Beschluss
1 Ws 224/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer einer nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung bei Altfällen prüft sich nach Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB in Verbindung mit dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstab.
• Eine psychische Störung i.S.d. Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB kann auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sein, entscheidend ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung und die Kausalität zwischen Störung und Gefährlichkeit.
• Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn aus der psychischen Störung eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass der Betroffene schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird; bloße Eigentumsdelikte oder leichte Gewaltdelikte genügen nicht.
• Bei prognostischen Zweifeln oder fehlender überwiegender Wahrscheinlichkeit schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ist die Maßregel nicht fortzusetzen; geeignete Führungsaufsichtsmaßnahmen sind mögliche Alternativen.
Entscheidungsgründe
Erledigung nachträglicher Sicherungsverwahrung bei fehlender hochgradiger Gefahr • Die Fortdauer einer nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung bei Altfällen prüft sich nach Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB in Verbindung mit dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstab. • Eine psychische Störung i.S.d. Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB kann auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sein, entscheidend ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung und die Kausalität zwischen Störung und Gefährlichkeit. • Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn aus der psychischen Störung eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass der Betroffene schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird; bloße Eigentumsdelikte oder leichte Gewaltdelikte genügen nicht. • Bei prognostischen Zweifeln oder fehlender überwiegender Wahrscheinlichkeit schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ist die Maßregel nicht fortzusetzen; geeignete Führungsaufsichtsmaßnahmen sind mögliche Alternativen. Die Verurteilte ist mehrfach vorbestraft und wurde u. a. wegen zahlreicher Brandstiftungen, schwerer Raubtaten und weiterer Gewaltdelikte zu langen Freiheitsstrafen verurteilt. Aufgrund ihrer früheren Taten ordnete das Landgericht 2008 die nachträgliche Sicherungsverwahrung an. Seit 1999 befindet sich die Verurteilte im Vollzug; sie zeigte wiederholt aggressives Verhalten, verweigerte therapeutische Angebote und wurde mit erhöhten Sicherungsmaßnahmen belegt. Die Strafvollstreckungskammer ordnete 2011 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung wegen einer diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung an. Nach erneuter Begutachtung erklärte die Kammer die nachträgliche Sicherungsverwahrung für erledigt, weil die verschärften Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nicht mehr erfüllt seien. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht als unbegründet verworfen hat. • Anwendbarer Prüfungsmaßstab: Für Altfälle richtet sich die Fortdauer nach Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts; erforderlich ist eine psychische Störung i.S.d. §1 Abs.1 Nr.1 ThUG und eine daraus kausal ableitbare hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten. • Begriff der psychischen Störung: Persönlichkeitspathologien wie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (dissozial/emotional-instabil) fallen grundsätzlich unter den Begriff der psychischen Störung; maßgeblich ist jedoch der Schweregrad und die objektive Beeinträchtigung der Lebensführung, nicht allein die Frage der Schuldfähigkeit (§§20,21 StGB). • Gefährlichkeitsprognose: Maßstab ist, ob eine überwiegende bzw. zumindest signifikante Eintrittswahrscheinlichkeit für schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht; niedriger gewichtige Delikte sind bei der Prognose unberücksichtigt zu lassen. • Anwendung auf den Fall: Die Sachverständigen stellten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung fest, aber es fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten. Frühere Brandstiftungen und Raubtaten enthielten zwar Gewaltaspekte, jedoch bestand nach den Befunden keine evidente Tendenz, diese Taten zukünftig in der Form schwerster Gewaltstraftaten mit hoher Eintrittswahrscheinlichkeit zu begehen. • Besondere Erwägungen zu Brandstiftungen: Obwohl schwere Brandstiftungen grundsätzlich die Schwelle zu schwerster Gewaltkriminalität berühren können, ist hier nicht erkennbar, dass die Delikte primär auf Gefährdung von Menschen abzielten; die Prognose ergab ein Wiederholungsrisiko unterhalb der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit. • Rechtsfolge: Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung der hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten kann die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht fortbestehen; die Kammer hat daher die Maßregel für erledigt erklärt und geeignete Auflagen und Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht vorgesehen. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Erledigterklärung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wurde zurückgewiesen; die Fortdauer der Sicherungsverwahrung war nicht zu rechtfertigen, weil zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliegt, aber aus dieser keine hochgradige Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten mit überwiegender bzw. signifikanter Eintrittswahrscheinlichkeit abzuleiten ist. Die Strafvollstreckungskammer hat daher die Maßregel gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGB für erledigt erklärt und den Schutz der Allgemeinheit stattdessen durch einen Maßnahmenkatalog in der Führungsaufsicht zu gewährleisten versucht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.