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 27. Juni 2013 Bezug genommen. Der widerruflich abgeschlossene Prozessvergleich wurde von der Beklagten widerrufen. 50 Soweit mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juli 2013 neuer Vortrag gehalten werden soll, ist dieser verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Der Schriftsatz gibt auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Diese wurde verfahrensfehlerfrei geschlossen. Soweit die Beklagte nunmehr versucht, Hinweise des Senats nach § 139 ZPO zu konstruieren, verfälscht sie den Gang der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2013. Der Senat hat lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung dargelegt. Ein förmlicher Hinweis war auch nicht geboten. 51 Darüber hinaus muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass sie die Anordnung des persönlichen Erscheinens aus der Verfügung vom 21. Februar 2013 missachtet hat und auch von daher weder geltend machen kann, der Senat sei gehalten, ihr Fehlverhalten dadurch auszugleichen, dass er seine vorläufige Rechtsauffassung im Detail in die Sitzungsniederschrift aufnimmt, noch dass sie Gelegenheit erhalten müsse, sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung weiter zu äußern, weil sie dies wegen ihrer Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht habe tun können. II. 52 Die zulässige Berufung des Klägers führt, da der Rechtsstreit zur Höhe des Anspruchs noch nicht entscheidungsreif ist und der Erlass eines Teilurteils im Hinblick auf ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten aus § 273 BGB nicht zulässig wäre, zu einem zusprechenden Grundurteil. A 53 Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Fondsanteile zur Altersvorsorge erworben hat. Die Gegenrüge, die die Beklagte hierzu erhebt, greift nicht durch. 1. 54 Es liegt schon von vorne herein nahe, dass eine Beteiligung an einem Immobilienfonds neben der gleichfalls zu berücksichtigenden Steuersparabsicht der Altersvorsorge dient, wobei der Beklagten nicht darin zu folgen ist, dass der Begriff der Altersvorsorge zu unscharf wäre, um als Prozessvortrag auszureichen. Er gibt zu erkennen, worum es dem Anleger im Kern geht: um eine langfristig sichere Anlage, die durch laufende Erträge oder eine Wertsteigerung seine Kaufkraft nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben erhöhen wird. 2. 55 Das Landgericht hat mit einer eingehenden, das erforderliche Maß deutlich übersteigenden Begründung dargelegt, wie es zu seiner Überzeugung in diesem Punkt gelangt ist. In der Überzeugungsbildung ist das Gericht frei. Die Gegenrüge der Beklagten begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellung. a) 56 Der Vortrag der Beklagten war in erster Instanz schwankend, wie vom Landgericht dargelegt. b) 57 Zum Zweck seiner Anlage hat das Landgericht den Kläger als Partei vernommen. Dagegen ist nichts zu erinnern. 58 Das Gericht darf auch die beweisbelastete Partei vernehmen, und zwar wenn es aufgrund der sonstigen Gegebenheiten nach seinem freien Ermessen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrages erkennt. 59 Dies bedarf aber vorliegend keiner näheren Darlegungen, denn das Landgericht hat den Kläger auf einen Antrag der Beklagten (GA 101) hin als Partei auch dazu vernommen, was er sich bei der Beteiligung an dem Fonds für eine Altersversorgung vorgestellt habe. c) 60 Eine Vernehmung des Zeugen P... hätte hingegen vorausgesetzt, dass die Beklagte ihrerseits zu diesem Punkt so vorgetragen hätte, dass ein Beweisthema daraus abzulesen gewesen wäre und dass sie den Zeugen hierzu prozessordnungsgemäß (also - da eine der anerkannten Ausnahmen nicht vorliegt - unter Angabe seiner Privatanschrift) benannt hätte. Schon am Vortrag fehlt es. Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hatte, dass es die Anlageabsicht des Klägers nunmehr für unstreitig halte, hat die Beklagte (GA 137) nur vorgetragen, es bleibe bestritten, dass der Kläger damals das Anlageziel Altersvorsorge verfolgt und dem Zeugen P... eine entsprechende Vorgabe gemacht habe. 61 Zur inneren Tatseite hatte das Landgericht aber bereits Beweis erhoben, und auch ohne eine ausdrückliche Vorgabe sind Anlageberater und -vermittler gleichermaßen gehalten, die Anlageabsicht des Anlageinteressenten zu erfragen. 62 Die Beklagte legt außerdem zwar den Fokus auf die Steuersparabsicht des Klägers, räumt aber ein, dass der Kläger eine langfristig sichere Anlage gewünscht habe. Alles andere wäre bei einer Immobilienfondsbeteiligung ganz außergewöhnlich und könnte nur bei besonderen Anknüpfungstatsachen festgestellt werden, die hier aber fehlen. 63 Außerdem ist die Altersvorsorge in dem Verkaufsprospekt K 1, der zur Überzeugung des Senats Grundlage der Beratung war, als Zielsetzung genannt, und die Warnungen vor einem voreiligen Verkauf der Beteiligung zeigen gleichfalls, dass die Anlage als langfristiges Investment angeboten wurde, also auf der Geschäftsgrundlage einer langfristigen Sicherheit für den Anleger. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen aus dem von der Beklagten vorgelegten Prospekt (CBH 1 - dort S. 5). d) 64 Die Ausführungen der Beklagten zum Verkaufsprospekt als Anknüpfungstatsache gehen schon an den Urteilsgründen vorbei, indem das Landgericht auch auf den nach dem Vortrag der Beklagten dem Kläger vorgelegten Prospekt CBH 1, S. 5 - GA 57 - verwiesen hat, der entgegen dem ausdrücklichen Vortrag der Beklagten eine entsprechende Passage enthält. Dazu kommt, dass die Beklagte in der Klageerwiderung nur so unpräzise zum Zeitpunkt der Übergabe des Prospekts K 1 vorgetragen hat (Ende April), dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er vor der Vertragsunterzeichnung (22. April 1998) übergeben wurde. Ein wirksames Bestreiten ist darin nicht zu sehen. 3. 65 Darüber dass die streitgegenständliche Anlage für einen auf Altersvorsorge bedachten Anleger wegen des Risikos eines Totalverlustes nicht interessengerecht war, streiten die Parteien nicht mehr (vgl. schon den landgerichtlichen Hinweis vom 01. Februar 2012 - GA 116). 66 Die erstinstanzlich noch herangezogene Stellungnahme der G.U.B. wird im Berufungsverfahren nicht mehr als Beleg ins Feld geführt. Sie war auch ungeeignet, die tatsächlich vorhandenen Verlustrisiken zu beseitigen. B 67 Seinen weiteren Vortrag zu Beratungsfehlern (vgl. schon oben) in Gestalt von Aufklärungsversäumnissen verbindet der Kläger nicht mit einer Verfahrensrüge. Seine dahingehenden Angriffe können also nur insoweit zum Zuge kommen, wie das Landgericht sich mit Prospektfehlern in dem Prospekt K 1 befasst hat. Soweit sie hingegen im zweiten Rechtszug neu sind, sind sie nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, da verspätet und nicht nach einem der gesetzlichen Ausnahmetatbestände zuzulassen. C 68 Jedoch rügt der Kläger zu Recht, dass das Landgericht jeglichen Prospektfehler verneint hat. 1. 69 Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, bei juris Rz. 12; vom 05. März 2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734, Rn. 14; und vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Rn. 9). 2. 70 Die Aufklärung über die fehlende Veräußerbarkeit in dem Prospekt reicht auch unter Berücksichtigung dessen, was der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 (III ZR 293/12, bei juris Rz. 13), ausgeführt hat, nicht aus. 71 Zwar zitiert der Kläger diesbezüglich den Prospekt K 1 fehlerhaft. Denn auf den Obersatz folgt der Hinweis, dass es einen „geregelten An- und Verkaufsmarkt“ nicht gibt. Der Obersatz suggeriert gleichwohl nicht nur eine rechtliche Möglichkeit, die Beteiligung jederzeit zu verkaufen, sondern auch eine faktische. Dieser Eindruck wird trotz der nachfolgenden Einschränkung nicht aufgehoben, weil diese Einschränkung ihrerseits sofort wieder entwertet wird durch die Zusage, die Emissionshäuser und die Geschäftsführer würden bei der Veräußerung unterstützend helfen. Der Kern ist aber, dass es nicht nur keinen geregelten Markt für solche Beteiligungen gab, sondern praktisch überhaupt keinen, wovon schon das Landgericht ausgegangen ist. 72 Dagegen hilft auch eine Unterstützung des Verkaufswilligen durch die im Prospekt genannten nichts. Denn sie können zwar auf einem bestehenden Markt infolge besserer Kenntnisse einen Verkauf fördern, einen validen Zweitmarkt aber nicht selbst schaffen. 3. 73 Auch das Haftungsrisiko ist in dem Prospekt nicht korrekt dargestellt. Die Bezeichnung „einzelne Gesellschafter“ (K 1 - S.12) ist unklar, und die Darstellung, dass die Vollmachtbeschränkung des Geschäftsführers die Anteilseigner vor einer rechtsgeschäftlichen Haftung schützt, geht für die Fälle der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht fehl. 74 Tritt eine Verpflichtung im Außenverhältnis ein, so bleibt dem Anleger nur ein möglicherweise nicht werthaltiger Regressanspruch, auf den es aber nicht ankommt, weil sich der Prospektfehler rechtlich bereits mit der Verpflichtung selbst ausgewirkt hat. 4. 75 Hingegen greift der Vortrag zur Verwendung des Agios nicht durch. Diesbezüglich kann auf das angegriffene Urteil verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.. Außerdem mutmaßt die Berufung zur Provisionierung nur. D 76 Die Ansprüche des Klägers sind jedenfalls nicht sämtlich verjährt; auch nicht wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsgrenze. 1. 77 Die vom Landgericht herangezogenen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Verjährungsbeginn gehen zurück auf § 852 Abs. 2 BGB a.F.. Der Bundesgerichtshof, in Sonderheit der für das Deliktsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat in ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Kenntnis des Gläubigers gestellt (vgl. BGH, Urteile vom 01. April 2003 - XI ZR 385/02, NJW-RR 2003, 923, 924; vom 06. November 2007 - VI ZR 182/06, VersR 2008, 129, 130, Rn. 18 ff.; vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07, NJW 2009, 587, 588, Rn. 12, m.w.N. und vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11, NJW 2012, 1645, Rn. 14). Eine der Kenntnis gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, MDR 2011, 1349, bei juris Rz. 10 ff., u.H. auf BGH, Urteile vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214, Rn. 13 und 15; vom 08. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395, Rn. 28; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547, Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011, 1144, Rn. 12). 2. 78 In Prospekthaftungs- und Anlageberatungsfällen liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat. Zwar kommt dem Prospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, a.a.O., bei juris Rz. 11; vom 08. Juli 2010 - III ZR 249/09, a.a.O., Rn. 32; Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, VersR 2007, 991, Rn. 17 sowie BGH, Urteile vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, VersR 2008, 74, Rn. 9; vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, bei juris Rz. 17; vom 05. März 2009 - III ZR 302/07, VersR 2010, 764, Rn. 17; vom 05. März 2009 - III ZR 17/08, VersR 2010, 112, Rn. 12; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, Rn. 24 und vom 21. März 2005 - II ZR 310/03, NJW 2005, 1784, 1787 f.). 79 Es liegt zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse seines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, die viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, MDR 2011, 1349, bei juris Rz. 11; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, a.a.O. und vom 08. Juli 2010 - III ZR 249/09, a.a.O., 33). 80 Da die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die den Beginn und den Ablauf der Verjährung maßgeblichen Umstände trägt (s. etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1, 11, Rn. 32; vom 03. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578, Rn. 25; vom 23. September 2008 a.a.O., Rn. 15 und vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 20), ist sie grundsätzlich auch gehalten, zum Vorliegen aller subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzutragen; erst auf Grund eines solchen Vortrags obliegt es dann dem Anspruchsinhaber, seinerseits an der Aufklärung mitzuwirken und etwa darzulegen, was er zur Ermittlung der erforderlichen Tatsachen unternommen hat (BGH, Urteile vom 28. Februar 2012, a.a.O., und vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11, MDR 2013, 404, bei , juris Rz. 13 f.). 3. 81 Die Verjährung ist für jede anspruchsbegründende Vertragsverletzung gesondert zu prüfen. 4. 82 An diesem Maßstab gemessen ist die Klage nicht wegen Verjährung abzuweisen. Dahinstehen kann, ob mit dem Landgericht davon auszugehen ist, dass Ansprüche des Klägers aus der Untauglichkeit der vermittelten Anlage als Alterssicherung mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt sind, wobei einzig das Wissen des Klägers darum, dass das Unternehmen, an dem er sich beteiligt hatte, in Schieflage geraten war, so gewichtig ist, dass dem Kläger daraus hätte klar werden müssen, dass die Beteiligung nicht als Altersvorsorgebeitrag geeignet war. Hingegen reicht die Kenntnis von der Insolvenz der Generalmieterin hierfür ebenso wenig aus wie die anderen vom Landgericht aufgezeigten Umstände für sich allein (namentlich die Rechenschaftsberichte haben nur geringen Indizwert). Ob in der Gesamtschau von einer Kenntnis oder einer kenntnisgleichen Unkenntnis auszugehen wäre, kann aber letzten Endes offen bleiben, denn die Erkenntnisse des Klägers erfassen nicht die Ansprüche aus dem fehlerhaften Prospekt. Bezüglich der fehlenden Fungibilität und der Haftungsrisiken ist nicht erkennbar, dass der Kläger aus diesen Umständen oder anderweitig in verjährungsrelevanter Zeit erkannt habe oder hätte erkennen müssen, dass der Prospekt fehlerhaft war. F 83 Damit stehen dem Kläger aus dem Gesichtspunkt Vertragspflichtverletzung, welche die Beklagte zu vertreten hat, die geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung, auf Freistellung und auf Schadensersatz dem Grunde nach zu. G 84 Zur Höhe kann der Senat noch nicht durchgängig entscheiden. Die Beklagte hat hierzu nicht nur rechtliche Ausführungen gemacht, sondern - bereits in ihrer Klageerwiderung auf S. 14/16 - Angaben des Klägers bestritten. Das Landgericht hat den Klagevortrag zur Anspruchshöhe insgesamt im streitigen Parteivortrag aufgeführt. 85 Dem Kläger wird aufgegeben, seinen Vortrag zur Schadenshöhe binnen Monatsfrist im Hinblick auf die gerichtlichen Hinweise zu ordnen und unter ordnungsgemäßem Beweisantritt vorzutragen, wobei er auch die rechtlichen Ausführungen der Beklagten zu berücksichtigen hat. Zu Auswirkungen des Steuerrechts auf Ansprüche des Klägers verweist der Senat auf BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, MSR 2013, 290, bei juris Rz. 10 ff., m.w.N.. 86 Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er einen entgangenen Gewinn, sofern der Vortrag des Klägers eine hinreichende Grundlage bietet, nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen wird. 87 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls zur Beweisaufnahme wird von Amts wegen bestimmt werden. III. 88 Den Streitwert schätzt der Senat nach §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. 89 Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.Selbst wenn zur Frage einer hinreichenden Aufklärung über die Haftungsrisiken divergierende gleich- oder höherrangige Rechtsprechung vorläge, wäre im Falle des Wegfalls dieses Begründungsstranges das Urteil gleich ausgefallen, beruhte also nicht auf der Divergenz.