Beschluss
1 Ws 166/13
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart wird der Beschluss des Landgerichts - 3. Große Jugendkammer - Stuttgart vom 8. August 2013 aufgehoben. 2. Gegen den Angeklagten M. wird Haftbefehl erlassen. 3. Die Angeklagten K. und M. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe I. 1 Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat unter dem 28. Juni 2013 gegen K. als Heranwachsenden und M. und O. als Erwachsene vor dem Landgericht - Jugendkammer - Stuttgart Anklage erhoben. Den drei Angeklagten wird vorgeworfen, sie hätten im Rahmen einer gegen die Gruppierung der „R.“ gerichteten Vergeltungsaktion, die von der Gruppierung der „B.“ in der Nacht vom 21. auf den 22. Januar 2013 in der S. Innenstadt vor der Bar „S.“ ausgeführt worden sei, einen gemeinschaftlichen versuchten Mord, tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, zum Nachteil von Z., der der Gruppierung der „R.“ nahe stehe, begangen. Dem Angeklagten M. wird darüber hinaus ein Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last gelegt. 2 Der Angeklagte K. befindet sich in vorliegender Sache seit 11. April 2013 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 10. April 2013 ununterbrochen in Untersuchungshaft. In dem Haftbefehl wurde das versuchte Tötungsdelikt zum Nachteil des Zeugen Z. noch als versuchter Totschlag gewertet. Hinsichtlich des Angeklagten M., der sich seit 15. März 2013 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm vom 15. März 2013 in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet, hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart beantragt, Haftbefehl wegen der in der Anklage vom 28. Juni 2013 bezeichneten Tat zu erlassen. 3 Mit Beschluss vom 26. Juli 2013 ordnete die 3. Große Jugendkammer die Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährlichkeit der dem Zeugen Z. beigebrachten Stichverletzungen an. Ferner ersuchte die Jugendkammer die Staatsanwaltschaft um Durchführung von weiteren Zeugenvernehmungen. Mit Schreiben des Vorsitzenden der Jugendkammer vom selben Tag wurde der Präsident des Polizeipräsidiums … gebeten, Namen und ladungsfähige Anschriften von zwei Auskunftspersonen mitzuteilen. 4 Mit Beschluss vom 26. Juli 2013 eröffnete die 3. Große Jugendkammer das Hauptverfahren gegen den Angeklagten K. vor der Jugendkammer, ließ insoweit die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 28. Juni 2013 zur Hauptverhandlung vor der Jugendkammer zu und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Hinsichtlich der Angeklagten M. und O. trennte die Kammer das Verfahren ab, eröffnete das Hauptverfahren vor dem Landgericht Stuttgart - Schwurgerichtskammer - als dem für erwachsene Angeklagte zuständigen Gericht und ließ die Anklage vom 28. Juni 2013 zur Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart zu. Gegen die Abtrennung des Verfahrens gegen die beiden erwachsenen Angeklagten und die im Umfang der Abtrennung erfolgte Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Schwurgerichtskammer legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 7. August 2013 - 1 Ws 156/13 - hob der Senat den Beschluss der Jugendkammer vom 26. Juli 2013 auf - soweit er von der Staatsanwaltschaft angefochten worden war - und eröffnete das Verfahren gegen die Angeklagten M. und O. vor der 3. Großen Jugendkammer. 5 Mit Verfügung des Vorsitzenden der 3. Großen Jugendkammer vom 8. August 2013 wurde Termin zur Hauptverhandlung jeweils ganztags bestimmt auf den 1. Oktober mit Fortsetzung am 15. und 29. Oktober, 8., 14., 22. und 29. November sowie 6., 13. und 20. Dezember 2013. Auf die ersten sechs Hauptverhandlungstage wurden jeweils Zeugen geladen, verbunden mit der Ankündigung, dass weitere Zeugen entsprechend dem Verlauf der Hauptverhandlung nachgeladen würden. An den ersten beiden Hauptverhandlungstagen, an denen u.a. die Vernehmung des geschädigten Zeugen Z. stattfinden soll, wird der rechtsmedizinische Sachverständige teilnehmen. 6 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. August 2013 hat die 3. Große Jugendkammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 10. April 2013 gegen den Angeklagten K. aufgehoben und die Vollziehung dieser Entscheidung für die Dauer des - von der Staatsanwaltschaft zuvor angekündigten - Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Ferner hat die Jugendkammer den mit der Anklageschrift vom 28. Juni 2013 gestellten Antrag, Haftbefehl gegen den Angeklagten M. zu erlassen, abgelehnt. Zur Begründung führt die Kammer unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 17. Januar 2013 (2 BvR 2098/12) aus, dass sie aufgrund ihrer Gesamtbelastung nicht in der Lage sei, das Hauptsacheverfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Verhandlungsdichte zu führen, und infolgedessen die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten K. und die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten M. unzulässig seien. Zur Belastungssituation der 3. Großen Strafkammer ist in dem Beschluss ausgeführt: 7 „Die zum Zeitpunkt des Anklageeingangs geschäftsplanmäßig mit 2,5 AKA (Vors. Richter am LG … (1/1), Richter am LG … (1/2) und Richterin am LG … (1/1) besetzte 3. Strafkammer hat seit dem 11.06.2013 ein Großverfahren gegen 11 Angeklagte wegen des Tatvorwurfs des vollendeten Mordes in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord in 9 tateinheitlichen Fällen und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in 8 tateinheitlichen Fällen (3 KLs 115 Js 35416/13) zu führen. In diesem Verfahren 3 KLs 115 Js 35416/13 sind alle Angeklagten in Haft; das Hauptverfahren ist mittlerweile eröffnet und Hauptverhandlungstermine sind ab dem 16.09.2013 jeweils an Montagen und Mittwochen bislang bis nach Ostern 2014 - mit Ausnahme der jeweils zweiwöchigen Weihnachtsferien und der Osterferien - bestimmt. Die Strafkammer wird insoweit besetzt sein mit Vors. Richter am LG …, Richter am LG … - dessen AKA von ½ insoweit nahezu ausgeschöpft ist -, Richterin am LG … und Richter am LG … (letzterer als Ergänzungsrichter). 8 Der Eingang der vorliegend verfahrensgegenständlichen Anklage 114 Js 11545/13 am 02.07.2013 gab Anlass zur Überlastungsanzeige der 3. Strafkammer am 04.07.2013 an das Präsidium des Landgerichts Stuttgart. In Reaktion hierauf wurde durch Präsidiumsbeschluss vom 22.07.2013 die Überlastung der 3. Strafkammer festgestellt, eine weitere, mittlerweile am 17.07.2013 eingegangene Haft-Anklagesache an den Turnus zurückgegeben und die 3. Strafkammer hinsichtlich weiterer Anklagen, in denen Untersuchungshaft vollzogen wird, aus dem Turnus genommen. Zudem wurde der 3. Strafkammer Herr Richter am LG … mit bislang 3/8 AKA als weiteres Kammermitglied in der Funktion als Beisitzer und Ergänzungsrichter im Verfahren 3 KLs 115 Js 35416/13 zugewiesen. Seine Zuweisung mit weiteren 3/8 AKA wurde in Aussicht gestellt und wird voraussichtlich mit Wirkung vom 01.09.2013 erfolgen. 9 […] 10 Die Strafkammer verkennt hierbei nicht, dass die […] Terminierung mit einer Verhandlungsdichte von regelmäßig nur einem Sitzungstag pro Woche dem für eine Haftsache notwendigen, verfassungsmäßig geschützten Beschleunigungsgebot schon im Ansatz nicht entspricht. Allerdings ist den mit dem vorliegenden Verfahren befassten Mitgliedern der 3. Strafkammer (Vors. Richter am LG …, Richterin am LG … und Richter am LG …) eine dichtere, dem Verfassungsgebot entsprechende Terminierung der vorliegenden Haftsache nicht möglich. 11 Alle drei befassten Richter befinden sich nämlich im gesamten Terminierungszeitraum an allen Montagen und Mittwochen bereits in der o.g. Schwurgerichts-Hauptverhandlung 3 Kls 115 Js 35416/13 gegen 11 Angeklagte. Würde das vorliegende Verfahren 3 Kls 114 Js 11545/13 verfassungsgemäß beschleunigt - d.h. mit anzustrebenden zwei Sitzungstagen pro Woche - geführt, würde dies bedeuten, dass die befassten Richter sich an vier von fünf Werktagen in zwei anspruchsvollen Schwurgerichtsverfahren in der Sitzung befinden. Eine der Bedeutung der beiden Schwurgerichtssachen jeweils angemessene Vor- und Nachbereitung der Beweisaufnahme wäre an dem einen verbleibenden Werktag pro Woche nicht zu leisten und von vornherein illusorisch, zumal die 3. Strafkammer über die anhängigen erstinstanzlichen Verfahren hinaus weiterhin Berufungen und Beschwerden in vollem Umfang zugeteilt bekommt und zu bearbeiten hat.“ 12 Der von der Staatsanwaltschaft am 9. August 2013 eingelegten Beschwerde hat die Jugendkammer nicht abgeholfen. II. 13 Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist in vollem Umfang begründet. Die Jugendkammer hätte den gegen den Angeklagten K. bestehenden Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 10. April 2013 nicht aufheben dürfen (unter 1.). Auch hat die Jugendkammer den in der Anklage vom 28. Juni 2013 gestellten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten M. zu Unrecht abgelehnt (unter 2.). 1. 14 Die in § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO normierten Voraussetzungen, unter denen die Jugendkammer den Haftbefehl des Amtsgerichts gegen den Angeklagten K. hätte aufheben müssen, liegen nicht vor. Denn weiterhin bestehen sowohl dringender Tatverdacht als auch Fluchtgefahr (unter a)). Erhebliche Verfahrensverzögerungen, die eine Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigen könnten, sind weder bislang eingetreten noch für die Zukunft hinreichend deutlich absehbar (unter b)). a) 15 Der Angeklagte K. ist des ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts vom 10. April 2013 vorgeworfenen Verbrechens des gemeinschaftlichen versuchten Totschlags, tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, gemäß §§ 212, 22, 23 Abs. 1 und Abs. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und 5, 25 Abs. 2, 52 StGB i.V. mit §§ 1, 105 JGG dringend verdächtig. Der dringende Verdacht gegen den Angeklagten, der in der Sache bislang keine Angaben gemacht hat, ergibt sich bei der gebotenen vorläufigen Würdigung vor allem aus den Bekundungen der Zeugen Z. und P.. Insoweit verweist der Senat auch auf das in der Anklageschrift vom 28. Juni 2013 dargestellte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (dort unter III.). 16 Es besteht weiterhin Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Im Falle einer Verurteilung muss der Angeklagte K. mit einer empfindlichen Freiheits- oder Jugendstrafe rechnen. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 10. Januar 2013, rechtskräftig seit 18. Januar 2013, u.a. wegen mehrerer Fälle der versuchten und vollendeten räuberischen Erpressung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt; die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung wurde gemäß § 57 Abs. 1 JGG zunächst noch zurückgestellt. Im Falle einer Verurteilung wäre bei Anwendung von Jugendstrafrecht angesichts der schnellen Rückfälligkeit und der zentralen Rolle des Angeklagten K. bei der Tatausführung mit einer sehr deutlichen Aufstockung der bisherigen Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zu rechnen. Bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts wäre mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die schon aufgrund ihrer Höhe nicht zur Bewährung wird ausgesetzt werden können. Dem aus der Straferwartung erwachsenden hohen Fluchtanreiz stehen keine hinreichend tragfähigen beruflichen oder familiären Bindungen gegenüber. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Angeklagte K. aus dem Umfeld der „B.“ gelöst hat; im März 2013 wurde anlässlich einer polizeilichen Kontrolle von Mitgliedern der „B.“ auch der Angeklagte K. einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen; dabei wurden bei ihm ein Tauchermesser und ein Pfefferspray sichergestellt (Bl. 721 LO II). Insgesamt ist nicht damit zu rechnen, dass sich der Angeklagte bei einer Haftentlassung dem Strafverfahren stellen wird. Der Fluchtgefahr kann durch mildere Maßnahmen als der Inhaftierung des Angeklagten nicht wirksam begegnet werden. b) 17 Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind oder wenn solche Verfahrensverzögerungen bereits hinreichend deutlich absehbar sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvR 1850/07 - juris Rn. 5; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 62). Beides ist hier nicht der Fall. Das Verfahren ist bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 8. August 2013 mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden (unter aa)). Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es im weiteren Gang des Verfahrens zu einer mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbaren Verfahrensverzögerung kommen wird (unter bb)). aa) 18 Die polizeilichen Ermittlungen, die bereits unmittelbar nach dem Geschehen am 22. Januar 2013 aufgenommen worden waren, wurden - auch seit dem Zeitpunkt der Verhaftung des Angeklagten K. am 11. April 2013 - mit der gebotenen Beschleunigung geführt. Zur Aufklärung des Geschehens waren umfangreiche Ermittlungen notwendig, namentlich die Vernehmung zahlreicher Zeugen, wobei einige Zeugen zum Teil mehrmals vernommen werden mussten, die Erhebung und Auswertung von Telekommunikationsdaten, die Anfertigung von Lichtbildmappen, die Durchführung von Wahllichtbildvorlagen und Durchsuchungen, die Auswertung von sichergestellten Mobiltelefonen sowie die Sicherung und kriminaltechnische Untersuchung von Spuren (u.a. Patronenhülsen), die am Tatort sichergestellt werden konnten. Die Ermittlungsergebnisse mussten zusammengetragen und aufbereitet werden, so dass unter dem 11. Juni 2013 der kriminalpolizeiliche Abschlussbericht gefertigt werden konnte; dieser wurde zusammen mit der Verfahrensakte am 14. Juni 2013 der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorgelegt. Bereits unter dem 28. Juni 2013 wurde die Anklage verfasst, die am 2. Juli 2013 beim Landgericht Stuttgart einging. Der Vorsitzende der 3. Großen Jugendkammer verfügte am 3. Juli 2013 die Zustellung der Anklageschrift, wobei eine zweiwöchige Einlassungsfrist eingeräumt wurde. Bereits am 26. Juli 2013 wurde das Hauptverfahren gegen den Angeklagte K. eröffnet. Die Hauptverhandlung wird am 1. Oktober 2013 und damit in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2006, 672, 674) innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens beginnen. bb) 19 Eine mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbare Verzögerung ergibt sich nicht daraus, dass die Jugendkammer infolge ihrer derzeitigen Belastungssituation die terminierten Hauptverhandlungstage nicht in kürzeren zeitlichen Intervallen - also mit einer größeren „Verhandlungsdichte“ - durchführen kann. 20 aaa) 21 Für die Beurteilung, ob ein bestimmter Verfahrensablauf dem Beschleunigungsgebot hinreichend Rechnung trägt, existieren keine festen zeitlichen Grenzen. In erster Linie kommt es auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, 198, - juris Rn. 44 und vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 42, jeweils m.w.N.). Zu berücksichtigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB oder § 88 JGG - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 41, und Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 42). 22 Bei absehbar umfangreicheren Verfahren in Haftsachen fordert der Beschleunigungsgrundsatz eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 52; Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 41, jeweils m.w.N.). Kriterien dafür, ab wann ein „absehbar umfangreiches Verfahren“ in diesem Sinne vorliegt, können sich ergeben aus der Anzahl der bisher durchgeführten und/oder für die Zukunft festgesetzten Hauptverhandlungstage (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, StV 2011, 31, zitiert nach juris Rn. 29: 88 Tage; Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 49: 20 Tage; Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 30, 51: 27 Tage) oder aus einer bereits lange dauernden Untersuchungshaft (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O. Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 49; vgl. Beschlüsse vom 19. September 2007, a.a.O. Rn. 4 und vom 24. August 2010, a.a.O. Rn. 1: bei Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren sei es nicht unzumutbar, monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig zu verhandeln). 23 Bei der Beurteilung, ob die auf den gesamten Verhandlungszeitraum bezogene Terminierungsdichte dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz hinreichend Rechnung trägt, ist auch zu berücksichtigen, ob an den Hauptverhandlungsterminen ganztägig verhandelt wird oder möglicherweise nur halbtags oder stundenweise (vgl. BVerfG, NJW 2006, 672, 676: „Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen wird verletzt, wenn […] lediglich an einem Sitzungstag pro Woche für wenige Stunden verhandelt wird und sich die Hauptverhandlung dadurch über Monate hinzieht, ohne dass ein Ende abzusehen wäre“; vgl. auch Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 52). 24 Ergreift das Gericht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen, um eine Haftsache mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen, kann eine Terminierungsdichte von (zunächst) einem Hauptverhandlungstag pro Woche ausreichen, wenn es sich um eine Haftsache handelt, bei der die Hauptverhandlung aus ex ante Sicht als „streitige“ Verhandlung in einer überschaubaren Zahl von Hauptverhandlungstagen durchgeführt werden kann. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot stets und immer dann vorliegt, wenn in Haftsachen nur an einem Tag in der Woche eine Hauptverhandlung stattfindet, lässt sich der Rechtsprechung des BVerfG - auch der Entscheidung vom 17. Januar 2013 (a.a.O. Rn. 52 f.) - nicht entnehmen (die Rechtsprechung des BVerfG unzulässig verkürzend daher OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - III-3 Ws 424/11 - juris Rn. 76; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2012 - 1 Ws 142/12 - juris Rn. 9). Beispielhaft kommt dies in der Entscheidung des BVerfG vom 23. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 49) zum Ausdruck: Im dortigen Ausgangsfall hatte das Landgericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts durchschnittlich an weniger als einem Tag in der Woche verhandelt; das BVerfG beanstandete, dass das Oberlandesgericht nicht hinreichend geprüft habe, „ob angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft und des seit Beginn der Hauptverhandlung […] bereits verstrichenen Zeitraums die Terminierungsdichte noch angemessen“ sei. 25 bbb) 26 Die Jugendkammer hat in dem angefochtenen Beschluss ausführlich und für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass sie im vorliegenden Verfahren durchschnittlich nicht mehr als einen Hauptverhandlungstag pro Woche durchführen kann. Nach Ansicht des Senats kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Situation der Kammer von einem nicht voraussehbaren und nicht vermeidbaren Engpass auszugehen ist, der - wäre er von kurzer Dauer - eine etwaige Verfahrensverzögerung möglicherweise rechtfertigen könnte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris Rn. 18). Denn gemessen an den unter aaa) dargestellten (verfassungs-)rechtlichen Kriterien ist dem haftrechtlichen Beschleunigungsgebot bei der Bestimmung der Hauptverhandlungstermine in noch ausreichendem Umfang Rechnung getragen worden. 27 Im vorliegenden Verfahren liegt nach dem gegenwärtigen Stand bereits keine „absehbar umfangreiche Hauptverhandlung“ vor, die nach der Rechtsprechung des BVerfG die Durchführung von mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche gebietet. Nach den Planungen der Jugendkammer kann die Hauptverhandlung mit einem entsprechenden Beweisprogramm voraussichtlich an zehn Hauptverhandlungstagen durchgeführt werden; bei Beginn der Hauptverhandlung wird sich der Angeklagte K. knapp sechs Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Der vorliegende Sachverhalt ist daher weder im Hinblick auf die Zahl der Hauptverhandlungstage noch im Hinblick auf die Dauer der bisher verbüßten Untersuchungshaft des Angeklagten K. mit den Fallgestaltungen vergleichbar, in denen das BVerfG eine „absehbar umfangreiche Hauptverhandlung“ angenommen hat. 28 Auch bei zusätzlicher Würdigung der oben dargestellten weiteren Kriterien, anhand derer die Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes zu beurteilen ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die bis Ende Dezember 2013 vorgesehene Terminierungsdichte: Weil sich das Verfahren gegen drei Personen richtet, denen ein gemeinschaftlicher versuchter Mord zur Last gelegt wird, und Rivalitäten zwischen den Gruppierungen „B.“ und „R.“ den Hintergrund des Geschehens bilden, liegt die Komplexität der Rechtssache auf der Hand. Es ist zu sehen, dass sich der Angeklagte K. bei Beginn der Hauptverhandlung knapp sechs Monate in Untersuchungshaft befunden haben wird und bei einer Verurteilung wegen des verfahrensgegenständlichen Tatvorwurfs mit einer sehr deutlichen Freiheitsstrafe bzw. einer nach § 31 JGG gebildeten Jugendstrafe rechnen muss. Angesichts dieser Straferwartung erscheint die Untersuchungshaft, die der Angeklagte K. im Falle einer Verurteilung bis zum voraussichtlichen Ende der Hauptverhandlung bzw. des Strafverfahrens mutmaßlich verbüßt haben wird, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn man ein hypothetisches - d.h. unter Berücksichtigung einer etwaigen künftigen Aussetzung eines Strafrests nach §§ 57 StGB, 88 JGG zu prognostizierendes - Ende einer Freiheitsentziehung in die Bewertung einstellt; aus diesem Grund kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, wie konkret eine vorzeitige Haftentlassung angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten K. überhaupt zu erwarten wäre (vgl. BVerfG StV 2008, 421: mögliche Strafaussetzung sei jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie im konkreten Fall zu erwarten sei). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den anberaumten Terminen um ganztägige Hauptverhandlungstage handelt und der Beginn der Beweisaufnahme bereits frühzeitig vorgesehen ist. Insgesamt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher nicht zu besorgen, dass die mit einer Fortdauer der Untersuchungshaft verbundenen Beeinträchtigungen der Freiheit des Angeklagten K. außer Verhältnis zum staatlichen Strafverfolgungsinteresse stehen. 29 Allerdings vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.). Sollten durch eine zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklung des Verfahrens in erheblichem Umfang weitere Hauptverhandlungstage erforderlich werden und sich die Hauptverhandlung infolgedessen deutlich in das Jahr 2014 hinein verlängern, wird die Kammer gegebenenfalls zu prüfen haben, welche Maßnahmen angesichts der oben unter II. 1. b) bb) aaa) dargestellten verfassungsrechtlichen Kriterien zu ergreifen sein werden. Derzeit ist die weitere Entwicklung, gerade auch im Hinblick auf die Belastungen der Kammer durch das Umfangsverfahren 3 KLs 115 Js 35416/13, nicht absehbar. c) 30 Gemäß § 309 Abs. 2 StPO war auf die begründete Beschwerde der Staatsanwaltschaft der Beschluss der Jugendkammer, soweit er den Haftbefehl gegen den Angeklagten K. aufgehoben hat, aufzuheben. Damit bleibt es dabei, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 10. April 2013 weiterhin die Grundlage für den Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten K. bildet. 2. 31 Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist auch begründet, soweit die Jugendkammer in dem angefochtenen Beschluss vom 8. August 2013 den Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten M. abgelehnt hat. 32 Das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot ist auch dann zu beachten, wenn ein Haftbefehl wegen einer Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft vermerkt ist (BVerfG, StV 2006, 251). Erhebliche Verfahrensverzögerungen, die eine Ablehnung des Antrags auf Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten M. rechtfertigen könnten, sind aber weder bislang eingetreten noch für die Zukunft hinreichend deutlich absehbar. Aus den oben unter II. 1. b) bb) dargestellten Gründen bestehen bereits im Hinblick auf das Strafverfahren gegen den seit vier Monaten inhaftierten Angeklagten K. keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es im weiteren Verfahren zu einer mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbaren Verfahrensverzögerung kommen wird. Hinsichtlich des Angeklagten M., der sich für das vorliegende Verfahren bislang (noch) nicht in Untersuchungshaft befunden hat, kann dann erst recht nichts anderes gelten. 33 Auf die begründete Beschwerde der Staatsanwaltschaft war nach § 309 Abs. 2 StPO neben der Aufhebung des den Haftbefehlsantrag ablehnenden Beschlusses zugleich auch die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen. Weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten M. vorliegen, hat der Senat Haftbefehl erlassen. III. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. KK-Gieg, 6. Aufl., § 473 Rn. 5; LR-Hilger, 26. Aufl., § 473 Rn. 12). Angesichts der geringen Kosten des Beschwerdeverfahrens bestand kein Anlass, beim Angeklagten K. von einer Auferlegung von Kosten nach § 74 JGG i.V. mit § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG abzusehen.