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Beschluss

1 Ws 178/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO bleibt im Stadium des § 111i StPO das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht zuständig. • § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO knüpft die Zuständigkeit an die Kompetenz zur Entscheidung über den dinglichen Arrest; im Stadium des § 111i StPO folgt daraus die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts auch für Zulassungsanträge. • Die Zuständigkeitsregelung des § 162 Abs. 3 StPO greift nicht unmittelbar für Entscheidungen nach § 111g Abs. 2 StPO im Stadium des § 111i StPO; § 111i StPO stellt eine eigenständige Regelung dar.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit für Zulassung der Arrestvollstreckung im Stadium des § 111i StPO • Für die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO bleibt im Stadium des § 111i StPO das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht zuständig. • § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO knüpft die Zuständigkeit an die Kompetenz zur Entscheidung über den dinglichen Arrest; im Stadium des § 111i StPO folgt daraus die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts auch für Zulassungsanträge. • Die Zuständigkeitsregelung des § 162 Abs. 3 StPO greift nicht unmittelbar für Entscheidungen nach § 111g Abs. 2 StPO im Stadium des § 111i StPO; § 111i StPO stellt eine eigenständige Regelung dar. Die N. GmbH beantragte die Zulassung der Zwangsvollstreckung in bei einer Sparkasse gepfändetes Guthaben des wegen Bandendiebstahls rechtskräftig verurteilten D., um einen titulier­ten Zahlungsanspruch (4.648,48 EUR) durchzusetzen. Im strafgerichtlichen Verfahren hatte das Landgericht Hechingen festgestellt, dass dem Angeklagten aus den Taten 20.216 EUR erlangt wurden, und einen dinglichen Arrest in dieser Höhe angeordnet; aus diesem Arrest wurden Kontoguthaben gepfändet. Die Jugendkammer des Landgerichts Hechingen lehnte den Zulassungsantrag der N. GmbH als unzulässig ab mit der Begründung, zuständig sei nach § 111g Abs. 2 StPO das Amtsgericht. Gegen den Beschluss legte die N. GmbH sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Das OLG prüfte, welches Gericht nach den Vorschriften über Arrest und § 111i StPO für die Entscheidung über Zulassungsanträge zuständig ist. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig; die Beschwerdeführerin ist als Verletzte beschwerdeberechtigt. • Die Jugendkammer war zu Unrecht von Unzuständigkeit ausgegangen. Im Stadium des § 111i Abs. 2 bis 4 StPO bleibt das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht zuständig für Entscheidungen über die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO. • Die Zuständigkeit für Zulassungsanträge ergibt sich aus der in § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO enthaltenen Besonderheit, die an die Kompetenz zur Anordnung oder Fortdauer des dinglichen Arrests anknüpft; dieser Anschluss wird im Stadium des § 111i StPO zugunsten des mit der Sache befassten Gerichts ausgestaltet. • Die allgemeine Zuständigkeitsnorm des § 162 Abs. 3 StPO ist nicht unmittelbar einschlägig für die Entscheidung nach § 111g Abs. 2 StPO im Stadium des § 111i StPO; § 111i StPO bildet insoweit eine selbstständige Regelung, deren Wortlaut und Entstehungsgeschichte den Begriff "Gericht" einheitlich als das mit der Sache befasste Gericht verstehen lassen. • Die gesetzliche Konzeption des § 111i StPO zeigt, dass das Gericht, das die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 trifft und über die Aufrechterhaltung des Arrests nach § 111i Abs. 3 Satz 1 entscheidet, auch für die weiteren damit zusammenhängenden Verfahrensentscheidungen zuständig bleiben soll, insbesondere für Anträge nach § 111g Abs. 2 Satz 1. • Vor diesem Hintergrund besteht für das Zulassungsverfahren kein Anlass, auf die hypothetische Zuständigkeit des Amtsgerichts abzustellen; vielmehr ist im relevanten Verfahrensstadium das mit der Sache befasste Landgericht zuständig. • Mangels Entscheidung in der Sache verweist das OLG die Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an das zuständige Landgericht Hechingen zurück. Die Beschwerde der N. GmbH gegen die Zurückweisung ihres Zulassungsantrags wird stattgegeben; der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 30.07.2013 wird aufgehoben. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass im Stadium des § 111i StPO das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht für die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO zuständig ist, nicht das Amtsgericht. Da die Jugendkammer den Antrag wegen vermeintlicher Unzuständigkeit abgewiesen hatte, konnte das OLG in der Sache nicht selbst entscheiden und verweist die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen zurück. Die Beschwerdeführerin erhält damit die Möglichkeit, ihr Zulassungsbegehren beim zuständigen Landgericht weiter verfolgen zu lassen.