Beschluss
15 WF 254/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im vereinfachten Sorgeverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts dem Antragsgegner regelmäßig dann zu gewähren, wenn die Rechtslage oder die Sachlage Schwierigkeiten im Sinne des § 78 Abs. 2 FamFG aufweist.
• Die Anforderungen an die Darlegung erheblicher Einwendungen im Verfahren nach §§ 155a FamFG, 1626a BGB sind noch nicht abschließend geklärt; dies begründet für den Beteiligten regelmäßig die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung.
• Bei der Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzustellen; Ratenzahlungen können nach § 115 Abs. 2 ZPO a.F. festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Beiordnung von Verfahrensbeistand im vereinfachten Sorgeverfahren bei schwieriger Rechts- oder Sachlage • Im vereinfachten Sorgeverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts dem Antragsgegner regelmäßig dann zu gewähren, wenn die Rechtslage oder die Sachlage Schwierigkeiten im Sinne des § 78 Abs. 2 FamFG aufweist. • Die Anforderungen an die Darlegung erheblicher Einwendungen im Verfahren nach §§ 155a FamFG, 1626a BGB sind noch nicht abschließend geklärt; dies begründet für den Beteiligten regelmäßig die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung. • Bei der Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzustellen; Ratenzahlungen können nach § 115 Abs. 2 ZPO a.F. festgesetzt werden. Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Verteidigung gegen einen Antrag des Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge für das minderjährige Kind. Der Vater hatte gemeinschaftliche Sorge begehrt; die Mutter stimmte grundsätzlich zu, wollte aber das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht verhindern, um den Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Mutter zu sichern. Das Amtsgericht begründete die gemeinsame Sorge und lehnte die Verfahrenskostenhilfe ab mit der Begründung, im Verfahren nach §§ 1626a, 155a FamFG sei eine Anwaltspflicht nicht gegeben und die Antragsgegnerin habe dem Antrag zugestimmt. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und machte geltend, die Angelegenheit sei schwierig, sie habe Schutzbedürfnisse hinsichtlich des Aufenthalts des Kindes und der Vater sei anwaltlich vertreten gewesen. Das OLG prüfte, ob nach § 78 Abs. 2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich sei und ob Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist. • Rechtliche Grundlagen: § 78 Abs. 2 FamFG regelt die Beiordnung eines Rechtsanwalts, §§ 155a FamFG und 1626a BGB regeln das vereinfachte Sorgeverfahren und die Voraussetzungen für mündliche Verhandlung/Aushören. • Erforderlichkeit der Beiordnung: Die Vorschrift verlangt Beiordnung, wenn wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint; dabei ist auch die subjektive Fähigkeit des Beteiligten zu berücksichtigen. • Besondere Anforderungen im vereinfachten Sorgeverfahren: Gegen den Antragsgegner werden besondere Anforderungen an das Vorbringen erhoben; bei fehlenden oder nicht relevanten Einwendungen tritt die Vermutung ein, dass gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wodurch Entscheidungen oft ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. • Unklarheit der Rechtslage: Da Kriterien für die Erheblichkeit von Einwendungen bislang nicht abschließend geklärt sind, liegt eine Rechtslage vor, die sogar einen bemittelten Beteiligten zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts veranlassen würde. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Antragsgegnerin verfolgte einen berechtigten und substantiellen Sorgepunkt (Erhalt des Lebensmittelpunkts des Kindes bei der Mutter); um diesen Gesichtspunkt wirksam in das Verfahren einzubringen, war anwaltliche Unterstützung erforderlich. • Verfahrenskostenhilfe und Ratenfestsetzung: Aufgrund der Einkommens- und Ausgabenaufstellung der Antragsgegnerin ist sie leistungsfähig, monatliche Raten von 45 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen; daher wurde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts mit Ratenzahlung gewährt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin war erfolgreich. Das OLG hat den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt; die Kosten sind in monatlichen Raten von 45 EUR zu leisten. Die Beiordnung wurde damit begründet, dass das vereinfachte Sorgeverfahren und die noch nicht hinreichend geklärten Anforderungen an erhebliche Einwendungen eine rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit darstellen, die anwaltliche Vertretung erforderlich macht. Eine Gerichtsgebühr wurde nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Aufgrund der vorgelegten Einkommensverhältnisse ist die festgelegte Ratenzahlung demgegenüber zumutbar.