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Beschluss

11 UF 273/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anrechte aus einer betrieblichen Direktversicherung, die vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gepfändet wurden, sind in entsprechender Anwendung des §19 Abs.1 VersAusglG nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung zu unterwerfen. • Pfändung eines künftigen Auszahlungsanspruchs führt zu einem Zahlungsverbot des Versorgungsträgers (§§829 ZPO, 135, 136 BGB) und verändert die Rechtslage der Anrechte, die bei der Teilung zu berücksichtigen ist. • Eine interne Teilung belasteter Anrechte kann das Sicherungsrecht des Pfändungsgläubigers beeinträchtigen und führt zu Abwicklungsrisiken; daher ist eine schuldrechtliche Ausgleichsregelung (§224 Abs.4 FamFG, §20 VersAusglG) vorzusehen, solange die Wirkung der Pfändung nicht feststeht. • Die Beschwerde ist zulässig, weil der Versorgungsträger durch die vom Familiengericht getroffene Regelung in seiner Rechtsstellung betroffen ist (§59 FamFG).
Entscheidungsgründe
Gepfändete Direktversicherungsanrechte bleiben bei Scheidung vom Wertausgleich ausgenommen • Anrechte aus einer betrieblichen Direktversicherung, die vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gepfändet wurden, sind in entsprechender Anwendung des §19 Abs.1 VersAusglG nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung zu unterwerfen. • Pfändung eines künftigen Auszahlungsanspruchs führt zu einem Zahlungsverbot des Versorgungsträgers (§§829 ZPO, 135, 136 BGB) und verändert die Rechtslage der Anrechte, die bei der Teilung zu berücksichtigen ist. • Eine interne Teilung belasteter Anrechte kann das Sicherungsrecht des Pfändungsgläubigers beeinträchtigen und führt zu Abwicklungsrisiken; daher ist eine schuldrechtliche Ausgleichsregelung (§224 Abs.4 FamFG, §20 VersAusglG) vorzusehen, solange die Wirkung der Pfändung nicht feststeht. • Die Beschwerde ist zulässig, weil der Versorgungsträger durch die vom Familiengericht getroffene Regelung in seiner Rechtsstellung betroffen ist (§59 FamFG). Die Ehe wurde geschieden; im Versorgungsausgleich teilte das Familiengericht intern drei Anrechte des Mannes aus Direktversicherungen bei der S. Versicherung und übertrug jeweils Kapitalwerte an die Ex-Frau. Die S. Versicherung legte Beschwerde ein, weil die betreffenden Ansprüche des Mannes vor der Entscheidung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einer Bank zwecks Zwangsvollstreckung belastet waren. Die Bank berief sich auf ein tituliertes Forderungsrecht in Höhe von 84.749,85 EUR; die Versicherungswerte lagen insgesamt bei rund 90.000 EUR. Die Beteiligten äußerten sich, und das Gericht zog die Akten des Pfändungsverfahrens bei. Streitpunkt war, ob die gepfändeten, intern teilbaren Anrechte in den Wertausgleich einzubeziehen sind oder wegen der Pfändung ausgenommen werden müssen. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde der Versorgungsträgerin ist nach §§58 ff., §59 FamFG zulässig, da ihre Rechtsstellung durch die erstinstanzliche Entscheidung beeinträchtigt ist. • Sachliche Einordnung: Die streitigen Anrechte unterfallen dem Versorgungsausgleich nach §2 Abs.2 Nr.3 VersAusglG; die Ehezeitanteile sind anhand der Auskünfte der Versicherung feststellbar. • Wirkung der Pfändung: Durch Pfändung des künftigen Auszahlungsanspruchs besteht ein Zahlungsverbot des Versorgungsträgers (§§829 Abs.1 ZPO, 135, 136 BGB), sodass Leistungen an den Berechtigten verhindert würden; die Pfändung ist als rechtliche Veränderung vor Schluss der Entscheidung zu berücksichtigen (§§5 Abs.2 Satz2, 19 Abs.1 Satz2 VersAusglG). • Rechtliche Problematik der internen Teilung belasteter Anrechte: Eine interne Teilung würde das Sicherungsrecht beeinträchtigen, Abwicklungsrisiken schaffen und die Rechtsposition des Pfändungsgläubigers in Frage stellen; zusätzlich vermindern sich die Sicherheiten durch abzuziehende Teilungskosten nach §13 VersAusglG i.V.m. Teilungsordnung. • Entsprechende Anwendung von §19 Abs.1 VersAusglG: Wegen der Unsicherheit, ob und in welchem Umfang der Pfändungsgläubiger seine Rechte im Versicherungsfall durchsetzt, ist das Anrecht "der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt"; daher ist in entsprechender Anwendung von §19 Abs.1 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung zu unterlassen. • Folgen der Ausnahmeregelung: Die gepfändeten Anrechte verbleiben beim ausgleichspflichtigen Ehegatten und dienen gegebenenfalls als Grundlage für eine schuldrechtliche Ausgleichsregelung in Form einer Ausgleichsrente (§224 Abs.4 FamFG, §20 VersAusglG). • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§70 Abs.1 Nr.1,2 FamFG). Der Beschluss des Amtsgerichts wurde in den Ziffern zur internen Teilung der bei der S. Versicherung bestehenden Anrechte geändert: Ein Wertausgleich dieser gepfändeten Anrechte bei der Scheidung findet nicht statt. Gründe sind die durch die Pfändung entstandene Rechtslage mit Zahlungsverbot des Versorgungsträgers, die damit verbundenen Abwicklungsrisiken und die Beeinträchtigung des Sicherungsrechts des Pfändungsgläubigers. Die betroffenen Anrechte bleiben daher beim ausgleichspflichtigen Ehegatten und können allenfalls zu schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen der Ex-Ehegattin führen (Ausgleichsrente). Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.