Beschluss
8 W 271/13
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5. Juni 2013, Az. 3 T 158/11, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Schuldnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe I. 1 Mit Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 12. Juli 2011, Az. 2 IN 101/11, wurde der Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig abgewiesen und der Verfahrenswert für die Gerichtskosten gemäß § 58 Abs. 2 GKG auf 269.557,52 EUR festgesetzt. Die Gläubigerin hatte sich einer in dieser Höhe gerichtlich nicht geltend gemachten Forderung berühmt und den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit angegeben. Auf das substantiierte Bestreiten sowohl des Bestehens der Forderung als auch des Insolvenzgrundes kam die Gläubigerin ihrer Pflicht zur Glaubhaftmachung nicht nach. 2 Unter Zugrundelegung der Bilanz der Schuldnerin zum 31. Dezember 2010 mit festgestellten Aktiva von 321.411.020,74 EUR beantragte diese den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren für ihre Vertretung auf 30 Millionen EUR festzusetzen, was mit Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 23. Oktober 2011, Az. 2 IN 101/11, geschah. 3 Gegen die am 7. November 2011 zugestellte Entscheidung hat die Gläubigerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten am 21./22. November 2011 sofortige Beschwerde erhoben und zugleich mitgeteilt, dass über ihr Vermögen am 1. September 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der Insolvenzverwalter hat mit Erklärung vom 20. März 2013 erklärt, dass die Beschwerdeeinlegung für ihn erfolgt sei. Hierüber besteht im Übrigen zwischen den Parteien kein Streit mehr. 4 Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Auffassung, dass auch für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin der Gegenstandswert lediglich mit 269.557,62 EUR festgesetzt werden könne. 5 Dieser Rechtsmeinung hat sich das Landgericht Ulm in dem Beschluss vom 5. Juni 2013, Az. 3 T 158/11, angeschlossen und zugleich die weitere Beschwerde zugelassen. 6 Die Schuldnerin hat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten gegen die am 13. Juni 2013 zugestellte Entscheidung am 27./28. Juni 2013 weitere Beschwerde erhoben mit dem Ziel der Festsetzung des Gegenstandswerts für ihre Tätigkeit auf 30 Millionen EUR. 7 Der Insolvenzverwalter ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und das Landgericht hat die Akten ohne Abhilfe mit Beschluss vom 9. August 2013 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 8 Im einzelnen wird zur Darstellung des Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Göppingen vom 23. Oktober und 12. Dezember 2011 sowie des Landgerichts Ulm vom 5. Juni 2013 verwiesen. II. 9 Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss des Landgerichts zugelassene weitere Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt (§ 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3 RVG). Sie war dennoch als unzulässig zu verwerfen, weil es der Schuldnerin an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 30 Millionen EUR fehlt. 10 Für die gerichtliche Wertfestsetzung nach der Sonderbestimmung des § 28 RVG gilt § 33 RVG (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, § 28 RVG Rn. 12; Wolf in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar, RVG, 6. Auflage 2012, § 28 RVG Rn. 2). 11 Unabhängig von dem in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG geregelten Antragsrecht nicht nur des Rechtsanwalts, sondern auch seines Auftraggebers und unabhängig von der Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 33 Abs. 6 S. 1 RVG wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage der Bestimmung des Gegenstandswerts gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 RVG für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 RVG-VV des im Auftrag des Schuldners tätigen Rechtsanwalts nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 GKG) bei Zurückweisung des Gläubigerantrags auf Insolvenzeröffnung ist bezüglich der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht nur deren fristgerechte Erhebung (§ 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3 RVG) – hier am letzten Tag der zweiwöchigen Beschwerdefrist –, sondern auch – wie bei jedem Rechtsmittel – das Rechtsschutzinteresse bzw. das Vorhandensein einer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung zu überprüfen. 12 An der "Beschwer an sich" fehlt es aber immer, wenn die Partei eine Streitwerterhöhung erstrebt oder der Prozessbevollmächtigte eine Streitwertermäßigung. Die Partei würde sich dadurch höheren Vergütungs- und Erstattungsansprüchen aussetzen, der Anwalt würde Einbußen seiner Vergütung erreichen. Keine Partei hat aber ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel ihrer Verschlechterung (Mayer, a.a.O., § 33 RVG Rn. 14; E. Schneider in Schneider/Wolf, a.a.O., § 33 RVG Rn. 59). 13 Dies gilt hier umso mehr, als über das Vermögen der nach dem Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 12. Juli 2011, Az. 2 IN 101/11, erstattungspflichtigen Gläubigerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und damit letztlich eine Realisierung der beim Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin angefallenen Anwaltskosten nicht möglich und demzufolge die Schuldnerin als Auftraggeberin mit diesen belastet sein wird. 14 Die weitere Beschwerde vom 27. Juni 2013 wurde aber ausdrücklich namens und in Vollmacht der Schuldnerin eingelegt – und nochmals betont: "Die Schuldnerin als Beschwerdeführerin der weiteren Beschwerde…" – mit dem Ziel der Erhöhung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten von 269.557,52 EUR auf 30 Millionen EUR, woraus sich eine Verschlechterung, d.h. eine Mehrbelastung der Schuldnerin in Höhe von 89.346 EUR netto ergibt (1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 RVG-VV aus dem Gegenstandswert von 30 Millionen EUR = 91.516 EUR und aus dem Gegenstandswert von 269.557,52 EUR = 2.170 EUR). 15 Auf diese Rechtslage wurde die Schuldnerin durch die Verfügung der Berichterstatterin vom 20. August 2013 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hingewiesen. 16 Sie hat hierauf mit Schriftsatz vom 30. August 2013 dargelegt, dass ihrem Verfahrensbevollmächtigten eine Honorierung nach den gesetzlichen Gebührensätzen des RVG zustehe, mindestens jedoch eine Vergütung nach dem tatsächlich anfallenden Zeitaufwand zu dem zwischen ihr und der Kanzlei vereinbarten Regelstundensatz von netto 210 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Dementsprechend habe sich die Kostennote vom 1. August 2011 auf 5.771,50 EUR (23 h à 210 EUR = 4.830 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 20 EUR und 19 % Umsatzsteuer von 921,50 EUR) belaufen. Dieser Betrag sei am 23. August 2011 bezahlt worden. Die lediglich mündlich getroffene Vergütungsabrede, die damit nicht den formalen Anforderungen des § 3a RVG genüge, sei unschädlich im Hinblick auf die Regelungen in §§ 4b S. 2 RVG und 814 BGB. 17 Zutreffend ist, dass die Rechtsprechung und Literatur überwiegend von dem Grundsatz, dass weder die Partei selbst noch der Rechtsanwalt für die Partei eine Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts einlegen können, eine Ausnahme zulässt, wenn die Partei mit ihrem Anwalt eine bestimmte höhere Vergütung oder die Berechnung der Gebühren nach einem bestimmten höheren Streitwert vereinbart hat. Denn dann ist sie daran interessiert, die gesetzlichen Gebühren ihres Anwalts (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO) in die Nähe der vereinbarten Vergütung zu bringen (Mayer, a.a.O., § 32 RVG Rn. 87 und Rn. 121, § 33 RVG Rn. 14; Pukall in Mayer/Kroiß, 5. Auflage 2012, § 32 RVG Rn. 50; Bayerischer VGH NVwZ-RR 1997, 195; Sächsisches OVG NVwZ-RR 2006, 654; OLG Frankfurt BeckRS 2009, 26390, mit Anm. von Hans-Jochem Mayer, FD-RVG 2009, 290781; OLG Frankfurt BeckRS 2012, 10980; OVG Greifswald BeckRS 2013, 49389; je m.w.N.; a.A. OLG Köln NJOZ 2012, 931, mit Anm. von Hans-Jochem Mayer, FD-RVG 2011, 325093). 18 Die Partei wird diesen Ausnahmefall jedoch bei Einlegung der eigenen Beschwerde behaupten und durch Vorlegung der Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) nachweisen müssen (Mayer, a.a.O., § 32 RVG Rn. 121, m.w.N.). 19 Eine solche vom Gesetzgeber ausdrücklich unter die Formvorschrift des § 3a Abs. 1 RVG gestellte Vergütungsvereinbarung wird aber von der Schuldnerin weder behauptet noch nachgewiesen. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass die mündliche Absprache, die hierauf beruhende Kostennote und die in Kenntnis der Rechtslage erfolgte Zahlung ausreichend seien, um das Vorliegen des von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmefalls bejahen zu können. 20 Dem kann – auch in Anbetracht der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 13. August 2009, Az. 6 W 182/08, BeckRS 2009, 26390 – nicht gefolgt werden. Hierdurch würde eine Ausnahme von der Ausnahme, zumindest aber eine nicht mehr kontrollierbare und damit der Rechtssicherheit zuwiderlaufende "Aufweichung" der Ausnahme zugelassen. Denn das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses könnte jederzeit dadurch manipuliert werden, dass freiwillig Honorarzahlungen über den sich aus der angefochtenen Streitwertfestsetzung ergebenden gesetzlichen Gebühren vorgenommen würden, die der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber gerade nicht zu fordern berechtigt wäre, weil es hierzu einer Vergütungsvereinbarung in der Form des § 3a Abs. 1 RVG bedarf. 21 Im Übrigen läge ein etwaiges aus der erfolgten Zahlung von 5.771,50 EUR hergeleitetes Rechtsschutzinteresse der Schuldnerin nicht in einer Festsetzung eines Gegenstandswertes von 30 Millionen EUR, da sich hieraus ein Vergütungsanspruch ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von netto 91.516 EUR ergeben würde und nicht lediglich von 5.771,50 EUR. Ob sie diesen Betrag aus der Insolvenzmasse oder vom Geschäftsführer der Gläubigerin jemals würde realisieren können, ist eher unwahrscheinlich, aber auch nicht entscheidungserheblich. 22 Nachdem der von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahmefall einer formwirksam getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht gegeben ist, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Schuldnerin für die vorliegende Beschwerde mit dem Ziel der Heraufsetzung des Gegenstandswerts das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weswegen ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen war. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1812 GKG-KV (E. Schneider in Schneider/Wolf, a.a.O., § 33 RVG Rn. 162; Mayer, a.a.O., § 33 RVG Rn. 12) und auf § 33 Abs. 9 RVG. 24 Ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).